Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, müssen das Taggeld der obligatorischen Schweizer Unfallversicherung zwar nicht versteuern – es erhöht aber den Steuersatz für ihr übriges Einkommen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24.06.2026 (Az. VI R 26/24) entschieden und die Revision eines Ehepaars zurückgewiesen. Für viele Beschäftigte am Hochrhein und am Bodensee bedeutet das im Ergebnis eine spürbar höhere Einkommensteuer.
Der Fall: Fahrradunfall eines Grenzgängers
Die Kläger wohnten im Streitjahr 2018 in Deutschland und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war bei einem Schweizer Unternehmen angestellt und kehrte von seinem Arbeitsort regelmäßig an den deutschen Wohnsitz zurück. Als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz wurde sein Arbeitslohn in Deutschland besteuert.
Wie alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer war er nach Art. 1a des Schweizerischen Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch unfallversichert. Diese Pflichtversicherung deckt Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten ab. Wer unfallbedingt arbeitsunfähig ist, erhält ab dem dritten Tag nach dem Unfall ein Taggeld, das bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. Die Prämien für die Absicherung von Nichtberufsunfällen hatte im entschiedenen Fall der Arbeitgeber übernommen.
Der Kläger verunglückte privat mit dem Fahrrad – also bei einem Nichtberufsunfall – und erhielt daraufhin ein Unfalltaggeld, das über die Lohnabrechnung ausgezahlt wurde. Das Finanzamt kürzte den Bruttolohn zwar um die steuerfreien Taggelder, bezog sie aber in den Progressionsvorbehalt ein. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg; das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage am 25.09.2024 ab (Az. 14 K 382/21).
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der VI. Senat des BFH bestätigte die Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück; die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Ausgangspunkt ist die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG: Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, wird mit seinem gesamten Welteinkommen erfasst. Das Abkommen mit der Schweiz ändert daran nichts – weder wenn man das Taggeld als Arbeitslohn nach § 19 EStG einordnet noch als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG. Diese Frage konnte der Senat deshalb offenlassen.
Entscheidend war die Vergleichbarkeit mit einer inländischen Leistung. Nach § 3 Nr. 2 Buchst. e in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG sind Leistungen ausländischer Träger aus der EU, dem EWR oder der Schweiz steuerfrei, wenn sie inländischen steuerfreien Sozialleistungen entsprechen. Der BFH sieht das Schweizer Unfalltaggeld als Gegenstück zum deutschen Krankengeld nach § 44 SGB V. Beide Leistungen beruhen auf einem Gesetz, setzen eine ganz oder teilweise bestehende Arbeitsunfähigkeit voraus und werden unabhängig davon gezahlt, wodurch diese ausgelöst wurde. Beide bemessen sich prozentual am zuvor erzielten Verdienst; dass das Taggeld 80 Prozent, das Krankengeld nach § 47 SGB V dagegen 70 Prozent beträgt, hält der Senat für unerheblich.
Auch der unterschiedliche Beginn schadet nicht: Das Taggeld setzt am dritten Tag nach dem Unfall ein, das Krankengeld ruht dagegen regelmäßig sechs Wochen lang, solange der Arbeitgeber nach dem § 3 EntgFG das Entgelt fortzahlt. In beiden Systemen wird der Lohnausfall also lückenlos abgefedert – der Zweck ist derselbe. Damit greift der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG. Klargestellt hat der Senat zudem: Für diese Norm kommt es allein auf die Vergleichbarkeit mit Leistungen inländischer öffentlicher Kassen an, nicht auf weitere Einzelheiten des ausländischen Systems.
Was bedeutet das für Betroffene?
Der Progressionsvorbehalt ist eine Rechentechnik: Die steuerfreie Leistung selbst wird nicht besteuert, sie wird aber dem übrigen Einkommen fiktiv hinzugerechnet, um den persönlichen Steuersatz zu bestimmen. Dieser höhere Satz wird anschließend auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewendet. Praktisch heißt das: Wer nach einem Unfall wochen- oder monatelang Taggeld bezogen hat, zahlt auf seinen restlichen Lohn einen höheren Prozentsatz – Nachzahlungen sind die Regel, nicht die Ausnahme.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in die Schweiz gilt daher: Prüfen Sie Ihren Schweizer Lohnausweis genau und lassen Sie sich vom Arbeitgeber oder Versicherer aufschlüsseln, welche Beträge Kranken- und Unfalltaggeld sind. Weil das Taggeld häufig über die Lohnabrechnung fließt, steckt es oft unerkannt im Bruttolohn. Diese Beträge gehören in die Anlage N-AUS beziehungsweise in die Zeilen zum Progressionsvorbehalt der Einkommensteuererklärung. Wer längere Zeit ausfällt, sollte eine Rücklage von grob geschätzt 10 bis 20 Prozent der Ersatzleistung bilden oder beim Finanzamt die Vorauszahlungen anpassen lassen.
Gegen einen Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Sinnvoll ist das vor allem, wenn das Finanzamt Beträge doppelt erfasst – etwa Taggeld, das bereits als Arbeitslohn versteuert wurde. Halten Sie dafür Lohnausweis, Abrechnungen des Versicherers und die Unfalldokumentation bereit. Weil das Zusammenspiel von Doppelbesteuerungsabkommen, Steuerfreistellung und Progressionsvorbehalt komplex ist, lohnt sich fachkundige Unterstützung, sobald größere Beträge oder mehrere Jahre betroffen sind.
Da der BFH als letzte Instanz entschieden hat, ist die Rechtsfrage nun geklärt – Finanzämter und Finanzgerichte werden vergleichbare Fälle entsprechend behandeln. Wer seinen Bescheid überprüfen lassen oder Einspruch einlegen möchte, kann hier gezielt einen Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2026, Az. VI R 26/24 · Weiterführend: Meldung in den BFH-Entscheidungen online
