Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Photovoltaik-Betreibers zurückgewiesen. Damit bleibt es dabei, dass die Verluste aus einer Ende 2015 angeschafften Solaranlage steuerlich nicht anerkannt werden, weil die sogenannte Totalgewinnprognose negativ ausfiel. Der Beschluss vom 17. Mai 2024 (Az. X B 119/23) wurde erst nachträglich veröffentlicht und zeigt, wie streng die Anforderungen an die Gewinnerzielungsabsicht und an die Begründung einer Beschwerde sind.
Der Fall: Solaranlage mit dauerhaften Verlusten
Ein Steuerpflichtiger hatte sich im Dezember 2015 für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage entschieden. In der Folge stritt er mit dem Finanzamt darüber, ob die Verluste aus dem Betrieb der Anlage seine Steuerlast mindern dürfen. Betroffen waren die Veranlagungszeiträume ab 2015 bis 2019.
Entscheidend ist dabei die Gewinnerzielungsabsicht. Wer eine Tätigkeit ohne die Aussicht ausübt, unter dem Strich jemals einen Überschuss zu erwirtschaften, betreibt steuerlich gesehen „Liebhaberei" (eine steuerlich unbeachtliche Betätigung). Verluste wirken sich dann nicht aus, spätere Gewinne allerdings ebenso wenig. Geprüft wird das anhand einer Totalgewinnprognose: Über die gesamte voraussichtliche Betriebsdauer werden alle Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt, einschließlich eines möglichen Restwerts der Anlage am Ende der Nutzungszeit.
Genau um diesen Restwert ging der Streit. Die Finanzverwaltung wollte ihn gar nicht ansetzen. In der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2023 äußerte die Berichterstatterin des Finanzgerichts, diese Sichtweise der Verwaltung sei unzutreffend. Im Urteil vom 21. Juli 2023 (Az. 5 K 1120/22) wies das Finanzgericht Baden-Württemberg die Klage dennoch ab: Aus Sicht des Investitionszeitpunkts Dezember 2015 sei kein Restwert erkennbar, der die Prognose noch ins Plus hätte drehen können. Der Kläger sah sich davon überrascht und legte Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH ein.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der X. Senat des BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück; die Kosten trägt der Kläger. Einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der richterlichen Hinweispflicht aus § 76 Abs. 2 FGO verneinte er.
Der Hinweis der Berichterstatterin habe sich nur darauf bezogen, dass ein Restwert dem Grunde nach in die Prognose einzustellen sei. Eine Aussage darüber, wie hoch dieser Restwert im konkreten Fall ausfällt, war damit nicht verbunden. Das Finanzgericht habe den Ansatz eines Restwerts auch nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern die denkbare Höhe schlicht als zu gering bewertet. Ein Widerspruch zwischen Hinweis und Urteil bestand daher nicht. Der BFH betont zudem, dass die Äußerung eines Berichterstatters regelmäßig nur die Auffassung eines einzelnen Senatsmitglieds wiedergibt und nicht die des gesamten Spruchkörpers. Wer fachkundig vertreten ist, muss bei umstrittener Rechtslage ohnehin alle vertretbaren Gesichtspunkte selbst bedenken.
Auch die gerügte Abweichung von früherer BFH-Rechtsprechung (Divergenz) griff nicht durch. Der Kläger hatte auf Entscheidungen verwiesen, in denen steuerfreie Einnahmen in die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht einbezogen worden waren, war aber weder auf die dortigen Sachverhalte eingegangen noch hatte er dargelegt, dass das Urteil auf der behaupteten Abweichung beruhen kann. Vor allem hatte das Finanzgericht selbständig tragend darauf abgestellt, dass künftige Entwicklungen nur dann in eine Prognose einfließen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren. Die erst später eingeführte Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG war im Dezember 2015 nicht absehbar und durfte deshalb außer Betracht bleiben.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Betreiber älterer Photovoltaikanlagen ist die Entscheidung ein deutliches Warnsignal. Wer Anlaufverluste aus den Jahren vor 2022 steuerlich geltend macht, muss belegen können, dass die Anlage nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung insgesamt einen Überschuss versprach. Maßgeblich ist die Sicht von damals — nicht das, was sich Jahre später an Förderung, Strompreisen oder Gesetzeslage ergeben hat.
Praktisch heißt das: Bewahren Sie Angebote, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Ertragsprognosen des Installateurs, Finanzierungsunterlagen und Annahmen zur Nutzungsdauer und zum Restwert auf. Eine schriftliche Prognoserechnung aus der Anschaffungszeit ist im Streitfall oft mehr wert als nachträgliche Berechnungen. Beim Restwert gilt nach dem BFH: Dass er dem Grunde nach anzusetzen ist, bedeutet nicht, dass tatsächlich ein nennenswerter Betrag herauskommt — er muss plausibel hergeleitet werden.
Ebenso wichtig ist der prozessuale Teil: Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Einschätzungen eines Berichterstatters. Wer eine für ihn günstige Rechtsauffassung hört, sollte auf eine Protokollierung hinwirken und seinen Vortrag trotzdem für alle denkbaren Varianten aufbereiten. Gegen einen ablehnenden Steuerbescheid gilt zudem die Einspruchsfrist von einem Monat; sie läuft schnell ab. Für Anlagen, die heute unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG fallen, sind Verluste in der Regel ohnehin nicht mehr abziehbar — dafür entfällt auch die Gewinnbesteuerung.
Wer über mehrere Jahre Verluste aus einer Solaranlage erklärt hat und nun Post vom Finanzamt bekommt, sollte die Erfolgsaussichten früh prüfen lassen, statt erst im Klageverfahren zu reagieren. Ein Anwalt für Steuerrecht finden hilft bei der Prognoserechnung, beim Einspruch und bei der Frage, ob ein Rechtsmittel realistische Chancen hat.
Quellen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.05.2024, Az. X B 119/23 · Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2023, Az. 5 K 1120/22