Nichtzulassungsbeschwerde: BFH zur Hinweispflicht des Finanzgerichts

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13. August 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 24. Juli 2026 (Az. IX B 12/26) zwei praktisch wichtige Punkte des Finanzprozesses klargestellt: Ein Finanzgericht muss die klagende Seite nicht vorab warnen, dass es deren Rechtsauffassung nicht teilt. Und wer ein Urteil angreift, das auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt ist, muss für jede dieser Begründungen einen Zulassungsgrund darlegen. Die Beschwerde der klagenden Gesellschaft blieb deshalb erfolglos.

Der Fall

Gestritten wurde um die Steuerfreiheit eines Sanierungsertrags nach § 3a EStG. Diese Vorschrift stellt Gewinne, die durch einen Schuldenverzicht von Gläubigern entstehen, unter engen Voraussetzungen steuerfrei. Erforderlich sind unter anderem die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens und die Sanierungsabsicht der Gläubiger.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 26. November 2025 (Az. 7 K 1745/22 K) ab. Es verneinte gleich zwei Voraussetzungen: Es sah weder eine Sanierungsabsicht noch eine Sanierungsbedürftigkeit als erwiesen an. Das Urteil stand damit auf zwei Beinen, von denen jedes allein die Klageabweisung getragen hätte.

Da die Revision im Finanzprozess nur nach Zulassung möglich ist, legte die Gesellschaft Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein. Sie rügte Verfahrensfehler: Das FG habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, weil es den Geschäftsführer einer beteiligten ausländischen Gesellschaft nicht als Zeugen gehört und Geschäftsberichte von Tochtergesellschaften nicht ausgewertet habe. Außerdem sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, das Urteil sei überraschend gewesen und das Gericht habe seine Hinweispflicht missachtet. Ergänzend berief sie sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und die Fortbildung des Rechts.

Die Entscheidung des Gerichts

Der IX. Senat des BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück; die Kosten trägt die Klägerin (§ 135 Abs. 2 FGO). Keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO lag vor.

Zur Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO stellte der Senat den Maßstab klar: Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und sich aufdrängende Ermittlungen auch ohne Anregung der Beteiligten anstellen. Fernliegenden Möglichkeiten muss es dagegen nicht nachgehen. Wer eine Aufklärungsrüge erhebt, muss außerdem exakt vortragen, welche Tatsachen beweisbedürftig waren, welche Beweismittel wo im Verfahren benannt wurden, was die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte und weshalb das Urteil darauf beruhen kann. Zusätzlich ist darzulegen, dass die unterbliebene Beweisaufnahme rechtzeitig gerügt wurde – sonst greift der Rügeverlust nach § 295 ZPO.

Daran gemessen sah der BFH keinen Fehler. Die fachkundig vertretene Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls keine Beweisanträge gestellt. Darin liegt nach Auffassung des Senats das Signal, dass aus ihrer eigenen Sicht kein weiterer Aufklärungsbedarf bestand. Die einzige aus Gerichtssicht offene Tatsachenfrage war zuvor mit einer Aufklärungsverfügung vom 5. November 2025 und der Antwort der Klägerin vom 13. November 2025 geklärt worden; im Übrigen waren die Tatsachen unstreitig, lediglich ihre Bewertung war umkämpft. Für die Voraussetzungen des § 3a EStG trägt zudem die Klägerin die Beweislast. Dass Geschäftsberichte der Tochtergesellschaften fehlten, war unschädlich, weil das FG ohnehin auf den gesamten Unternehmensverbund abgestellt hatte.

Auch das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO war nicht verletzt. Eine Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht sein Urteil auf einen bislang nicht erörterten Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein sorgfältiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Sanierungsabsicht und Sanierungsbedürftigkeit waren hier jedoch schon seit der Klagebegründung vom 17. Oktober 2022 Thema. Dass die Erörterung nicht im Protokoll auftaucht, änderte daran nichts, weil es sich nicht um einen protokollierungspflichtigen Vorgang handelte. Entscheidend ist der erste Leitsatz: Vertritt das FG im Urteil eine für die Klägerin nachteilige Rechtsauffassung, entsteht daraus keine Hinweispflicht.

Die Rechtsfragen zur grundsätzlichen Bedeutung und zur Rechtsfortbildung waren schließlich nicht klärungsfähig. Die Klägerin hatte sie nur zur Sanierungsabsicht formuliert – die Klageabweisung hätte aber auch mit der fehlenden Sanierungsbedürftigkeit Bestand gehabt.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Unternehmen und Steuerpflichtige, die gegen Steuerbescheide klagen, ist der Beschluss eine deutliche Warnung: Prozessuale Versäumnisse in der ersten Instanz lassen sich später kaum reparieren. Wer Zeugen hören lassen oder Unterlagen beiziehen möchte, muss dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als Beweisantrag stellen und auf die Protokollierung achten. Lehnt das Gericht ab oder übergeht es den Antrag, sollte der Verstoß sofort in der Sitzung gerügt werden – andernfalls ist der Verfahrensfehler verbraucht.

Wichtig ist außerdem die Statik des Urteils: Stützt das Finanzgericht die Abweisung auf mehrere selbstständige Gründe, muss eine Nichtzulassungsbeschwerde jeden dieser Gründe angreifen. Ein einziger unangefochtener Grund lässt die Beschwerde scheitern. Zu beachten sind dabei die kurzen Fristen des § 116 FGO: Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen, die Begründung folgt innerhalb von zwei Monaten.

Bei Sanierungserträgen gilt zudem: Die Beweislast liegt beim Unternehmen. Sanierungskonzept, Liquiditäts- und Fortführungsplanung, Vereinbarungen mit den verzichtenden Gläubigern sowie Zahlen des gesamten Unternehmensverbunds sollten deshalb frühzeitig und lückenlos dokumentiert und bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt werden. Spätestens wenn ein Finanzgericht durch Aufklärungsverfügung nachfragt, ist professionelle Unterstützung sinnvoll.

Wer einen Steuerstreit vor dem Finanzgericht führt oder eine Nichtzulassungsbeschwerde erwägt, sollte die Erfolgsaussichten und die Beweisstrategie prüfen lassen – hier können Sie einen Anwalt für Steuerrecht finden.

Quellen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.07.2026, Az. IX B 12/26 · vorgehend FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2025, Az. 7 K 1745/22 K

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Häufig gestellte Fragen

Muss ein Finanzgericht vorab mitteilen, wie es entscheiden will?
Nein. Nach dem BFH-Beschluss vom 24.07.2026 (IX B 12/26) entsteht keine richterliche Hinweispflicht allein daraus, dass das Gericht im Urteil eine für die klagende Seite nachteilige Rechtsauffassung vertritt. Eine Hinweispflicht kann nur bestehen, wenn das Gericht einen völlig neuen, bisher nicht erörterten Gesichtspunkt erst im Urteil einführt.
Was ist eine Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess?
Gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist die Revision zum Bundesfinanzhof nur zulässig, wenn sie zugelassen wird. Lässt das Finanzgericht die Revision nicht zu, kann man beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen; Zulassungsgründe sind grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Divergenz oder ein Verfahrensmangel.
Warum muss ich jede Urteilsbegründung angreifen?
Stützt das Finanzgericht die Klageabweisung auf mehrere Gründe, von denen jeder allein das Ergebnis trägt, bleibt das Urteil bestehen, solange ein Grund unangetastet ist. Deshalb muss für jede selbstständig tragende Erwägung ein eigener Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen – sonst ist die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
Wie sichere ich Beweisanträge vor dem Finanzgericht richtig ab?
Beweisanträge sollten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellt und ins Protokoll aufgenommen werden. Erhebt das Gericht die Beweise nicht, ist dies bei der nächsten Gelegenheit noch in der Sitzung zu rügen, sonst geht das Rügerecht verloren. Wer schweigend auf Beweisanträge verzichtet, signalisiert dem Gericht, dass keine weitere Aufklärung nötig ist.
Redaktionell geprüft Stand: 13. August 2026

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.