Der Bundesfinanzhof hat am 15. April 2026 entschieden, dass die sogenannte Mindestbesteuerung bei bilanzierenden Kapitalgesellschaften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Gleichzeitig stärkt der I. Senat aber die Position betroffener Unternehmen: Gehen Verluste allein deshalb endgültig verloren, weil sich bilanzielle Bewertungen in späteren Jahren wieder umkehren, muss das Finanzamt eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ernsthaft in Betracht ziehen (Az. I R 20/25, früher I R 59/12).
Der Fall: Millionenforderung erst abgeschrieben, dann wieder aktiviert
Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer 1992 gegründeten GmbH. Das Unternehmen erbrachte Dienstleistungen rund um eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme und hatte dazu 1992 eine Kooperationsvereinbarung mit einer weiteren Gesellschaft geschlossen, die vom betreffenden Bundesland mit der Maßnahme betraut worden war. Grundstücke sollten auf eigene Rechnung erworben und die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis weitergeleitet werden.
Über die gegenseitigen Ansprüche kam es zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten. Die GmbH schrieb ihre aktivierte Ausgleichsforderung von 44.187.069 Euro im Jahresabschluss zum 31.12.2004 vollständig ab; daraus ergab sich ein Jahresfehlbetrag von 46.618.630 Euro. Nachdem ein Gericht die Forderung 2006 bestätigt hatte, musste die Abschreibung wieder rückgängig gemacht werden (Wertaufholung). Das führte zum 31.12.2006 zu einem Jahresüberschuss von 74.691.354 Euro.
Über das Vermögen der GmbH war bereits am 28.07.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Für den Abwicklungszeitraum bis zum 31.07.2008 ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 78.162.546 Euro. Von den aufgelaufenen Verlusten in Höhe von 72.353.821 Euro durfte es wegen der Mindestbesteuerung nur 47.297.528 Euro abziehen. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.04.2012, 12 K 12179/09, 12 K 12177/10) blieben erfolglos – auch der hilfsweise gestellte Antrag auf eine Billigkeitsentscheidung.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der I. Senat hatte das Verfahren 2014 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Mindestbesteuerung verfassungsgemäß ist, wenn Verluste dadurch endgültig untergehen. Karlsruhe entschied darüber mit Beschluss vom 23.07.2025 (2 BvL 19/14). Anschließend wurde das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen I R 20/25 fortgesetzt.
Im Ergebnis hält der BFH die Verlustabzugsbeschränkung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG sowie § 10a GewStG in den damaligen Fassungen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte für verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Mindestbesteuerung bedeutet vereinfacht: Ein Verlustvortrag ist nur bis zu einer Million Euro unbeschränkt abziehbar, vom darüber hinausgehenden Gewinn dürfen lediglich 60 Prozent mit Altverlusten verrechnet werden. Der Rest wird besteuert, obwohl über die Jahre gerechnet gar kein Gewinn entstanden ist.
Die angefochtenen Steuerbescheide beanstandete der BFH deshalb nicht. Auch die Bilanz zum 31.12.2004 sei nicht fehlerhaft gewesen, ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis habe nicht vorgelegen. Insoweit wies der Senat die Revision als unbegründet zurück.
Erfolg hatte der Insolvenzverwalter jedoch beim Billigkeitsantrag. Der zweite Leitsatz stellt klar: Kommt es infolge der Mindestbesteuerung zu Definitiveffekten, die auf bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten beruhen, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ernsthaft zu erwägen. Ein Definitiveffekt liegt vor, wenn Verluste nicht nur später genutzt werden können, sondern endgültig verfallen – etwa, weil das Unternehmen liquidiert wird. Ein Umkehreffekt entsteht, wenn eine Abschreibung in einem Jahr in einem Folgejahr durch eine Wertaufholung wieder rückgängig gemacht wird. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung vom 22.07.2009 daher auf, soweit eine Billigkeitsentscheidung zur Körperschaftsteuer 2008 und zu den Gewerbesteuermessbeträgen 2006 bis 2008 abgelehnt worden war. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden zu 75 Prozent dem Kläger und zu 25 Prozent dem Finanzamt auferlegt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind vor allem Kapitalgesellschaften mit stark schwankenden Ergebnissen: Projektgesellschaften, Bauträger, Unternehmen in der Abwicklung oder Insolvenz sowie Gesellschaften, die hohe Forderungen abschreiben und später wieder zuschreiben mussten. Für sie gilt: Der Angriff auf den Steuerbescheid selbst hat nach dieser Entscheidung kaum noch Aussicht auf Erfolg. Der entscheidende Hebel liegt im Billigkeitsverfahren.
Wichtig ist die verfahrensrechtliche Trennung. Die Steuerfestsetzung und die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen sind zwei getrennte Verfahren mit eigenen Rechtsbehelfen. Wer nur gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegt, sichert sich den Billigkeitsanspruch nicht automatisch. Der Antrag nach § 163 AO sollte deshalb ausdrücklich, schriftlich und möglichst früh gestellt werden – spätestens im Einspruchsverfahren, für das ab Bekanntgabe des Bescheids eine Frist von einem Monat gilt.
Für die Begründung sind Unterlagen entscheidend, die den endgültigen Verlustuntergang belegen: Jahresabschlüsse mit der ursprünglichen Abschreibung und der späteren Wertaufholung, Verlustfeststellungsbescheide, Liquidations- oder Insolvenzunterlagen sowie eine Vergleichsrechnung, wie hoch die Steuerlast ohne die Mindestbesteuerung über den gesamten Zeitraum ausgefallen wäre. Je klarer sich zeigen lässt, dass die Besteuerung nur auf einer zeitlichen Verschiebung von Bilanzansätzen beruht, desto stärker ist die Argumentation. Lehnt das Finanzamt ab, muss es sein Ermessen erkennbar ausüben – eine pauschale Zurückweisung ist angreifbar.
Weil es um komplexe Bilanzsteuerfragen, Fristen und Ermessensentscheidungen geht, ist fachkundige Unterstützung praktisch unverzichtbar. Wer von Definitiveffekten betroffen ist oder ein laufendes Einspruchsverfahren hat, sollte die Erfolgsaussichten eines Billigkeitsantrags prüfen lassen und kann dafür einen Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.04.2026, Az. I R 20/25 (I R 59/12) · Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012, 12 K 12179/09, 12 K 12177/10 · Vorausgehend: BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025, 2 BvL 19/14
