Der Bundesfinanzhof hat am 15. April 2026 entschieden, dass Körperschaftsteuerbescheide, die während eines langjährigen Abwicklungs- oder Insolvenzverfahrens ergehen, endgültige Veranlagungen sind und nicht nachträglich durch einen einzigen Bescheid für den gesamten Zeitraum ersetzt werden müssen. Zugleich stellte der I. Senat klar, dass die sogenannte Mindestbesteuerung auch bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft anzuwenden ist. Für Insolvenzverwalter und Gesellschafter aufgelöster GmbHs bedeutet das: Ein am Ende „aufgehender" Verlustvortrag rettet die Steuerlast der Zwischenjahre nicht mehr.
Der Fall: Ein Insolvenzverfahren über 13 Jahre
Über das Vermögen einer GmbH wurde zum 1. Januar 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Unternehmen wurde nicht fortgeführt, sondern abgewickelt – das Vermögen also verwertet und verteilt. Der Insolvenzverwalter legte die Schlussbilanz erst am 5. März 2015 vor, das Verfahren wurde durch Beschluss vom 19. Juli 2017 aufgehoben; die Gesellschaft ist inzwischen im Handelsregister gelöscht.
Zu Beginn des Verfahrens verfügte die Gesellschaft über einen verbleibenden Verlustvortrag von 17.501.688 Euro. Über den gesamten Zeitraum von 2003 bis 2015 ergab sich nach den Sonderregeln des Körperschaftsteuerrechts ein Abwicklungsgewinn von 5.770.273 Euro. Rein rechnerisch hätte der alte Verlustvortrag diesen Gewinn also mühelos aufgezehrt – Steuern wären nicht angefallen.
Das Finanzamt veranlagte jedoch zunächst den Zeitraum 2003 bis 2005 gesondert und setzte dafür 335.905 Euro Körperschaftsteuer fest. Für die Jahre 2006 bis 2015 folgten jährliche Bescheide, überwiegend mit einer Festsetzung von null Euro, für 2007 auf 3.017 Euro und für 2011 auf 23.257 Euro. Im Jahr 2011 stand einem Gewinn von 1.387.450 Euro ein Verlustvortrag von über 13 Millionen Euro gegenüber – abziehbar waren wegen der Mindestbesteuerung aber nur 1.232.470 Euro.
Der Insolvenzverwalter wollte deshalb alle Zwischenbescheide aufheben lassen und einen einheitlichen Bescheid für 2003 bis 2015 erreichen. Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihm mit Urteil vom 18. September 2018 (Az. 6 K 454/15 K) recht und sah die Zwischenveranlagungen nur als vorläufig an.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage vollständig ab; die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger. Nach § 11 KStG ist bei einer Abwicklung zwar grundsätzlich der gesamte Abwicklungszeitraum der Besteuerung zugrunde zu legen. Dauert das Verfahren länger als drei Jahre, darf die Finanzverwaltung die Steuer aber schon zwischendurch festsetzen. Ob diese Zwischenveranlagungen vorläufig oder endgültig sind, war in Rechtsprechung und Literatur seit Jahren umstritten; der Senat hatte die Frage bislang ausdrücklich offengelassen.
Nun hat er sich der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen: Die Bescheide für einen Zwischenzeitraum sind endgültige Festsetzungen. Sie müssen am Ende der Liquidation nicht durch einen Gesamtbescheid ersetzt werden. Der Senat verweist auf den Wortlaut der Norm, die ausdrücklich von einem eigenen „Besteuerungszeitraum" spricht, und auf das Bedürfnis nach Rechtssicherheit bei langjährigen Verfahren. Hätte der Gesetzgeber nur eine vorläufige Erhebung gewollt, hätte er auf Vorauszahlungen zurückgreifen können.
Auch der zweite Angriffspunkt scheiterte. Die Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt den Verlustabzug: Über einen Sockelbetrag von einer Million Euro hinaus lassen sich Altverluste nur mit 60 Prozent des übersteigenden Gewinns verrechnen. Das Finanzgericht hatte darin einen unzulässigen „Definitiveffekt" gesehen, weil die Restverluste mit dem Ende der Liquidation endgültig untergehen. Der BFH folgte dem nicht: Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2025 (Az. 2 BvL 19/14) ist die Mindestbesteuerung für bilanzierende Körperschaften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Revisionsverfahren hatte bis zu dieser Klärung geruht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind vor allem Insolvenzverwalter, Liquidatoren und Gesellschafter von GmbHs und AGs, deren Abwicklung sich über mehrere Jahre zieht. Praktische Folge: Jeder Bescheid, der während der Abwicklung ergeht, muss für sich betrachtet und notfalls für sich angefochten werden. Wer darauf vertraut, dass am Ende ohnehin eine Gesamtabrechnung erfolgt und Fehler dann korrigiert werden, riskiert bestandskräftige und damit unangreifbare Festsetzungen.
Konkret heißt das: Die einmonatige Einspruchsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids ist zwingend zu wahren. Bereitzuhalten sind die Abwicklungsbilanzen, die Ermittlung des Abwicklungsgewinns, die Feststellungsbescheide über den verbleibenden Verlustvortrag sowie die Bescheide der Vorjahre. Sinnvoll ist außerdem eine Steuerplanung, die Gewinnrealisierungen – etwa aus der Verwertung von Immobilien oder aus dem Wegfall von Verbindlichkeiten – zeitlich so steuert, dass die Mindestbesteuerung nicht in einem einzelnen Jahr eine Steuerlast auslöst, obwohl über die gesamte Abwicklung hinweg gar kein Gewinn entsteht.
Bleibt trotz allem eine Härte, kann ein Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO geprüft werden – ein solches Ermessen liegt aber bei der Finanzbehörde und ersetzt keinen fristgerechten Rechtsbehelf. Wegen der hohen Beträge und der komplexen Wechselwirkung zwischen Liquidationsbesteuerung und Verlustverrechnung ist frühzeitige fachkundige Begleitung durch einen Steuerrechtler oder Steuerberater regelmäßig unverzichtbar.
Die Entscheidung beendet einen langjährigen Streit zulasten der Steuerpflichtigen und stärkt die Verwaltungspraxis. Wer eine Kapitalgesellschaft abwickelt oder ein Insolvenzverfahren betreut, sollte die steuerliche Struktur der Abwicklung nun neu bewerten – hier finden Sie einen Anwalt für Steuerrecht.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.04.2026, Az. I R 21/25 (I R 36/18) · Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2018, Az. 6 K 454/15 K · Zur Mindestbesteuerung: BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025, Az. 2 BvL 19/14
