Kindergeld: Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung (BFH)

31. Juli 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22. April 2026 entschieden, dass ein rund 520 Stunden umfassender Lehrgang zur Rettungssanitäterin noch keine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist (Az. III R 7/24). Für einen solchen Abschluss verlangt der III. Senat grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr. Eltern können deshalb auch dann weiter Kindergeld erhalten, wenn ihr Kind nach einem solchen Kurzlehrgang in Vollzeit arbeitet.

Der Fall: Abitur, Freiwilligendienst und ein Berufswunsch, der sich änderte

Ein Vater bezog Kindergeld für seine im Mai 2002 geborene Tochter. Sie machte im Juni 2021 Abitur und leistete von August 2021 bis Juli 2022 einen Bundesfreiwilligendienst. In dieser Zeit entstand der Wunsch, zur Polizei zu gehen; sie bewarb sich Anfang 2022 um einen Studienplatz und nahm an mehrtägigen Einstellungstests teil.

Weil die verbindliche Zusage ausblieb, begann die Tochter zum 1. Oktober 2022 eine dreijährige Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin. Als sie im Februar 2023 die Einstellungszusage der Polizei für ein duales Studium ab September 2023 erhielt, kündigte sie den Ausbildungsvertrag noch in der Probezeit. Von Februar bis Mai 2023 absolvierte sie einen Lehrgang zur Rettungssanitäterin und legte die staatliche Abschlussprüfung ab (Zeugnis vom 13. Mai 2023). Zwei Tage später schloss sie einen bis zum 31. August 2023 befristeten Vollzeitarbeitsvertrag als Rettungssanitäterin.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 22. Mai 2023 ab Juni 2023 auf. Ab September 2023 setzte sie das Kindergeld erneut fest, für die Monate Juni bis August 2023 wies sie den Einspruch am 14. Juni 2023 zurück: Die Erstausbildung sei mit dem Lehrgang abgeschlossen, danach schade die Vollzeittätigkeit. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage des Vaters am 30. Januar 2024 statt (Az. 8 K 134/23). Das duale Studium bei der Polizei trat die Tochter später nicht an; sie bewarb sich stattdessen um eine dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BFH wies die Revision der Familienkasse als unbegründet zurück; sie muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen. Ausgangspunkt ist § 32 EStG: Volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr werden berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen können. Ist die erstmalige Berufsausbildung jedoch abgeschlossen, entfällt der Anspruch bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden – Ausnahmen gelten für Ausbildungsdienstverhältnisse und geringfügige Beschäftigungen nach § 8 SGB IV.

Dass die Tochter in den Streitmonaten wegen des fehlenden Ausbildungsplatzes zu berücksichtigen war, war zwischen den Beteiligten unstreitig. Entscheidend war deshalb allein, ob der Rettungssanitäter-Lehrgang die Erstausbildung „verbraucht" hatte. Der Senat bejahte zwar die bisher entwickelten Merkmale: Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang, der auf eine Prüfung ausgerichtet ist und berufsqualifizierende Kenntnisse vermittelt.

Zusätzlich verlangt der BFH nun aber eine grundsätzlich mindestens einjährige Ausbildungsdauer. Ein Lehrgang mit 520 Stunden erfüllt diese Anforderung nicht. Der Begriff der erstmaligen Berufsausbildung im Kindergeldrecht ist nach der Rechtsprechung enger auszulegen als der allgemeine Ausbildungsbegriff; maßgeblich ist das angestrebte Berufsziel des Kindes, nicht schon der erste objektiv berufsqualifizierende Abschluss. Die Legaldefinition der „Berufsausbildung als Erstausbildung" in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG, die für den Werbungskostenabzug gilt, ist dabei weder unmittelbar noch analog anwendbar – insoweit korrigierte der BFH die Begründung des Finanzgerichts, bestätigte aber das Ergebnis.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Eltern ist das Urteil finanziell bedeutsam. Absolviert ein Kind nach der Schule einen kurzen, prüfungsgebundenen Lehrgang und arbeitet damit anschließend in Vollzeit, darf die Familienkasse das Kindergeld nicht allein mit dem Argument streichen, die Erstausbildung sei erledigt. Solange das Kind sein eigentliches Berufsziel weiterverfolgt und die erste „richtige" Ausbildung noch aussteht, bleibt die 20-Stunden-Grenze außer Betracht. Das betrifft typischerweise Rettungssanitäter-Lehrgänge, kann aber auf andere Kurzausbildungen unter einem Jahr übertragbar sein.

Praktisch wichtig ist die Dokumentation. Wer sich auf den fehlenden Ausbildungsplatz beruft, muss ernsthafte Bemühungen belegen – die bloße Behauptung der Ausbildungswilligkeit genügt nicht. Sammeln Sie deshalb Bewerbungsschreiben, Eingangsbestätigungen, Absagen, Einstellungszusagen sowie Nachweise über Testverfahren und Bewerbungsfristen. Hilfreich sind außerdem das Prüfungszeugnis mit Angabe des Stundenumfangs des Lehrgangs und der Arbeitsvertrag.

Gegen einen Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheid der Familienkasse können Sie Einspruch einlegen; die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe und sollte unbedingt eingehalten werden. Beachten Sie auch, dass Kindergeld nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich ist und rückwirkende Auszahlungen zeitlich begrenzt sind. Anwaltliche oder steuerberatende Unterstützung lohnt sich vor allem, wenn die Familienkasse mehrere Monate oder größere Beträge aufhebt, wenn mehraktige Ausbildungen im Raum stehen oder wenn bereits eine Klage beim Finanzgericht sinnvoll erscheint.

Wer eine Kindergeldaufhebung erhalten hat, sollte die Begründung genau mit den Kriterien des BFH vergleichen und die Einspruchsfrist wahren. Bei Streit mit der Familienkasse hilft ein Anwalt für Steuerrecht finden, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.

Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.04.2026, Az. III R 7/24 · Weiterführend: Meldung der BFH-Entscheidungen online

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Häufig gestellte Fragen

Verbraucht ein Rettungssanitäter-Lehrgang die Erstausbildung beim Kindergeld?
Nein. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. April 2026 (III R 7/24) führt ein Lehrgang mit rund 520 Stunden und staatlicher Abschlussprüfung noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der Senat verlangt dafür grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.
Warum ist die Frage der Erstausbildung für das Kindergeld so wichtig?
Vor dem Abschluss der Erstausbildung spielt es keine Rolle, wie viel das Kind arbeitet. Danach ist eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schädlich, sofern es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung handelt. Ist die Erstausbildung also noch nicht abgeschlossen, bleibt der Anspruch trotz Vollzeitjob bestehen.
Gibt es Kindergeld, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet?
Ja, das ist möglich. Das Kind muss ausbildungswillig sein und sich nachweisbar ernsthaft um einen Ausbildungsplatz für den nächstmöglichen Starttermin bemühen. Eine bloße Behauptung genügt nicht – Bewerbungen, Absagen und Zusagen sollten deshalb aufbewahrt werden.
Was kann ich tun, wenn die Familienkasse das Kindergeld aufhebt?
Prüfen Sie den Bescheid und legen Sie fristgerecht Einspruch ein; die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe. Reichen Sie Nachweise zum Stundenumfang der Ausbildung, zum Berufsziel und zu Ihren Bewerbungsbemühungen nach. Bleibt der Einspruch erfolglos, ist die Klage beim Finanzgericht möglich – hier ist rechtliche Beratung sinnvoll.
Redaktionell geprüft Stand: 01. August 2026

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.

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