Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.03.2026 entschieden, dass eine nur rund dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin die sogenannte Erstausbildung eines Kindes noch nicht abschließt. Die Folge: Eltern verlieren den Kindergeldanspruch nicht schon deshalb, weil ihr volljähriges Kind nach diesem Kurs in Vollzeit arbeitet. Für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung verlangt der BFH grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.
Der Fall: Kindergeld für eine wartende Rettungssanitäterin
Die Tochter der Klägerin, geboren im Juli 1999, absolvierte im Jahr 2019 eine insgesamt dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin mit einem Umfang von 520 Stunden. Sie bestand die abschließende Prüfung am 30.08.2019 und arbeitete anschließend von September 2019 bis August 2021 in Vollzeit in diesem Beruf.
Ihr eigentliches Berufsziel lag jedoch höher: Sie bewarb sich um einen Platz für die dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Den Ausbildungsvertrag schloss sie spätestens am 07.12.2020, beginnen konnte sie die Ausbildung aber erst zum 01.09.2021. Für die Zeit ab September 2021 zahlte die Familienkasse Kindergeld.
Streitig blieb der Zeitraum von August 2020 bis August 2021. Mit Bescheid vom 29.03.2021 lehnte die Familienkasse Kindergeld ab: Die Tochter habe mit dem Rettungssanitäter-Abschluss bereits eine erste Berufsausbildung beendet und arbeite mehr als 20 Wochenstunden. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG sei damit kein Kindergeld mehr möglich. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 30.09.2021). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage jedoch mit Urteil vom 14.08.2023 (Az. 4 K 1946/21) statt und verpflichtete die Familienkasse zur Kindergeldfestsetzung. Dagegen legte die Familienkasse Revision ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Der III. Senat des BFH wies die Revision der Familienkasse als unbegründet zurück; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Familienkasse. Im Ergebnis bleibt es also beim Kindergeld für den gesamten Streitzeitraum.
Zum Hintergrund: Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird ein Kind nur noch berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind lediglich eine Tätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob. Diese Grenze hatte die Tochter mit ihrer Vollzeitstelle klar überschritten – entscheidend war deshalb allein, ob sie überhaupt schon eine Erstausbildung abgeschlossen hatte.
Der BFH stellte klar: Die formalen Merkmale einer Berufsausbildung erfüllt der Rettungssanitäter-Lehrgang durchaus. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang, der mit einer Prüfung endet und berufsqualifizierende Fähigkeiten vermittelt – auch wenn Rettungssanitäter kein anerkannter Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsrechts ist. Es fehlt aber an der zeitlichen Mindestanforderung: Für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr zu verlangen. Ein dreimonatiger Lehrgang mit 520 Stunden genügt dafür nicht.
Interessant ist die dogmatische Feinheit: Anders als das Finanzgericht hielt der BFH die Legaldefinition der „Erstausbildung" in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG (Werbungskostenrecht, Mindestdauer zwölf Monate) für den Kindergeldbegriff weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Zwölfmonatsgrenze ergibt sich vielmehr aus der eigenständigen, engeren Auslegung der Kindergeldvorschrift. Weil die Tochter im Streitzeitraum ihre Notfallsanitäter-Ausbildung aus organisatorischen Gründen noch nicht antreten konnte und ihre Ausbildungswilligkeit belegt war, war sie zudem als Kind ohne Ausbildungsplatz nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen. Der BFH hat parallel ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Urteil vom 22.04.2026 (Az. III R 7/24) erlassen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Eltern volljähriger Kinder ist die Entscheidung bares Geld wert. Kurzlehrgänge, die zwar mit einer Prüfung enden und den Einstieg in einen Beruf ermöglichen, blockieren den Kindergeldanspruch nicht dauerhaft. Neben der Rettungssanitäter-Ausbildung dürften auch andere Qualifizierungen unter einem Jahr – etwa kurze Assistenz- oder Helferlehrgänge – regelmäßig keine Erstausbildung darstellen. Das Kind darf danach also unbegrenzt arbeiten, ohne dass das Kindergeld entfällt, solange es sich weiterhin in Ausbildung befindet oder nachweislich auf einen Ausbildungsplatz wartet.
Wichtig ist die Beweislage. Wer sich auf die Wartezeit bis zum Ausbildungsbeginn beruft, muss die Ausbildungswilligkeit belegen: Bewerbungen, Eingangs- und Absagebestätigungen, Zusagen der Schule oder des Trägers und vor allem der unterschriebene Ausbildungsvertrag mit dem darin genannten Startdatum. Bewahren Sie diese Unterlagen lückenlos auf und reichen Sie sie unaufgefordert bei der Familienkasse ein – eine bloße Behauptung genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht.
Praktischer Rat: Prüfen Sie ablehnende Kindergeldbescheide sorgfältig und legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch ein. Auch rückwirkend lohnt sich ein Blick, denn Kindergeld kann rückwirkend für sechs Monate ausgezahlt werden. Wenn die Familienkasse einen Kurzlehrgang als Erstausbildung wertet, sollten Sie unter Hinweis auf die neue BFH-Rechtsprechung widersprechen. Bei größeren Nachzahlungsbeträgen, laufenden Rückforderungen oder einem bereits abgeschlossenen Einspruchsverfahren ist anwaltliche oder steuerberatende Unterstützung sinnvoll.
Gerade im Kindergeldrecht entscheiden Details über mehrere tausend Euro. Wer eine Ablehnung oder Rückforderung der Familienkasse erhalten hat, sollte die Erfolgsaussichten fachkundig prüfen lassen und kann hier gezielt einen Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.03.2026, Az. III R 14/24 · Weiterführend: Meldung in den BFH-Entscheidungen online
