Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine rund 520 Stunden umfassende Ausbildung zur Rettungssanitäterin noch keine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts darstellt. Die Folge: Eltern behalten den Kindergeldanspruch für ihr studierendes Kind auch dann, wenn dieses nebenher mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Die Familienkasse durfte das Kindergeld daher nicht zurückfordern.
Der Fall: Bundesfreiwilligendienst, Rettungsdienst und Studium
Die Tochter der Klägerin, geboren im November 1998, machte im Juni 2017 Abitur. Anschließend leistete sie von Oktober 2017 bis Ende Mai 2018 einen Bundesfreiwilligendienst in einer Rettungsdiensteinrichtung. Während dieser Zeit absolvierte sie zwischen Oktober 2017 und März 2018 die Ausbildung zur Rettungssanitäterin; das Prüfungszeugnis datiert vom 17. März 2018.
Ab Juni 2018 arbeitete die Tochter als Rettungssanitäterin bei einer offenen Handelsgesellschaft, zeitweise unter 20 Wochenstunden, zeitweise mit 40,5 Stunden. Parallel begann sie zu studieren: zunächst Betriebswirtschaft, ab März 2019 dann Soziale Arbeit an einer Hochschule. Für dieses Studium bewilligte die Familienkasse ab April 2019 Kindergeld.
Im Februar 2022 reichte die Mutter einen geänderten Arbeitsvertrag ein, wonach die Tochter ab dem 1. Januar 2022 dreißig Stunden pro Woche arbeitete. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für Januar bis März 2022 auf und verlangte das Geld zurück. Ihre Begründung: Die Tochter habe mit der Rettungssanitäter-Ausbildung bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen, sodass die Nebentätigkeit schädlich sei. Das Finanzgericht Nürnberg gab der Klage der Mutter statt (Urteil vom 09.01.2023, Az. 3 K 782/22). Die Familienkasse ging in Revision.
Die Entscheidung des Gerichts
Der III. Senat des BFH wies die Revision im Kern zurück. Entscheidend ist die Systematik des Kindergeldrechts: Nach § 32 Abs. 4 EStG werden volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Ist die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium jedoch abgeschlossen, entfällt der Anspruch, sobald das Kind erwerbstätig ist. Unschädlich bleiben nur eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob.
Die 30-Stunden-Stelle der Tochter lag über dieser Grenze. Darauf kam es aber nicht an, weil die Erstausbildung nach Auffassung des Senats noch gar nicht abgeschlossen war. Zwar erfüllt die Rettungssanitäter-Ausbildung mehrere Merkmale einer Berufsausbildung: Sie ist in Bayern durch die Rettungssanitäterverordnung öffentlich-rechtlich geregelt, umfasst mindestens 520 Stunden in vier Abschnitten und endet mit einer schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung. Sie vermittelt berufliche Fähigkeiten und ist damit keine allgemeinbildende Maßnahme.
Der BFH stellt jedoch ein zusätzliches Kriterium auf: Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung setzt grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr voraus. Eine 520-Stunden-Ausbildung mit Abschlussprüfung reicht dafür noch nicht aus – auch wenn sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt und die Absolventin tatsächlich im Rettungsdienst arbeiten darf. Rettungssanitäter ist zudem kein anerkannter Ausbildungsberuf im Sinne des Verzeichnisses der Bundesagentur.
Korrigiert hat der BFH das Finanzgericht in zwei Punkten. Zum einen darf die Legaldefinition der Erstausbildung aus § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG, die für den Werbungskostenabzug gilt, nicht auf das Kindergeldrecht übertragen werden – weder direkt noch entsprechend. Zum anderen musste die Familienkasse nicht zur Neufestsetzung verpflichtet werden: Mit der Aufhebung des Rückforderungsbescheids vom 04.04.2022 und der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2022 lebt die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung von März 2019 automatisch wieder auf. Die Verfahrenskosten trägt die Familienkasse. Der Freiwilligendienst selbst ist nach ständiger Rechtsprechung ohnehin keine Berufsausbildung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Eltern von Studierenden ist das Urteil bares Geld wert. Wer ein Kind hat, das nach dem Abitur eine kurze, aber geprüfte Qualifikation erworben hat – etwa als Rettungssanitäter, im Pflegehelferbereich oder in vergleichbaren Kurzlehrgängen – und anschließend studiert, verliert das Kindergeld nicht automatisch, wenn das Kind mehr als 20 Stunden pro Woche jobbt. Entscheidend ist die Faustregel des BFH: Ohne eine grundsätzlich mindestens einjährige Ausbildungsdauer ist die Erstausbildung nicht verbraucht.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide der Familienkasse genau. Gegen solche Bescheide läuft eine Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe – diese Frist ist knapp und wird häufig übersehen. Legen Sie den Einspruch schriftlich ein und begründen Sie ihn mit der Ausbildungsdauer. Nützliche Unterlagen sind das Prüfungszeugnis mit Stundenumfang, die einschlägige Landesverordnung, die Immatrikulationsbescheinigung sowie der Arbeitsvertrag mit der vereinbarten Wochenarbeitszeit.
Anwaltliche oder steuerberatende Hilfe lohnt sich vor allem, wenn es um mehrere Monate oder um mehraktige Ausbildungswege geht, etwa Lehre plus anschließendes Studium. Denn dort kommt es darauf an, ob die Abschnitte zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und das Kind sein eigentliches Berufsziel noch verfolgt. Rückforderungen der Familienkasse können schnell vierstellige Beträge erreichen. Wenn Sie Ihre Erfolgsaussichten einschätzen lassen möchten, können Sie hier einen Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.03.2026, Az. III R 12/24 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH
