Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.03.2026 entschieden, dass eine rund 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter noch keinen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung darstellt. Für Eltern bedeutet das: Der Kindergeldanspruch bleibt bestehen, auch wenn das Kind daneben in Vollzeit arbeitet und auf einen weiterführenden Ausbildungsplatz wartet. Die Revision der Familienkasse blieb erfolglos.
Der Fall: Vollzeitjob im Rettungsdienst und Warten auf den Ausbildungsplatz
Der im Oktober 1998 geborene Sohn des klagenden Vaters beendete 2016 die Schule und absolvierte zunächst mehrere Praktika. Von Dezember 2016 bis Mai 2018 leistete er einen Bundesfreiwilligendienst im Rettungswesen. In dieser Zeit nahm er an einem etwa einwöchigen Lehrgang zum Sanitätshelfer teil; zwischen Oktober 2017 und Juli 2018 folgte ein insgesamt rund dreimonatiger Lehrgang zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung.
Ab September 2018 arbeitete der junge Mann in Vollzeit im Krankentransport, zunächst für ein Universitätsklinikum, danach bei einem Rettungsdienst. Parallel bewarb er sich nach den Feststellungen des Finanzgerichts seit März 2018 durchgehend um einen Ausbildungsplatz zum Notfallsanitäter. Diese Ausbildung konnte er erst zum 01.09.2022 antreten.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 06.10.2021 ab November 2021 auf und lehnte einen neuen Antrag am 18.11.2021 ab; der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 06.01.2022). Ihre Begründung: Der Sohn habe zwar ernsthafte Bewerbungsbemühungen nachgewiesen, doch die Vollzeittätigkeit im bereits erlernten Beruf stehe im Vordergrund. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage am 25.05.2023 (Az. 10 K 41/22) statt und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für November 2021 bis Januar 2022 zu bewilligen. Dagegen legte die Familienkasse Revision ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Der III. Senat des BFH wies die Revision als unbegründet zurück; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Familienkasse. Entscheidend war die Auslegung von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Nach dieser Vorschrift wird ein volljähriges Kind nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind lediglich eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung.
Diese Grenze hatte der Sohn zwar deutlich überschritten. Der BFH stellte jedoch klar, dass es an einem Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung noch fehlte. Die Rettungssanitäter-Ausbildung erfüllt nach dem Urteil zwar mehrere der bisher entwickelten Merkmale: Sie ist ein öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang, sie endet mit einer Prüfung und sie vermittelt berufliche Fähigkeiten, die zur Berufsausübung befähigen – auch wenn es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt.
Ausschlaggebend war ein zusätzliches zeitliches Kriterium: Der Senat verlangt für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr. Eine Ausbildung von 520 Stunden, die in Vollzeit etwa drei Monate dauert, genügt dafür nicht. Der Freiwilligendienst selbst zählt ohnehin nicht als Berufsausbildung, weil er nicht auf einen konkreten Beruf vorbereitet, sondern soziale Erfahrung vermitteln soll.
Auch ein Argument aus dem Werbungskostenrecht ließ der BFH nicht gelten: Die Legaldefinition der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG bezieht sich nur auf den dortigen Satz 1 und ist auf den Kindergeldbegriff der erstmaligen Berufsausbildung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Entscheidung ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.04.2026 (Az. III R 7/24).
Was bedeutet das für Betroffene?
Profitieren können vor allem Eltern von Kindern zwischen 18 und 25 Jahren, die eine kurze Qualifizierung absolviert haben und anschließend arbeiten, während sie auf den Beginn der eigentlichen Ausbildung warten. Typisch ist genau die Konstellation im Rettungswesen: erst Rettungssanitäter, dann – oft nach langer Wartezeit – die dreijährige Ausbildung zum Notfallsanitäter. Solange die erste, sehr kurze Qualifikation die Erstausbildung nicht „verbraucht", ist eine Vollzeittätigkeit für das Kindergeld unschädlich.
Übertragbar ist der Gedanke auf andere kurze Lehrgänge unterhalb der Jahresgrenze, etwa Kurzausbildungen im Pflegehilfs- oder Sicherheitsbereich. Wichtig bleibt aber die zweite Voraussetzung: Das Kind muss weiterhin ausbildungswillig sein und sich nachweisbar ernsthaft um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Termin bemühen. Eine bloße Behauptung genügt der Rechtsprechung nicht.
Praktisch heißt das: Sammeln Sie sämtliche Bewerbungsschreiben, Eingangsbestätigungen, Absagen und Zusagen und reichen Sie diese unaufgefordert bei der Familienkasse ein. Legen Sie zusätzlich Nachweise über Umfang und Inhalt der bereits absolvierten Ausbildung vor, insbesondere zur Stundenzahl und Dauer. Gegen einen Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheid der Familienkasse können Sie regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen – diese Frist sollten Sie keinesfalls verstreichen lassen. Wurde bereits abgelehnt, lohnt eine Prüfung, ob unter Berufung auf die neue Rechtsprechung ein erneuter Antrag oder ein noch offenes Verfahren Erfolg verspricht.
Weil es um mehrere Monatsbeträge und häufig um streitige Auslegungsfragen geht, ist anwaltliche oder steuerberatende Unterstützung besonders dann sinnvoll, wenn die Familienkasse eine Vollzeittätigkeit als schädlich einstuft oder ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht ansteht. Eine erste Einschätzung klärt schnell, ob sich der Aufwand lohnt: Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.03.2026, Az. III R 13/24 · Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.05.2023, Az. 10 K 41/22
