Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 17. Juli 2026 (Az. III S 15/26) entschieden, welches Finanzgericht zuständig ist, wenn nicht der Kindergeldberechtigte selbst, sondern ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch gerichtlich durchsetzt. Maßgeblich ist nach Ansicht des III. Senats der Wohnsitz der Person, um deren Kindergeldanspruch gestritten wird – und nicht der Sitz der beklagten Familienkasse. Im konkreten Verfahren blieb es dennoch bei dem Gericht, an das der Streit zuvor verwiesen worden war.
Der Fall: Jobcenter klagt für eine Mutter auf Kindergeld
In der Sache ging es um das Kindergeld einer drittstaatsangehörigen Frau für ihre zwischen September 2003 und Juli 2016 geborenen Kinder, und zwar ab Januar 2021. Die Mutter erhält seit November 2016 für sich und die Kinder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, also Grundsicherung für Arbeitsuchende); eines der Kinder ist behindert. Ihr Wohnort und der Sitz des zuständigen Jobcenters lagen in unterschiedlichen Gerichtsbezirken.
Die bundesweit für bestimmte Fallgruppen zuständige Familienkasse ZKGS lehnte den Kindergeldantrag mit Bescheid vom 2. Juli 2025 ab, der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 24. November 2025). Daraufhin erhob der Sozialleistungsträger selbst am 18. Dezember 2025 Klage beim Sächsischen Finanzgericht.
Dieses Gericht hielt sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. März 2026 an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, in dessen Bezirk die Familienkasse ihren Sitz hat. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt sah das anders, erklärte sich mit Beschluss vom 27. Mai 2026 (Az. 1 K 223/26) ebenfalls für unzuständig und rief den Bundesfinanzhof an, damit dieser das zuständige Gericht bestimmt. Ein solcher negativer Zuständigkeitsstreit ist in § 39 FGO geregelt.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH hielt die Anrufung für zulässig, weil sich beide Finanzgerichte unanfechtbar für unzuständig erklärt hatten. Als zuständiges Gericht bestimmte er das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Grund dafür ist die sogenannte Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses: Nach § 70 FGO in Verbindung mit § 17a GVG ist das Gericht, an das verwiesen wird, an die Entscheidung gebunden. Regelmäßig darf deshalb auch der BFH nicht mehr eigenständig prüfen, welches Gericht tatsächlich zuständig wäre. Eine Ausnahme greift nur, wenn die Verweisung offensichtlich unhaltbar, also willkürlich ist und damit den Grundsatz des gesetzlichen Richters aus Art. 101 GG verletzt, oder wenn den Beteiligten kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Beides lag hier nicht vor: Das Sächsische Finanzgericht hatte die Beteiligten angehört und konnte sich auf die Grundregel des § 38 Abs. 1 FGO sowie auf weitere Gerichte und Stimmen in der Fachliteratur stützen; eine Klärung durch den BFH gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Inhaltlich stellte der BFH die Verweisung allerdings ausdrücklich als rechtsfehlerhaft ein. In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs (Kindergeldrecht nach den §§ 62 ff. EStG) bestimmt § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO, dass das Finanzgericht am Wohnsitz des Klägers zuständig ist. Diese Vorschrift ist nach dem zweiten Leitsatz auch dann entsprechend anzuwenden, wenn ein Sozialleistungsträger klagt: Dann entscheidet der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht, sofern sie im Inland wohnt. Der Gesetzgeber hatte die Regelung 2013 als Reaktion auf die Umstrukturierung der Familienkassen eingeführt, um lange Anfahrtswege für Bürger und Belastungsverschiebungen zwischen den Finanzgerichten zu vermeiden; die ursprüngliche Befristung wurde 2015 aufgehoben, weil sich die Vorschrift bewährt hatte.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Familien, Jobcenter und Sozialämter schafft der Beschluss erstmals eine Leitlinie: Macht ein Sozialleistungsträger einen Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse geltend – etwa weil er vorgeleistet hat und eine Erstattung oder Abzweigung anstrebt –, ist die Klage beim Finanzgericht am Wohnort des Kindergeldberechtigten einzureichen, nicht am Sitz der bundesweit zuständigen Familienkasse. Das ist besonders für Berechtigte wichtig, die im Verfahren beigeladen werden, also förmlich hinzugezogen werden und dann zu einer mündlichen Verhandlung anreisen müssen.
Praktisch heißt das: Wer eine Ablehnung der Familienkasse erhält, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung genau lesen und die Klagefrist – im Finanzprozess in der Regel ein Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung – strikt einhalten. Eine Klage beim falschen Finanzgericht ist nicht automatisch verloren, denn sie wird verwiesen; der Streit über die Zuständigkeit kostet aber, wie dieses Verfahren zeigt, viele Monate. Sinnvoll ist es deshalb, von Anfang an das Wohnsitzgericht anzurufen und dort die Zuständigkeit kurz zu begründen.
Bereithalten sollten Betroffene den Ablehnungsbescheid, die Einspruchsentscheidung, Wohnsitznachweise, Aufenthaltstitel, Nachweise über SGB-II-Leistungen sowie bei behinderten Kindern die entsprechenden Feststellungen. Wer unsicher ist, ob der Anspruch dem Elternteil oder dem Leistungsträger zusteht, sollte anwaltliche oder steuerberatende Hilfe einholen – gerade in Fällen mit Auslandsbezug oder langen Rückwirkungszeiträumen. Zur Grundfrage der analogen Anwendung ist beim BFH zudem noch ein Revisionsverfahren (Az. III R 25/25) anhängig.
Kindergeldstreitigkeiten gehören zum Familienleistungsausgleich und damit vor die Finanzgerichte. Bei Ablehnungsbescheiden, Rückforderungen oder Zuständigkeitsfragen hilft ein Anwalt für Steuerrecht finden weiter, um Fristen zu sichern und die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
Quellen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.07.2026, Az. III S 15/26 · Weiterführend: Meldung zur Entscheidung III S 15/26