Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 16. April 2026 entschieden, dass ein Zeitarbeitsunternehmen keine Vorsteuer aus Rechnungen über die vergünstigte Kantinennutzung seiner Leiharbeitskräfte abziehen darf, wenn die dafür berechnete Kostenpauschale im Ergebnis nur zwischen Entleiher und Verleiher hin- und zurückgeschoben wird. In einer solchen Konstellation fehlt es an einer umsatzsteuerlich relevanten Leistung. Für Personaldienstleister und ihre Kunden ist das ein Warnsignal, denn hier stehen Vorsteuerbeträge aus vielen Jahren im Feuer.
Der Fall: Kantinenessen für Leiharbeitskräfte
Die Klägerin vermittelt Zeitarbeitskräfte. In den Jahren 2010 bis 2017 überließ sie einer Aktiengesellschaft Personal, das in deren Betriebskantinen an verschiedenen Standorten eingesetzt wurde. Grundlage war ein Rahmenvertrag über die Arbeitnehmerüberlassung.
Im März 2010 kam ein Nachtrag hinzu. Hintergrund war eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die die Aktiengesellschaft mit ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossen hatte: Die eingesetzten Leiharbeitskräfte sollten die Kantinen wie die Stammbelegschaft und zu den vergünstigten Mitarbeiterpreisen nutzen können. Der Nachtrag verpflichtete die Klägerin, dazu einen gesonderten Kantinennutzungsvertrag mit einer konzerninternen Stelle der Aktiengesellschaft abzuschließen und diesen aufrechtzuerhalten.
Wirtschaftlich lief das auf einen Kreislauf hinaus: Die Klägerin zahlte für jeden überlassenen Arbeitnehmer und jeden Einsatztag eine Kopfpauschale an die Aktiengesellschaft, die ihr diese Beträge mit 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Die Nettobeträge berechnete die Klägerin anschließend – zusätzlich zum Entgelt für die Personalüberlassung und wiederum mit gesondertem Umsatzsteuerausweis – an dieselbe Aktiengesellschaft zurück. Aus den Eingangsrechnungen zog sie Vorsteuer.
Nach einer Außenprüfung strich das Finanzamt diesen Vorsteuerabzug und änderte die Umsatzsteuerbescheide nach § 164 Abs. 2 AO. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht München gab der Klage mit Urteil vom 26.09.2023 (Az. 5 K 760/20) noch statt: Die Klägerin habe einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, weil sie als Arbeitgeberin attraktiver geworden sei.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH sah das anders und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klage wurde abgewiesen, die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision des Finanzamts war damit erfolgreich – allerdings aus einem anderen Grund als vom Finanzamt vorgetragen.
Der Leitsatz ist eindeutig: Verpflichtet sich der Entleiher gegenüber seinem Betriebsrat, den Zeitarbeitskräften die Kantinen zu denselben Bedingungen wie dem eigenen Personal zu öffnen, und stellt er dem Verleiher dafür eine Kostenpauschale in Rechnung, die dieser ihm zurückberechnet, liegt zwischen Entleiher und Verleiher keine Leistung vor. Ohne Leistung gibt es keine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer – und ohne gesetzlich geschuldete Steuer keinen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG beziehungsweise Art. 168 Buchst. a MwStSystRL.
Der Senat erinnerte an einen Grundsatz, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Vorsteuer darf nur abgezogen werden, wenn die ausgewiesene Steuer tatsächlich für eine erbrachte Leistung geschuldet wird. Ein bloßer Steuerausweis in einer Rechnung genügt nicht. Steuerbar ist eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert besteht und ein identifizierbarer Empfänger einen verbrauchsfähigen Vorteil erhält.
Ob ein solcher Vorteil vorliegt, ist zwar grundsätzlich Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts, an die der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Die Auslegung von Verträgen bleibt aber Rechtsanwendung und damit voll überprüfbar. Genau hier setzte der Senat an: Nachtrag und Kantinennutzungsvertrag seien ein einheitliches Vertragswerk – sie verweisen aufeinander, wurden am selben Tag unterzeichnet und regeln denselben Lebenssachverhalt. Das Finanzgericht habe die Interessenlage der Beteiligten und die wirtschaftliche Realität dieses Vertragsgeflechts nicht hinreichend gewürdigt. Die vom Finanzamt aufgeworfene Frage einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG musste der BFH deshalb nicht mehr entscheiden. Zugleich hielt er die Sache im Hinblick auf § 14c Abs. 2 UStG – den unberechtigten Steuerausweis – für entscheidungsreif.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind vor allem Personaldienstleister, Entleihbetriebe und deren Steuerabteilungen. Die Botschaft lautet: Wer Kosten im Kreis herum abrechnet, schafft damit keinen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Wird eine Pauschale erst berechnet und dann in gleicher Höhe zurückberechnet, kann das Finanzamt beide Rechnungen als bloße Verrechnungsposten behandeln – mit der doppelt unangenehmen Folge, dass die Vorsteuer entfällt, die offen ausgewiesene Steuer aus den eigenen Rechnungen aber zum Problem werden kann.
Praktisch bedeutet das drei Dinge. Erstens: Sozialleistungen für eingesetztes Personal – Kantine, Essenszuschüsse, Getränke, Parkplätze, Jobtickets – sollten vertraglich klar zugeordnet werden. Entweder erbringt der Entleiher die Leistung unmittelbar gegenüber den Beschäftigten, oder sie wird als echter Kostenbestandteil in den Verrechnungssatz der Personalüberlassung eingepreist, ohne separates Hin und Zurück. Zweitens: Verträge werden vom BFH als Gesamtpaket gelesen. Wer Nachträge, Anlagen und Nebenvereinbarungen am selben Tag unterschreibt, kann sie später kaum als getrennte Leistungsbeziehungen darstellen. Drittens: Solche Modelle laufen oft über viele Jahre. Steht die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann das Finanzamt rückwirkend korrigieren – im entschiedenen Fall über acht Veranlagungszeiträume.
Wer eine vergleichbare Abrechnungspraxis nutzt, sollte die Verträge und Rechnungsmuster jetzt prüfen lassen, bevor eine Außenprüfung anläuft. Sinnvoll ist es, Rahmenvertrag, Nachträge, Betriebsvereinbarungen und die tatsächlichen Zahlungsströme zusammenzustellen und zu klären, ob Rechnungen berichtigt werden müssen. Nach einer Prüfungsmitteilung oder einem Änderungsbescheid gilt die Einspruchsfrist von einem Monat – die läuft schnell ab. Bei größeren Beträgen oder mehreren Streitjahren ist anwaltliche oder steuerrechtliche Begleitung dringend zu empfehlen, weil neben dem Vorsteuerabzug auch § 14c UStG und mögliche Zinsfolgen im Raum stehen.
Das Urteil zeigt, wie stark es in der Umsatzsteuer auf die vertragliche Gestaltung ankommt. Wer prüfen möchte, wie die eigene Abrechnungspraxis einzuordnen ist, kann über unser Verzeichnis einen Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.04.2026, Az. V R 1/25 · Weiterführend: Meldung in den BFH-Entscheidungen online
