Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. Juni 2026 entschieden, dass das Abzugsverbot für Sonderbetriebsausgaben nach § 4i EStG auch dann eingreift, wenn die Aufwendungen im Ausland nicht bei demselben Steuersubjekt berücksichtigt werden. Auch die niederländische Gruppenbesteuerung, die sogenannte fiscale eenheid, fällt unter die Norm. Für grenzüberschreitend finanzierte Personengesellschaften kann das bedeuten, dass Zinsaufwand in Deutschland vollständig verloren geht (Az. IV R 36/23).
Der Fall: Zinsen für die Finanzierung der Kommanditeinlage
Klägerin war eine deutsche GmbH & Co. KG, die Kraftwagen vermietet. Ihre alleinige Kommanditistin war im Streitjahr 2017 eine in den Niederlanden ansässige B.V.; die Komplementär-GmbH war mit 0 Prozent beteiligt. Über der Kommanditistin stand eine weitere niederländische B.V. als hundertprozentige Muttergesellschaft. Beide niederländischen Gesellschaften wurden ertragsteuerlich als fiscale eenheid, also als steuerliche Einheit im Rahmen einer Gruppenbesteuerung, behandelt.
Die Muttergesellschaft hatte ihrer Tochter bereits vor 2015 Tilgungsdarlehen mit einem Volumen im Millionenbereich gewährt. Zweck war es, die Kommanditistin mit den Mitteln auszustatten, die sie als Einlage in die deutsche KG einbrachte. Die Zinsen zahlte die Kommanditistin monatlich; die KG wies die Darlehen in einer Sonderbilanz aus und behandelte die Zinsen als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafterin.
Zunächst folgte das Finanzamt der Erklärung und stellte im Gewinnfeststellungsbescheid vom 6. Februar 2019 einen Sonderbetriebsverlust fest. Nach einer Betriebsprüfung für 2015 bis 2017 änderte es seine Auffassung: Ab 2017 greife das Abzugsverbot des § 4i Satz 1 EStG. Mit Bescheid vom 17. August 2020 kürzte es den Sonderbetriebsverlust auf 0 Euro. Das Finanzgericht Münster gab der Sprungklage der KG am 31. August 2023 (Az. 10 K 2613/20 F) noch in vollem Umfang statt.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der IV. Senat des BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin. Damit bleibt es bei einem festgestellten Sonderbetriebsgewinn von 0 Euro – der Zinsabzug ist verloren.
Nach § 4i Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Der BFH stellte klar: Die Norm verlangt nicht, dass die Minderung im Ausland bei genau demselben Steuersubjekt eintritt, dem im Inland der Abzug zustünde. Entscheidend sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift allein, dass die Aufwendungen das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts im anderen Staat reduzieren – unabhängig davon, wie das ausländische Recht dies technisch umsetzt. Ein formaler Abzugsposten in der ausländischen Gewinnermittlung ist nicht erforderlich.
Da die Begriffe „Steuerbemessungsgrundlage" und „mindern" im Gesetz nicht definiert sind, legte der Senat sie nach deutschem Rechtsverständnis aus und orientierte sich an den Berechnungsgrößen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts. Eine effektive, also tatsächlich eintretende Steuerersparnis im Ausland fordert die Vorschrift nicht.
Die Zinsen waren Sonderbetriebsausgaben, weil ein Darlehen zur Finanzierung der Einlage in eine Personengesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen II darstellt. Die niederländische Kommanditistin ist mit ihren gewerblichen Einkünften über die inländische Betriebsstätte der KG in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die Ausnahme des § 4i Satz 2 EStG – Aufwendungen, die doppelt besteuerte Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern – griff nicht ein. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der Senat nicht für erforderlich.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind vor allem Unternehmensgruppen mit deutschen Personengesellschaften und ausländischen Gesellschaftern. Wird die Kommanditeinlage über ein Darlehen aus dem Konzern finanziert und ist der Darlehensgeber im Ausland mit dem Gesellschafter zu einer steuerlichen Einheit verbunden – etwa durch die niederländische fiscale eenheid, aber auch durch vergleichbare Konsolidierungs- oder Organschaftsmodelle anderer Staaten –, droht der komplette Verlust des Zinsabzugs in Deutschland. Das Argument, im Ausland werde der Aufwand ja bei einer anderen Gesellschaft erfasst, trägt nach diesem Urteil nicht mehr.
Praktisch heißt das: Bestehende Finanzierungsstrukturen sollten für alle Jahre ab 2017 überprüft werden, denn erst ab diesem Veranlagungszeitraum ist § 4i EStG anwendbar. Wichtig ist eine belastbare Dokumentation, wie der Zinsaufwand im Ausland tatsächlich behandelt wird. Wer sich auf die Ausnahme in § 4i Satz 2 EStG berufen will, muss nachweisen, dass die Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die sowohl in Deutschland als auch nachweislich tatsächlich im Ausland besteuert werden. Ohne Nachweise ist diese Rückausnahme kaum durchsetzbar.
Bei einer laufenden Betriebsprüfung lohnt es sich, früh zur ausländischen Besteuerung Stellung zu nehmen. Gegen einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid ist der Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Zu beachten ist, dass ein Gewinnfeststellungsbescheid mehrere selbständige Feststellungen enthält – etwa den Sonderbetriebsgewinn eines einzelnen Gesellschafters. Diese Feststellungen werden eigenständig bestandskräftig, müssen also gezielt und rechtzeitig angegriffen werden. Als Alternative kommt in Betracht, die Einlage mit Eigenkapital oder mit Fremdmitteln außerhalb der ausländischen Steuergruppe zu finanzieren.
Weil solche Strukturen eine Verbindung von deutschem Mitunternehmerrecht, ausländischem Steuerrecht und Europarecht erfordern, ist frühe fachliche Begleitung sinnvoll – idealerweise bereits bei der Gestaltung, nicht erst im Einspruchsverfahren. Wer eine Prüfungsmitteilung oder einen Änderungsbescheid erhält, sollte die Fristen im Blick behalten und kann über Anwalt für Steuerrecht finden gezielt nach spezialisierter Unterstützung suchen.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.06.2026, Az. IV R 36/23 · Weiterführend: Meldung in den BFH-Entscheidungen online
