Stirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, geht sein Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag ersatzlos verloren – auch dann, wenn der Gesellschaftsanteil im Wege der Erbfolge auf nahe Angehörige übergeht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.06.2026 (Az. IV R 14/24) entschieden und die Revision einer Kommanditgesellschaft zurückgewiesen. Für Familienunternehmen mit hohen aufgelaufenen Verlusten kann ein Erbfall damit eine erhebliche steuerliche Belastung auslösen.
Der Fall: Tod eines Kommanditisten in einer Familien-KG
Klägerin war eine Kommanditgesellschaft, deren Geschäftstätigkeit im Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie in der Betriebsverpachtung bestand. Am Gesamtkapital von 300.000 Euro waren die Komplementärin A mit 180.000 Euro sowie die Kommanditisten B mit 90.000 Euro und C mit 30.000 Euro beteiligt.
Im Jahr 2019 verstarb der Kommanditist B. Sein Anteil ging zu 30.000 Euro auf seine Ehefrau C und zu 60.000 Euro auf seine Tochter A über. Zum 31.12.2018 war für die Gesellschaft ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von 58.616 Euro gesondert festgestellt worden. Für das Streitjahr 2019 erklärte die KG einen weiteren Gewerbeverlust von 388.653 Euro.
Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag erwartungsgemäß auf 0 Euro fest. Beim vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2019 kürzte es jedoch den auf B entfallenden Anteil von insgesamt 84.986 Euro – zusammengesetzt aus 67.402 Euro laufendem Verlustanteil 2019 und 17.584,80 Euro (30 Prozent des Altverlustes). Festgestellt wurden daher nur 362.283 Euro statt der von der KG begehrten 447.269 Euro. Einspruch und Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 04.07.2024, Az. 9 K 309/21) blieben erfolglos.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der IV. Senat des BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Entscheidend ist der Grundsatz der sogenannten Unternehmeridentität: Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag nach § 10a GewStG ist bei Personengesellschaften anteilig den einzelnen Mitunternehmern zugeordnet. Scheidet ein Mitunternehmer aus, entfällt sein Verlustanteil endgültig. Ein Rechtsnachfolger, der den Anteil übernimmt, kann diesen Verlust nicht weiter nutzen.
Nach Auffassung des Senats gilt das ausdrücklich auch beim Tod eines Gesellschafters und beim unentgeltlichen Übergang des Mitunternehmeranteils auf die Erben. Die Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall erstreckt sich also gerade nicht auf den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag. Damit bestätigte der BFH seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich.
Die Einwände der Klägerin überzeugten das Gericht nicht. Sie hatte eine einschränkende Auslegung der Norm gefordert, weil der Gesellschafterwechsel hier nicht auf einer freien unternehmerischen Entscheidung beruhte, und zudem eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Kapitalgesellschaften gerügt (Art. 3 GG). Auch der Verweis in § 10a Satz 10 GewStG auf die Regelungen zum Verlustuntergang bei Körperschaften (§ 8c, § 8d KStG) und auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag half der Gesellschaft nicht weiter.
Praktisch bedeutsam ist der zweite Leitsatz: Ergibt sich im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag, ist über den Wegfall des Verlustanteils im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zu entscheiden. Bei einem positiven Gewerbeertrag wäre der Streit dagegen im Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid auszutragen. An einer abweichenden früheren Aussage aus dem Urteil IV R 29/18 hält der Senat nicht mehr fest.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind vor allem Familienunternehmen in der Rechtsform der KG, OHG, GbR oder GmbH & Co. KG sowie deren Erben. Die zentrale Botschaft lautet: Gewerbesteuerliche Verlustvorträge sind kein vererbbares Vermögen. Sie hängen an der Person des Mitunternehmers und verfallen mit dessen Ausscheiden – anteilig in Höhe seiner Beteiligungsquote. Weil die Gewerbesteuer bei Personengesellschaften zwar teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann, dies bei Verlustgesellschaften aber häufig leerläuft, kann eine echte Definitivbelastung entstehen.
Wer eine Unternehmensnachfolge plant, sollte den Bestand an Verlustvorträgen deshalb frühzeitig erfassen und in die Gestaltung einbeziehen. Sinnvoll ist eine Bestandsaufnahme aller Feststellungsbescheide zum vortragsfähigen Gewerbeverlust und eine Prüfung, ob die Verluste noch zu Lebzeiten durch Gewinne genutzt oder ob Umstrukturierungen wirtschaftlich sinnvoll sind. Auch die Ausgestaltung von Gesellschaftsvertrag und Nachfolgeklauseln kann Auswirkungen haben und gehört auf den Prüfstand.
Ist bereits ein Bescheid ergangen, zählt die Verfahrenstaktik: Wer eine höhere Verlustfeststellung erreichen will, muss den richtigen Bescheid angreifen. Nach der Klarstellung des BFH ist bei einem negativen Gewerbeertrag der Verlustfeststellungsbescheid anzufechten, bei positivem Gewerbeertrag dagegen der Gewerbesteuermessbescheid. Die Einspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe – wird sie versäumt, ist der Streit meist verloren.
Bereithalten sollten Betroffene den Gesellschaftsvertrag, die Feststellungsbescheide der Vorjahre, die Gewinnverteilungsabreden sowie Nachweise zum Erbfall und zur Anteilsübertragung. Spätestens wenn hohe Verlustvorträge im Raum stehen oder eine Nachfolge ansteht, ist fachkundige Beratung durch einen Steuerberater oder eine im Steuerrecht spezialisierte Kanzlei sinnvoll – die Weichen werden häufig lange vor dem Erbfall gestellt.
Die Entscheidung schafft Klarheit, verschärft aber zugleich den Handlungsdruck bei der Nachfolgeplanung in Personengesellschaften. Wer seine Verlustvorträge sichern möchte, sollte die Struktur frühzeitig prüfen lassen: Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.06.2026, Az. IV R 14/24 · Weiterführend: Meldung in den BFH-Entscheidungen online
