Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Umsatzsteuer vorgelegt (Beschluss vom 7. Mai 2026, Az. V R 12/24). Geklärt werden soll, ob eine weitgehend automatisch arbeitende technische Anlage im Inland bereits eine sogenannte feste Niederlassung eines ausländischen Unternehmens sein kann, wenn dieses die Anlage aus dem Ausland fernsteuert und die Arbeiten vor Ort einem Subunternehmer überlässt. Von der Antwort hängt ab, wer die Umsatzsteuer schuldet: der leistende Unternehmer oder sein Kunde.
Der Fall
Eine Gemeinde betrieb in den Jahren 2011 bis 2020 auf ihrem Gebiet eine Kläranlage. Der dort anfallende Klärschlamm wurde in einer Trocknungsanlage entwässert und getrocknet, die auf dem Grundstück der Kläranlage stand und einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Österreich gehörte. Anschließend wurde der Schlamm entsorgt. Die Anlage arbeitete weitgehend selbsttätig; drei- bis viermal jährlich wurde Klärschlamm eingebracht.
Grundlage war zunächst ein Vertrag aus dem September 2009 mit der inländischen Zweigniederlassung der österreichischen Gesellschaft. Diese Zweigniederlassung wurde 2011 aufgehoben. Danach rechnete die österreichische Gesellschaft unter ihrer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab, wies keine deutsche Umsatzsteuer aus und verwies auf den Übergang der Steuerschuld nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes. Die Arbeiten vor Ort – Einbringen, Entnehmen und Entsorgen des Schlamms sowie nach dem Sachverhalt auch das Beseitigen von Störungen – erledigte eine deutsche GmbH als Subunternehmerin. Überwacht und gewartet wurde die Anlage ferngesteuert vom österreichischen Unternehmenssitz aus. Ende 2015 trat ein neuer Vertrag mit einer weiteren Gesellschaft mit Sitz in Österreich an die Stelle der alten Vereinbarung, ebenfalls mit vereinbartem Übergang der Steuerschuld.
Die Gemeinde meldete keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG an und machte auch keinen Vorsteuerabzug geltend. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung behandelte das Finanzamt die Gemeinde als Steuerschuldnerin, ohne einen Vorsteuerabzug zuzulassen, und änderte die Festsetzungen für 2011 bis 2020. Das Finanzgericht München gab der Klage der Gemeinde statt (Urteil vom 16. Mai 2024, Az. 14 K 103/23). Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Der V. Senat des BFH hat in der Sache selbst noch nicht entschieden. Er hat das Verfahren ausgesetzt und die entscheidende Auslegungsfrage nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem EuGH vorgelegt. Gefragt wird, ob eine an der Erbringung einer Dienstleistung beteiligte Anlage – hier die Trocknungsanlage – mit Blick auf das Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 192a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie darstellt, wenn der Unternehmer die Anlage von seinem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aus ferngesteuert überwacht und wartet und den Betrieb im Übrigen einem Subunternehmer überträgt, dessen Personal in der Anlage tätig wird.
Hinter der Frage steht das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren: Nach § 13b UStG schuldet bei bestimmten Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers nicht dieser, sondern der Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer. Diese Umkehr greift jedoch nur, wenn der Leistende im Inland nicht ansässig ist beziehungsweise eine inländische Niederlassung an der Leistung nicht beteiligt ist. Eine feste Niederlassung setzt nach der EU-Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, die Leistung auszuführen. Genau daran entzündet sich der Streit: Die Anlage ist technische Ausstattung, eigenes Personal vor Ort hatte die österreichische Gesellschaft aber nicht – tätig wurde das Personal der Subunternehmerin. Bedeutsam ist außerdem, dass die Rechnungen unter der österreichischen Identifikationsnummer ausgestellt wurden; allein die Erteilung einer Identifikationsnummer begründet nach der Verordnung keine feste Niederlassung. Erst nach der Antwort aus Luxemburg wird der BFH über die Revision entscheiden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Vorlage betrifft alle Unternehmen und juristischen Personen, die Leistungen von Anbietern aus dem EU-Ausland beziehen, wenn dabei Anlagen, Automaten, Server oder Maschinen im Inland genutzt werden. Für Kommunen, Vereine und andere juristische Personen ist das besonders heikel: Die Steuerschuld nach § 13b UStG trifft sie auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Fehlt dann – wie hier – der Vorsteuerabzug, wird die Umsatzsteuer zur endgültigen Belastung. Umgekehrt drohen dem ausländischen Leistenden Nachforderungen samt Registrierungspflichten in Deutschland, wenn seine Anlage als feste Niederlassung gilt.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie laufende Verträge und Eingangsrechnungen darauf, welche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet wird, ob auf den Übergang der Steuerschuld hingewiesen wird und wer die Arbeiten vor Ort tatsächlich ausführt. Dokumentieren Sie, welches Personal und welche Technik in Deutschland eingesetzt werden, wer Störungen behebt und wie die Steuerung erfolgt – diese Tatsachen entscheiden später über die Einordnung. Wer einen Umsatzsteuerbescheid mit Reverse-Charge-Nachforderung erhält, sollte die Einspruchsfrist von einem Monat unbedingt einhalten und mit Blick auf das anhängige EuGH-Verfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO sowie gegebenenfalls eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. Bei mehrjährigen Prüfungszeiträumen und Beträgen in fünf- oder sechsstelliger Höhe lohnt sich fachkundige Begleitung.
Umsatzsteuerliche Ansässigkeitsfragen gehören zu den komplexesten Themen des Steuerrechts – hier zahlt sich frühzeitige Beratung aus. Wer eine Prüfung oder ein Einspruchsverfahren vor sich hat, kann online einen Anwalt für Steuerrecht finden und die eigenen Verträge rechtzeitig überprüfen lassen.
Quellen: Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 07.05.2026, Az. V R 12/24 · vorgehend Finanzgericht München, Urteil vom 16.05.2024, Az. 14 K 103/23
