Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17.06.2026 entschieden, dass die Pauschale für Erbfallkosten nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmern zusteht. Gibt es in einem Erbfall neben dem einzigen in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber nur Personen, deren Erwerb im Ausland besteuert wird, darf das Finanzamt die Pauschale nicht anteilig kürzen. Für Erbinnen und Erben mit Auslandsbezug bedeutet das eine spürbare Steuerentlastung.
Der Fall: Ein Geldbetrag aus Großbritannien
Eine in Deutschland lebende Frau erhielt aufgrund eines Testaments ihrer Tante 50.000 Britische Pfund. Die Erblasserin war im November 2019 im Vereinigten Königreich verstorben und wurde von ihrem ebenfalls dort lebenden Bruder beerbt. Der gesamte Nachlass hatte einen Wert von 247.605 Pfund; der Betrag der Klägerin entsprach nach dem maßgeblichen Umrechnungskurs 58.301,56 Euro.
In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die Frau den Pauschbetrag für Erbfallkosten von 10.300 Euro geltend – so hoch war der Betrag nach der damals geltenden Gesetzesfassung. Bestattungskosten hatte sie nicht getragen, wohl aber kleinere Auslagen von 13,20 Euro für eine Beglaubigung und Porto, weil sie sich gegenüber dem Nachlassverwalter ausweisen musste.
Das Finanzamt lehnte den Pauschbetrag vollständig ab und setzte die Erbschaftsteuer auf 5.685 Euro fest. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage nur teilweise statt: Es teilte die Pauschale im Verhältnis des Erwerbs der Klägerin zum Gesamtnachlass auf und ließ lediglich 2.080 Euro zum Abzug zu (Urteil vom 28.06.2023, Az. 3 K 169/21). Dagegen legte die Klägerin Revision ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Revision hatte weitgehend Erfolg. Der II. Senat des BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und setzte die Erbschaftsteuer auf 4.200 Euro herab. Die Kosten des gesamten Verfahrens muss das Finanzamt tragen.
Zentral sind zwei Leitsätze. Erstens: Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG können auch Vermächtnisnehmer beanspruchen – also Personen, denen im Testament ein einzelner Gegenstand oder Geldbetrag zugewendet wird, ohne dass sie Erbe werden. Der Senat ließ sogar ausdrücklich offen, ob die Klägerin nach dem anwendbaren Recht Erbin oder Vermächtnisnehmerin geworden war, weil der Abzug in beiden Fällen greift.
Zweitens: Sind neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, unterbleibt eine Aufteilung. Der Grund ist einleuchtend: Bei einer Quotelung würde der abgeschnittene Teil der Pauschale schlicht verfallen. Das sieht das Gesetz nicht vor. Maßgeblich ist allein, wie viele Erwerber nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtig sind – also der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen.
Der BFH betont zudem den Vereinfachungszweck der Regelung: Die Pauschale wird ohne Nachweis gewährt, weil mit einem Erwerb von Todes wegen typischerweise Kosten entstehen. Sie deckt nicht nur Bestattung, Grabdenkmal und Grabpflege ab, sondern auch alle Kosten der Nachlassabwicklung und der Erlangung des Erwerbs. Genau deshalb erteilte das Gericht der Verwaltungspraxis eine Absage, nachgewiesene Erwerbskosten zusätzlich zur Pauschale abzuziehen: Diese Kosten sind bereits abgegolten. Klargestellt bleibt aber auch, dass der Pauschbetrag pro Erbfall nur einmal gewährt wird – bei mehreren inländischen Erwerbern muss er weiterhin aufgeteilt werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Profitieren werden vor allem Menschen mit grenzüberschreitenden Erbfällen. Wer als einziger in Deutschland Steuerpflichtiger aus einem ausländischen Nachlass etwas erhält, kann den vollen Pauschbetrag geltend machen, auch wenn er nur einen kleinen Bruchteil des Vermögens bekommt und keinen Cent für die Beerdigung gezahlt hat. Im entschiedenen Fall sank die Steuer dadurch von 5.685 auf 4.200 Euro.
Wichtig ist auch die Klarstellung für Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte: Sie sind keine Erben, dürfen die Pauschale aber ebenfalls abziehen. Wer bislang unter Hinweis auf eine fehlende Verpflichtung zur Kostentragung abgewiesen wurde, sollte diese Argumentation nicht mehr hinnehmen.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie Ihren Erbschaftsteuerbescheid daraufhin, ob die Erbfallkostenpauschale angesetzt wurde. Gegen einen Bescheid können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Finanzamt einlegen – diese Frist ist knapp und wird nicht verlängert. Läuft bereits ein Einspruchs- oder Klageverfahren, sollten Sie sich auf diese Entscheidung berufen. Halten Sie Testament oder Erbvertrag, den Nachweis über den Wert des Erwerbs, den Umrechnungskurs bei Fremdwährungen sowie Belege zu Nachlasskosten bereit.
Beachten Sie außerdem: Wer statt der Pauschale höhere tatsächliche Kosten geltend machen will, muss diese vollständig nachweisen – ein Nebeneinander von Pauschale und Einzelnachweis für Erwerbskosten scheidet nach dieser Entscheidung aus. Bei mehreren steuerpflichtigen Erwerbern empfiehlt sich eine Absprache darüber, wer welchen Anteil des Betrags abzieht.
Bei Auslandsvermögen, Doppelbesteuerung oder unklarer Erbenstellung wird es schnell komplex. Eine fachkundige Prüfung lohnt sich meist schon deshalb, weil die Einspruchsfrist kurz ist – hier können Sie einen Anwalt für Steuerrecht finden, der Bescheid und Fristen zeitnah prüft.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2026, Az. II R 25/23 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH
