BFH: Einspruch muss den richtigen Steuerbescheid benennen

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20. August 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 09.11.2021 (Az. V B 26/21) bestätigt: Ein Einspruch muss den angefochtenen Steuerbescheid zwar nicht haargenau bezeichnen, das Ziel des Rechtsbehelfs muss aber erkennbar sein. Wer in seinem Einspruchsschreiben mehrere Bescheide ausdrücklich aufzählt und einen davon auslässt, kann später in der Regel nicht mehr geltend machen, dieser sei stillschweigend mitgemeint gewesen. Für Steuerpflichtige nach einer Außenprüfung ist das eine teure Falle.

Der Fall: Ein Bescheid fehlt in der Aufzählung

Bei der späteren Klägerin hatte das Finanzamt eine Außenprüfung durchgeführt und im Anschluss mehrere Änderungsbescheide für die Prüfungsjahre 2012 bis 2014 erlassen, unter anderem mit im Schätzungswege erhöhten Umsätzen und Betriebseinnahmen. Ergangen waren zusammengefasste Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2012 bis 2014 sowie gesonderte Umsatzsteuerbescheide für 2012, 2013 und 2014.

Der beauftragte Berufsträger reichte ein Einspruchsschreiben ein, in dem die angefochtenen Bescheide ausdrücklich benannt waren: die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 sowie die Sammelbescheide für 2012 bis 2014. Der ebenfalls gesondert ergangene Umsatzsteuerbescheid 2012 tauchte darin nicht auf. Die Begründung sollte gesondert nachgereicht werden und ging noch innerhalb der Einspruchsfrist ein; inhaltlich wandte sie sich gegen sämtliche Prüfungsfeststellungen.

Hintergrund war eine Panne in der Kanzlei: Der Berufsträger hatte die Bescheide mit dem Auftrag, gegen alle Einspruch einzulegen, an das Sekretariat weitergeleitet. In der angelegten Akte fehlte jedoch ausgerechnet der Umsatzsteuerbescheid 2012. Finanzamt und Finanzgericht Münster (Urteil vom 09.03.2021, Az. 1 K 3085/17 E, G, U) sahen den Einspruch insoweit als verspätet an. Gegen die Nichtzulassung der Revision wandte sich die Klägerin mit der Beschwerde zum BFH.

Die Entscheidung des Gerichts

Der V. Senat des BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück; die Kosten trägt die Klägerin. Keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO lag vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien nicht klärungsbedürftig, weil die maßgeblichen Grundsätze längst geklärt sind.

Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Wirksamkeit eines Einspruchs nicht von einer exakten Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts ab – § 357 Abs. 3 Satz 1 AO ist insoweit eine Soll-Vorschrift. Erforderlich ist aber, dass sich die Stoßrichtung des Begehrens aus dem Schreiben selbst ergibt oder Unklarheiten durch Rückfragen des Finanzamts ausgeräumt werden können. Bleibt der Wille unklar, wird ausgelegt – und dann gilt die Vermutung, dass der Steuerpflichtige denjenigen Bescheid angreifen will, den er angreifen muss, um sein Ziel zu erreichen. Das gilt grundsätzlich auch bei rechtskundigen Bevollmächtigten.

Entscheidend war hier: Eine Auslegung setzt voraus, dass die Erklärung überhaupt auslegungsbedürftig ist. Daran fehlte es. Das Einspruchsschreiben benannte die angefochtenen Bescheide unzweideutig und ließ den Umsatzsteuerbescheid 2012 aus. Auch die Begründung war eindeutig: Sie nahm lediglich auf die bereits eingelegten Einsprüche Bezug – die Ausführungen zum Jahr 2012 betrafen die Einkommensteuer. Eine erweiternde Auslegung als Einspruch gegen sämtliche nach der Prüfung ergangenen Bescheide lehnte der BFH ab: Die Auslegung darf keinen Erklärungsinhalt erfinden, für den sich im Schreiben keine Anhaltspunkte finden. Auch der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung rechtfertigt keine Korrektur.

Ebenfalls erfolglos blieb die Frage nach einem entschuldbaren Büroversehen. Sie war nicht entscheidungserheblich, weil das Finanzgericht bereits ein eigenes Verschulden des Berufsträgers festgestellt hatte. Fristenkontrolle darf zwar an geschultes Personal delegiert werden, verlangt aber klare Anweisungen, einen Fristenkalender, den sofortigen Vermerk des Fristablaufs und die tägliche Kontrolle. Hier hatte der Berufsträger nicht einmal geprüft, welche Bescheide im Betreff seines Einspruchsschreibens standen. Eine Divergenz zu früherer BFH-Rechtsprechung verneinte der Senat mangels vergleichbaren Sachverhalts. Die Entscheidung wurde erst nachträglich auf Anfrage zur Veröffentlichung freigegeben.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Unternehmer, Selbständige und Vermieter nach einer Betriebs- oder Außenprüfung heißt das: Auf gute Absichten kommt es nicht an, sondern auf den Wortlaut des Einspruchsschreibens. Ergehen – wie üblich – mehrere Änderungsbescheide gleichen Datums, wird jeder Bescheid isoliert bestandskräftig, wenn er nicht angegriffen wird. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe.

Konkret sollten Sie den Prüfungsbericht mit dem Posteingang abgleichen und eine Liste aller Bescheide anlegen: Steuerart, Jahr, Bescheiddatum, Steuernummer. Nennen Sie im Einspruch jeden dieser Bescheide einzeln und ergänzen Sie eine Auffangformulierung, wonach sich der Einspruch gegen sämtliche aufgrund der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide vom jeweiligen Datum richtet. Reichen Sie den Einspruch nachweisbar ein und notieren Sie das Fristende sofort. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine später nachgereichte Begründung den Umfang nachträglich erweitert – sie tut es nur, wenn sie erkennbar einen zusätzlichen Bescheid angreift und noch innerhalb der Frist eingeht.

Ist die Frist bereits abgelaufen, bleibt allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO. Sie setzt fehlendes Verschulden voraus, und ein Verschulden des Steuerberaters oder Rechtsanwalts wird dem Mandanten zugerechnet – genau daran scheiterte es hier. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Prüfen lassen sollten Sie außerdem, ob der Bescheid noch nach den Korrekturvorschriften der Abgabenordnung änderbar ist, etwa bei einem Vorbehalt der Nachprüfung.

Weil bei Schätzungsbescheiden nach einer Außenprüfung schnell fünfstellige Beträge im Raum stehen, lohnt sich frühe fachkundige Unterstützung – idealerweise schon bei der Formulierung des Einspruchs. Wer unsicher ist, welche Bescheide betroffen sind, sollte einen Anwalt für Steuerrecht finden und die Unterlagen vor Fristablauf prüfen lassen.

Quellen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.11.2021, Az. V B 26/21 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH

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Häufig gestellte Fragen

Muss ich im Einspruch den Steuerbescheid genau bezeichnen?
Eine punktgenaue Bezeichnung ist nach § 357 Abs. 3 Satz 1 AO keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Aus dem Schreiben muss sich aber ergeben, was angefochten werden soll. Sicher ist es, jeden Bescheid mit Steuerart, Jahr und Datum aufzulisten.
Gilt mein Einspruch automatisch für alle Bescheide aus einer Außenprüfung?
Nein. Der BFH hat im Beschluss V B 26/21 klargestellt, dass eine ausdrückliche Aufzählung einzelner Bescheide eindeutig ist. Ein nicht genannter, gesondert ergangener Bescheid wird dann nicht miterfasst und kann bestandskräftig werden.
Kann eine nachgereichte Begründung den Einspruch erweitern?
Nur dann, wenn sie noch innerhalb der Einspruchsfrist eingeht und erkennbar auch einen weiteren Bescheid angreift. Nimmt sie lediglich auf bereits eingelegte Einsprüche Bezug, erweitert sie deren Umfang nicht.
Hilft mir Wiedereinsetzung, wenn mein Berater die Frist versäumt hat?
Meist nicht. Ein Verschulden des Beraters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Wiedereinsetzung nach § 110 AO kommt nur bei unverschuldeter Fristversäumnis in Betracht; eine fehlende Fristenkontrolle in der Kanzlei genügt dafür nicht.
Redaktionell geprüft Stand: 20. August 2026

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