Der Bundesfinanzhof (BFH) bleibt bei seiner strengen Linie: Überlässt eine GmbH ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser das Fahrzeug auch privat nutzt – und zwar selbst dann, wenn im Anstellungsvertrag ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot steht. In seinem Beschluss vom 17. Dezember 2025 (Az. I R 33/23) verwarf der I. Senat die Revision einer GmbH als unzulässig und stellte zugleich klar, dass er an dieser Rechtsprechung festhält. Für betroffene Gesellschaften bedeutet das regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Der Fall: Ein Firmenwagen, ein Verbot und kein Fahrtenbuch
Klägerin war eine GmbH, deren einziger Gesellschafter zugleich alleiniger Geschäftsführer war. Sein Anstellungsvertrag aus dem Jahr 2012 sah vor, dass ihm ein Pkw der gehobenen Mittelklasse gestellt wird, die Gesellschaft die Betriebs- und Unterhaltungskosten trägt – und dass er das Fahrzeug nicht privat nutzen darf.
Bis Mai 2016 stand ein Firmenwagen der gehobenen Mittelklasse im Betriebsvermögen, danach wurde er durch ein neues Fahrzeug derselben Klasse ersetzt. Privat war auf den Geschäftsführer bis Mai 2016 ein Mittelklassewagen zugelassen; anschließend nutzte die Familie ein auf die Ehefrau zugelassenes Mittelklassefahrzeug.
In der Körperschaftsteuererklärung für 2016 machte die GmbH für den neu angeschafften Wagen neben der regulären Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG zusätzlich eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von 7.981 Euro geltend. Einnahmen aus einer Privatnutzung erfasste sie nicht.
Das Finanzamt erkannte die Sonderabschreibung nicht an, weil die nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen war – ein Fahrtenbuch gab es nicht. Zusätzlich setzte es eine verdeckte Gewinnausschüttung an und bewertete sie über die sogenannte 1 %-Regelung mit 4.000 Euro. Einspruch und Klage blieben erfolglos; das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 28.04.2023 (Az. 10 K 1193/20 K,G,F) ab.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH verwarf die Revision als unzulässig, ohne die Sache inhaltlich zu prüfen. Der Grund liegt im Verfahrensrecht: Die Revisionsbegründung genügte nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO. Wer eine Verletzung von Bundesrecht rügt, muss konkret benennen, welche Norm verletzt sein soll, und sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen. Eine bloße Wiedergabe des Sachverhalts und pauschale Hinweise auf andere Entscheidungen reichen dafür nicht aus.
Genau daran scheiterte die Klägerin: Sie verwies auf ein Urteil des FG Münster aus dem Jahr 2022 sowie auf Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur lohnsteuerlichen Behandlung von Dienstwagen, erläuterte aber nicht, warum die Entscheidung der Vorinstanz unrichtig sein soll. Die zentrale Erwägung des Finanzgerichts – dass für die Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Gesellschaft der Anscheinsbeweis auch bei vereinbartem Nutzungsverbot gilt – griff sie überhaupt nicht auf. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin (§ 135 Abs. 2 FGO).
Darüber hinaus stellte der I. Senat ausdrücklich klar, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält: Nach allgemeiner Lebenserfahrung nutzt ein Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat. Das gilt besonders, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, keine organisatorischen Maßnahmen die Privatnutzung ausschließen und der Geschäftsführer jederzeit unbeschränkt auf das Fahrzeug zugreifen kann. Die abweichende, lohnsteuerlich geprägte Linie des VI. Senats sei auf die unbefugte Privatnutzung eines Betriebs-Pkw nicht übertragbar – zumal bei der Ein-Personen-GmbH der übliche Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fehle. Der Senat verwies dazu auf seinen ebenfalls am 17.12.2025 ergangenen Beschluss I B 17/24. Ergebnis: Die Revision hätte auch inhaltlich keinen Erfolg gehabt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind vor allem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, insbesondere in Ein-Personen-Gesellschaften. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist ein Vermögensvorteil, den die Gesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb einer offenen Gewinnausschüttung zuwendet. Sie mindert den Gewinn steuerlich nicht, erhöht also das zu versteuernde Einkommen der GmbH, und führt beim Gesellschafter zu Kapitaleinkünften. Ein Nutzungsverbot auf dem Papier schützt davor nach dieser Rechtsprechung nicht.
Praktisch heißt das: Wer die Privatnutzung wirklich ausschließen will, muss das nachweisbar organisieren. Sinnvoll sind ein ordnungsgemäßes, zeitnah und fortlaufend geführtes Fahrtenbuch, das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Firmengelände nach Dienstschluss, eine dokumentierte Schlüsselhinterlegung sowie regelmäßige, protokollierte Kontrollen. Wichtig ist außerdem ein glaubhaft nutzbares, gleichwertiges Privatfahrzeug.
Die zweite Möglichkeit ist der offene Weg: Die Privatnutzung wird ausdrücklich erlaubt und korrekt abgerechnet – etwa als geldwerter Vorteil über die 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder gegen ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das ist steuerlich planbar und vermeidet den Streit über eine vGA. Wer zusätzlich die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nutzen möchte, kommt um ein Fahrtenbuch ohnehin kaum herum, weil dafür eine nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung belegt werden muss.
Der Beschluss zeigt zudem, wie wichtig die Qualität der Rechtsmittelbegründung ist: Wer im Revisionsverfahren nicht Punkt für Punkt darlegt, warum das Urteil der Vorinstanz falsch ist, verliert allein aus formalen Gründen. Nach Erhalt eines Steuerbescheids gilt in der Regel eine Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe; für die Klage vor dem Finanzgericht gilt ebenfalls ein Monat. Wer eine vGA wegen eines Dienstwagens im Raum stehen sieht, sollte Anstellungsvertrag, Fahrtenbücher, Kontrollprotokolle und Fahrzeugunterlagen frühzeitig zusammenstellen.
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Quellen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.12.2025, Az. I R 33/23 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH
