Wer gegen einen Steuerbescheid klagt und verliert, kann die Frage der Nichtigkeit desselben Bescheids später nicht noch einmal vor Gericht bringen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 11.08.2026 (Az. VIII B 51/25) bestätigt. Hat das Finanzgericht im ersten Verfahren in der Sache entschieden und dabei geprüft, ob der Bescheid nichtig ist, sperrt die Rechtskraft dieses Urteils jede weitere Klage mit demselben Ziel. Für Steuerpflichtige heißt das: Alle Einwände gehören in den ersten Prozess.
Der Fall: Ein Streit über zwei Jahrzehnte
Ausgangspunkt waren Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus selbständiger Arbeit für die Jahre 2003 bis 2005. Der Steuerpflichtige hielt diese Bescheide für nichtig und beantragte im September 2015 beim Finanzamt förmlich, die Nichtigkeit festzustellen. Grundlage dafür ist § 125 Abs. 5 AO – die Vorschrift erlaubt es der Behörde, die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen.
Nichtigkeit bedeutet dabei etwas anderes als bloße Rechtswidrigkeit: Ein nichtiger Bescheid leidet an einem besonders schweren und offensichtlichen Fehler und entfaltet nach § 124 Abs. 3 AO von vornherein keinerlei Wirkung. Er muss also nicht fristgerecht angefochten werden, um unwirksam zu sein.
Das Finanzamt lehnte den Antrag im September 2015 ab, der Einspruch blieb erfolglos. Parallel dazu führte der Steuerpflichtige aber auch Anfechtungsklagen gegen die Feststellungsbescheide selbst. Für die Jahre 2003 und 2004 wies das Finanzgericht die Klage im zweiten Rechtsgang im Januar 2020 ab und verneinte dabei ausdrücklich eine Nichtigkeit. Für 2005 endete das Verfahren im Januar 2023 ebenfalls mit einer Klageabweisung; auch dort ging das Gericht in den Urteilsgründen auf die Nichtigkeitsfrage ein und verneinte sie. Beide Urteile wurden rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerden, Anhörungsrügen und Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg. Erst danach setzte der Kläger das jahrelang ruhende Verfahren zur Nichtigkeitsfeststellung fort. Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt wies diese Klage am 05.06.2025 ab (Az. 2 K 242/25).
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der VIII. Senat des BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Ob dem Finanzgericht Verfahrensfehler unterlaufen waren, musste der Senat gar nicht abschließend klären. Denn nach dem Rechtsgedanken des § 126 Abs. 4 FGO, der auch im Beschwerdeverfahren gilt, bleibt ein Rechtsmittel ohne Erfolg, wenn sich die angegriffene Entscheidung im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweist. Genau das war hier der Fall: Die Klage war ohnehin unzulässig.
Entscheidend ist § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO. Danach binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Der BFH stellt in seinen Leitsätzen klar: Wird eine Anfechtungsklage durch ein Sachurteil abgewiesen und prüft das Gericht dabei die Nichtigkeit des Bescheids und verneint sie, erstreckt sich die Rechtskraft grundsätzlich auch auf diese Feststellung. Anders liegt es nur, wenn die Anfechtungsklage bereits als unzulässig abgewiesen wurde oder das Gericht eine Rechtsverletzung des Klägers verneint hat.
Diese Bindung schließt anschließend sowohl eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 Alt. 2 FGO als auch eine Klage gegen die behördliche Ablehnung einer Nichtigkeitsfeststellung aus. Der BFH ließ dabei ausdrücklich offen, welche Klageart im Verfahren nach § 125 Abs. 5 AO überhaupt die richtige ist – diese im Schrifttum umstrittene Frage musste er nicht beantworten, weil die Klage in jeder Variante unzulässig war. Bemerkenswert ist ein Detail zum Streitjahr 2005: Dort hatte der Kläger gar keinen Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit gestellt. Weil das Finanzgericht die Frage in den Entscheidungsgründen dennoch behandelte, wirkt die Rechtskraft auch insoweit. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Steuerpflichtige, die sich gegen Bescheide des Finanzamts wehren, ist die Entscheidung eine deutliche Warnung. Wer eine Anfechtungsklage führt und dabei auch nur beiläufig die Nichtigkeit thematisiert, verbraucht dieses Argument endgültig. Ein zweiter Anlauf über den Umweg des Nichtigkeitsfeststellungsverfahrens funktioniert dann nicht mehr – selbst dann nicht, wenn parallel bereits ein anderes Verfahren beim Finanzamt anhängig ist und nur ruht.
Praktisch heißt das: Wer meint, ein Bescheid sei nichtig – etwa weil der Adressat nicht bestimmbar ist, die Behörde offensichtlich unzuständig war oder der Bescheid inhaltlich völlig unverständlich bleibt –, sollte dies frühzeitig und vollständig vortragen. Sinnvoll ist ein ausdrücklicher Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit im Anfechtungsverfahren, damit das Gericht die Frage bewusst und umfassend prüft. Die Hoffnung, das Thema später separat aufzurollen, trägt nicht.
Gleichzeitig gilt: Ruhende Verfahren nach § 74 FGO sollten strategisch geplant werden. Wer ein Nichtigkeitsverfahren ruhen lässt, während parallel Anfechtungsklagen entschieden werden, riskiert, dass das ruhende Verfahren nach der Fortsetzung an der Rechtskraft scheitert. Achten Sie deshalb auf die Einspruchsfrist von einem Monat, sammeln Sie Bescheide, Einspruchsentscheidungen und Schriftsätze vollständig und lassen Sie die Erfolgsaussichten früh prüfen. Bei komplexen Feststellungsbescheiden, mehreren parallelen Verfahren oder bereits ergangenen Urteilen ist anwaltliche oder steuerberatende Unterstützung praktisch unverzichtbar.
Die Entscheidung ist als nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmter Beschluss (NV) ergangen, fügt sich aber in eine gefestigte Linie des BFH ein. Wer Zweifel an der Wirksamkeit eines Steuerbescheids hat, sollte die Weichen von Anfang an richtig stellen und sich beraten lassen – etwa über einen Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.08.2026, Az. VIII B 51/25 (ECLI:DE:BFH:2026:B.110826.VIIIB51.25.0) · Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.06.2025, Az. 2 K 242/25
