Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. Juni 2026 entschieden, dass die Gewinne einer inländischen Kommanditgesellschaft, die ausschließlich Agenturleistungen für den Seeschifffahrtsbetrieb ihrer schweizerischen Gesellschafterin erbringt, nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Solche Einkünfte fallen unter die Sonderregel für die internationale Schifffahrt im deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen. Das gilt nach dem Urteil auch für die Gewerbesteuer – obwohl die Personengesellschaft selbst gar nicht abkommensberechtigt ist.
Der Fall: Befrachtung für eine Schweizer Schifffahrtsgesellschaft
Klägerin war eine Personengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Ihre einzige Komplementärin – also die persönlich haftende Gesellschafterin – hatte Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz, war am Kapital nicht beteiligt und erhielt lediglich eine Haftungsvergütung. Einzige Kommanditistin war ebenfalls eine schweizerische Kapitalgesellschaft; sie betrieb eigene und gecharterte Seeschiffe im internationalen Verkehr.
Die deutsche Gesellschaft unterhielt im Streitjahr 2016 mehrere Niederlassungen in Deutschland sowie Standorte im Ausland. Ihre Tätigkeit bestand ausschließlich in Agenturleistungen für die schweizerische Reederei: Sie schloss in deren Namen und Auftrag Befrachtungsverträge mit Kunden ab und führte die Befrachtung durch. Vergütet wurde sie über die Erstattung sämtlicher Kosten zuzüglich eines prozentualen Aufschlags.
In der Feststellungserklärung behandelte die Gesellschaft ihren Gewinn als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (DBA-Schweiz) steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem zunächst und stellte laufende Einkünfte von 0 Euro fest; der Gewerbesteuermessbetrag lautete ebenfalls auf 0 Euro. Nach einer Außenprüfung änderte die Behörde ihre Auffassung: Die Gesellschaft betreibe selbst keine Schiffe, sondern arbeite als Agentur, weshalb nicht die Schifffahrtsklausel (Art. 8 DBA-Schweiz), sondern die allgemeine Regel für Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA-Schweiz) gelte. Es erließ 2018 geänderte Bescheide. Der Einspruch war nur teilweise erfolgreich, das Finanzgericht Hamburg gab der Klage mit Urteil vom 23.02.2023 (Az. 5 K 38/22) dann vollständig statt. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Der IV. Senat des BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück (§ 126 Abs. 2 FGO); die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Finanzbehörde. Nach nationalem Recht waren die Einkünfte zwar zunächst zu erfassen: Die schweizerische Kommanditistin erzielte einen Gewinnanteil im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und unterlag mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, weil ihr die Betriebsstätten der Gesellschaft als eigene zugerechnet werden. Diese Einkünfte gehören daher in die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO.
Entscheidend war die zweite Prüfungsstufe: das Abkommensrecht. Eine Personengesellschaft ist steuerlich transparent und damit keine „Person" im Sinne des DBA-Schweiz – sie ist selbst nicht abkommensberechtigt. Abkommensberechtigt ist ihre in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafterin. Deren Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr darf nach Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz ausschließlich die Schweiz besteuern, weil sich dort der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Die Schifffahrtsklausel erfasst dabei nicht nur den Schiffsbetrieb im engen Sinne, sondern nach Art. 8 Abs. 4 DBA-Schweiz auch Hilfstätigkeiten und Agenturgeschäfte. Weil die deutsche Gesellschaft ausschließlich solche Leistungen erbrachte und diese in wirtschaftlich unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb standen, war ihre Tätigkeit ein unselbständiger Teil des schweizerischen Schifffahrtsunternehmens. Die daraus erzielten Gewinne sind aus dem laufenden Gesamthandsgewinn auszuscheiden. Dasselbe gilt für die Gewerbesteuer: Das Abkommen erstreckt sich ausdrücklich auch auf diese Steuer, und die Gesellschaft kann sich – obwohl Schuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) – auf die Abkommensberechtigung ihrer Gesellschafter berufen. Der Gewerbeertrag (§ 7 Satz 1 GewStG) war entsprechend zu mindern.
Was bedeutet das für Betroffene?
Praktisch relevant ist das Urteil vor allem für Reedereien, Befrachtungs- und Agenturgesellschaften sowie generell für inländische Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern, die Funktionen für einen ausländischen Betrieb übernehmen. Das Finanzamt hatte sich auf eine Fachinformation der Finanzbehörde Hamburg vom 30.05.2018 zur Auslagerung von Funktionen ausländischer Schifffahrtsgesellschaften auf deutsche Personengesellschaften gestützt. Dieser Verwaltungsauffassung ist der BFH nicht gefolgt – vergleichbare Bescheide dürften damit angreifbar sein.
Wichtig ist außerdem die zweite Aussage des Urteils: Dass eine Personengesellschaft abkommensrechtlich selbst „außen vor" bleibt, bedeutet nicht, dass sie bei der Gewerbesteuer schutzlos ist. Sie kann die Abkommensberechtigung ihrer Gesellschafter für sich nutzen.
Für die Praxis heißt das: Wer sich auf die Schifffahrtsklausel berufen will, sollte lückenlos dokumentieren, dass die inländische Gesellschaft ausschließlich für den ausländischen Schiffsbetrieb tätig wird – etwa durch Agenturvertrag, Abrechnung nach dem Kostenaufschlagsprinzip, Leistungsbeschreibungen und Nachweise zu den abgeschlossenen Befrachtungsverträgen. Schifffahrtsfremde Drittgeschäfte können die Steuerbefreiung gefährden. Ebenso wichtig sind Unterlagen zum Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des ausländischen Schifffahrtsunternehmens, etwa Protokolle, Vollmachten und Belege über die dort getroffenen Entscheidungen.
Beachten Sie die kurzen Fristen: Gegen Steuerbescheide läuft die Einspruchsfrist regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe, ebenso die Klagefrist beim Finanzgericht. Steht die Vollziehung im Raum, kommt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht. Wer eine laufende Außenprüfung mit internationalem Bezug hat, sollte die abkommensrechtliche Argumentation möglichst früh – nicht erst im Einspruchsverfahren – aufbauen.
Steuerliche Streitigkeiten mit Auslandsbezug sind komplex, weil nationales Recht und Abkommensrecht ineinandergreifen. Wenn Sie einen Änderungsbescheid nach einer Betriebsprüfung erhalten haben, lohnt es sich, die Erfolgsaussichten fachkundig prüfen zu lassen: Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.06.2026, Az. IV R 32/23 · Weiterführend: Entscheidungsdatenbank des BFH