Sturz zur Betriebsmassage: kein Arbeitsunfall (SG München)

04. August 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Rutscht eine Beschäftigte auf dem Weg zu einer vom Arbeitgeber bezahlten Massage aus, liegt kein Arbeitsunfall vor. Das hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 22. Juli 2026 entschieden (Az. S 9 U 498/25) und die Klage einer Mitarbeiterin abgewiesen. Ausschlaggebend war, mit welcher Absicht die Frau unterwegs war: Erholung und Entspannung gehören nach Auffassung des Gerichts zum privaten Lebensbereich – auch dann, wenn das Angebot im Betriebsgebäude und während der Arbeitszeit genutzt wird.

Der Fall: Ausrutschen im betriebsinternen Massageraum

Die Klägerin arbeitet nach eigenen Angaben acht bis neun Stunden täglich und bis zu 45 Stunden pro Woche am Computer. Über ein internes Portal ihres Arbeitgebers buchte sie einen persönlichen Termin für eine Schulter- und Nackenmassage. Das Unternehmen bot diese Massagen als Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung an: freiwillig, während der Arbeitszeit, auf Kosten des Arbeitgebers und durchgeführt von geschultem Personal im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung.

Am 27. August 2024 betrat die Frau den betriebsinternen Massageraum. Beim Durchschreiten der Tür stürzte sie, weil sich Massageöl auf dem Boden befand. Der Durchgangsarzt stellte noch am Unfalltag eine Prellung des rechten Kniegelenks und eine Prellung der rechten Brustkorbhälfte fest. Eine MRT-Untersuchung vom 30. August 2024 zeigte zusätzlich einen Riss des Außenmeniskus.

Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 1. August 2025 ab und wies den Widerspruch am 28. Oktober 2025 zurück. Die Klägerin zog daraufhin im November 2025 vor das Sozialgericht München. Ihr Anwalt argumentierte, die Massage habe der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und der Vorbeugung arbeitsbedingter Ausfallzeiten gedient; die Lage sei mit anerkanntem Betriebssport vergleichbar. Hilfsweise sei jedenfalls ein Wegeunfall anzuerkennen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass die Tätigkeit im Unfallzeitpunkt der versicherten Beschäftigung zugerechnet werden kann – Juristen sprechen vom inneren oder sachlichen Zusammenhang. Dass die Klägerin als Beschäftigte grundsätzlich zum versicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gehörte und der Sturz auf öligem Boden ein von außen einwirkendes Ereignis war, stellte das Gericht nicht in Frage. Am inneren Zusammenhang fehlte es jedoch.

Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung die sogenannte Handlungstendenz, also die durch objektive Umstände bestätigte Zielrichtung des Verhaltens. Die Klägerin wollte ihre Nackenbeschwerden lindern. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der eigenen Gesundheit ordnete das Gericht dem unversicherten privaten Bereich zu. Versicherungsschutz käme nur in Betracht, wenn damit eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt würde oder die Beschäftigte sich zumindest verpflichtet fühlen durfte – so wie das Bundessozialgericht es 2024 für eine Grippeschutzimpfung im Krankenhausbetrieb angenommen hat. Hier hatte der Arbeitgeber die Teilnahme aber nicht angeordnet, und ein empfundener Druck war nicht vorgetragen.

Auch die Kostenübernahme und die Nutzung während der Arbeitszeit änderten daran nichts: Nach Auffassung des Gerichts können Arbeitgeber und Beschäftigte den Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nicht durch Kostenzusagen oder Zeiterfassungsregeln erweitern. Objektiv habe sich die Klägerin in einer Pause befunden. Eine akute gesundheitliche Krise, die sofortige Behandlung erfordert hätte, lag nicht vor – die Beschwerden entsprachen dem üblichen Niveau. Ein Vergleich mit Betriebssport oder betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen scheiterte daran, dass eine individuelle Massage nicht dem Zusammenhalt im Betrieb dient. Ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII schied aus, weil sich der Sturz innerhalb des Betriebsgebäudes ereignete; ein versicherter Betriebsweg lag nicht vor, weil das Ziel des Weges privat war. Schließlich habe sich im Massageöl keine spezifische Betriebsgefahr verwirklicht, da die Frau ihr nicht wegen ihrer Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt war.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das praktisch bedeutsam: Wer sich bei freiwilligen Gesundheitsangeboten im Betrieb verletzt – Massage, Rückenkurs, Yoga in der Mittagspause –, kann sich nicht automatisch auf die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse verlassen. Ohne Arbeitsunfall entfallen die besonderen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wie Verletztengeld, umfassende Heilbehandlung durch den Unfallversicherungsträger oder eine Verletztenrente. Es bleibt die Versorgung durch die Krankenkasse.

Trotzdem sollten Sie jeden Unfall im Betrieb konsequent dokumentieren: Meldung an den Vorgesetzten, Eintrag ins Verbandbuch, Vorstellung beim Durchgangsarzt, Namen von Zeugen, Fotos der Gefahrenquelle. Denn ob Versicherungsschutz besteht, hängt oft an Details – etwa daran, ob die Teilnahme angeordnet war, ob die Maßnahme betriebliche Pflichten absichert oder ob es sich um eine echte Gemeinschaftsveranstaltung handelte. Achten Sie auf die Fristen: Gegen einen Ablehnungsbescheid haben Sie in der Regel einen Monat Zeit für den Widerspruch, gegen den Widerspruchsbescheid einen Monat für die Klage beim Sozialgericht. Sozialgerichtsverfahren sind für Versicherte gerichtskostenfrei.

Ein zweiter Punkt lohnt die Prüfung: Wird ein Ereignis nicht als Arbeitsunfall anerkannt, greift auch die Haftungsbeschränkung der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Dann können zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Verantwortlichen für den rutschigen Boden in Betracht kommen. Ebenso sinnvoll ist der Blick in eine private Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Weil die Abgrenzung zwischen versicherter Tätigkeit und Privatsphäre stark vom Einzelfall abhängt, ist anwaltliche Unterstützung besonders bei bleibenden Schäden ratsam – am besten schon im Widerspruchsverfahren. Wer Unterstützung sucht, kann hier einen Anwalt für Sozialrecht finden und die Erfolgsaussichten prüfen lassen. Das Urteil des Sozialgerichts München erging in erster Instanz; eine Überprüfung durch das Landessozialgericht ist grundsätzlich möglich.

Quellen: SG München, Urteil vom 22.07.2026, Az. S 9 U 498/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO

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Häufig gestellte Fragen

Ist ein Unfall bei einer betrieblichen Massage ein Arbeitsunfall?
Nach dem Urteil des Sozialgerichts München vom 22.07.2026 (Az. S 9 U 498/25) grundsätzlich nicht. Eine individuelle Massage dient der Erholung und damit privaten Interessen. Dass der Arbeitgeber sie bezahlt und sie während der Arbeitszeit stattfindet, genügt für den Versicherungsschutz nicht.
Warum war der Weg in den Massageraum kein versicherter Weg?
Ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII setzt einen Weg außerhalb des Betriebs voraus. Die Klägerin stürzte im Betriebsgebäude. Ein versicherter Betriebsweg lag nicht vor, weil das Ziel des Weges – die Massage – privater Natur war und nicht im Betriebsinteresse lag.
Wann kann eine Gesundheitsmaßnahme doch versichert sein?
Wenn die Teilnahme zu den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gehört oder Beschäftigte nach den Umständen annehmen durften, dazu verpflichtet zu sein. Das Bundessozialgericht hat dies etwa für eine Grippeschutzimpfung im Krankenhausbereich angenommen. Auch Betriebssport kann unter engen Voraussetzungen versichert sein.
Was kann ich tun, wenn die Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall ablehnt?
Sie können in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Sammeln Sie Arztberichte, Zeugenangaben und Belege zum Unfallhergang. Das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei.
Redaktionell geprüft Stand: 04. August 2026

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.

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