Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen vorerst keine Einbußen bei ihrer Vergütung hinnehmen. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat eine ab April vorgesehene Kürzung der Honorare im Eilverfahren gestoppt. Ausschlaggebend waren offenbar auch Zweifel an einer zugrunde gelegten Vergleichsrechnung.
Der Fall
Nach den vorliegenden Informationen sollten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ab April weniger Geld für ihre Therapiestunden erhalten. Grundlage war eine Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung.
Gegen diese geplante Kürzung wandten sich Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie wollten erreichen, dass die Absenkung nicht sofort greift, bis die Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren geklärt ist.
Ein zentraler Streitpunkt war eine Vergleichsrechnung, mit der die Höhe der angemessenen Vergütung begründet werden sollte. Diese Berechnung überzeugte das Gericht in der vorläufigen Prüfung nicht. Welche konkreten Beträge und welche Regelungen im Detail betroffen sind, ergibt sich aus den vorliegenden Angaben nicht vollständig.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das LSG Berlin-Brandenburg die geplante Kürzung im Eilverfahren zunächst gestoppt. Die Vergütung darf damit vorerst nicht abgesenkt werden.
Ausschlaggebend war dem Bericht zufolge unter anderem eine Vergleichsrechnung, die so nicht aufging. Damit deutet das Gericht an, dass die Begründung für die Kürzung in der vorläufigen Betrachtung nicht tragfähig erschien.
Wichtig ist die Einordnung: Ein Eilverfahren dient nur einer vorläufigen Regelung. Das Gericht prüft dabei summarisch, also überschlägig, wie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache stehen und welche Interessen überwiegen. Eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kürzung ist damit noch nicht getroffen. Diese bleibt einem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Rechtlicher Hintergrund
Die Vergütung ambulanter Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geregelt. Zentrale Vorschriften finden sich etwa in § 87 SGB V zum einheitlichen Bewertungsmaßstab und in § 85 SGB V zur Gesamtvergütung. Diese Regelungen legen fest, wie Leistungen bewertet und honoriert werden.
Über die konkrete Ausgestaltung entscheiden Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung, etwa der Bewertungsausschuss. Deren Beschlüsse können vor den Sozialgerichten angegriffen werden, wenn Betroffene sie für rechtswidrig halten.
Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich im Sozialgerichtsverfahren nach § 86b SGG. Danach kann ein Gericht vorläufige Anordnungen treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Es wägt dabei ab, ob die drohenden Folgen für die Betroffenen schwerer wiegen als das Interesse an der sofortigen Umsetzung der angegriffenen Regelung.
Bei Honorarfragen prüfen Gerichte typischerweise, ob die Vergütung noch angemessen ist und ob die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar sind. Fehlerhafte oder nicht tragfähige Vergleichsrechnungen können dazu führen, dass eine Kürzung vorläufig keinen Bestand hat.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bedeutet die Entscheidung zunächst Planungssicherheit: Die befürchtete Absenkung greift vorerst nicht. Wer bereits mit geringeren Einnahmen kalkuliert hatte, kann vorläufig von den bisherigen Sätzen ausgehen.
Gleichzeitig ist Vorsicht geboten. Ein Eilbeschluss ist keine endgültige Klärung. Sollte die Kürzung in einem Hauptsacheverfahren später doch als rechtmäßig eingestuft werden, kann sie erneut in Kraft treten. Betroffene sollten die weitere Entwicklung deshalb aufmerksam verfolgen.
Praktisch empfiehlt sich, alle relevanten Unterlagen geordnet aufzubewahren: Vergütungsbescheide, Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung, Abrechnungsunterlagen und Schriftwechsel zur Honorierung. Diese Dokumente sind wichtig, falls eigene Rechtsbehelfe eingelegt werden müssen.
Zu beachten sind mögliche Fristen. Gegen belastende Bescheide gilt im Sozialrecht in der Regel eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe. Wer diese Frist versäumt, riskiert, dass ein Bescheid bestandskräftig wird. Es lohnt sich daher, Fristen sorgfältig zu notieren und rechtzeitig zu reagieren.
Anwaltliche Hilfe ist besonders dann sinnvoll, wenn eine individuelle Betroffenheit besteht, etwa durch konkrete Honorarbescheide, oder wenn eigene Rechtsmittel geprüft werden sollen. Eine fachkundige Beratung kann klären, ob und in welcher Form ein Vorgehen im eigenen Fall Aussicht auf Erfolg hat.
Wer im Bereich der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Vergütung Fragen hat, kann sich fachkundig beraten lassen. Einen passenden Anwalt für Sozialrecht finden Sie über unser Portal.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.