Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, weil die Sozialgerichte in einem Eilverfahren nur ein beschränktes Persönliches Budget zugesprochen hatten – ohne den Sachverhalt ausreichend aufzuklären und ohne eine Abwägung der drohenden Folgen. Darin liegt nach dem Kammerbeschluss vom 20. Juli 2026 (Az. 1 BvR 1302/26) ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Für Menschen mit Behinderung, die kurzfristig auf Teilhabeleistungen angewiesen sind, ist das eine wichtige Klarstellung.
Der Fall: Streit um ein Persönliches Budget
Hintergrund ist ein sozialgerichtliches Eilverfahren um ein sogenanntes Persönliches Budget. Dahinter steht eine besondere Leistungsform des Teilhaberechts: Statt dass der Leistungsträger die Hilfe als Sachleistung organisiert, erhalten Menschen mit Behinderung nach § 29 SGB IX einen Geldbetrag und kaufen die benötigte Unterstützung selbst ein – etwa Assistenzkräfte für den Alltag, für Beruf oder Freizeit. Wie hoch das Budget ausfällt, hängt vom festgestellten Bedarf ab und ist zwischen Betroffenen und Trägern häufig umstritten.
Den Verfahrensgang zeichnet die Entscheidung nach: Zunächst befasste sich das Sozialgericht Schleswig mit dem Eilantrag und entschied am 18. Dezember 2025 (Az. S 12 SO 54/25 ER). Es folgte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Beschluss vom 6. Mai 2026 (Az. L 9 SO 5/26 B ER). Eine anschließende Anhörungsrüge, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, wies das Landessozialgericht am 4. Juni 2026 zurück (Az. L 9 SO 5/26 B ER RG).
Im Ergebnis blieb es auf fachgerichtlicher Ebene bei einem nur eingeschränkt zugesprochenen Persönlichen Budget. Welche konkreten Bedarfe im Einzelnen streitig waren und welche Summen im Raum standen, gibt die veröffentlichte Kurzfassung der Entscheidung nicht preis. Die beschwerdeführende Person wandte sich daraufhin nach Karlsruhe.
Die Entscheidung des Gerichts
Die 1. Kammer des Ersten Senats gab der Verfassungsbeschwerde statt. Grundlage dafür ist § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG: Eine Kammer darf eine Verfassungsbeschwerde selbst entscheiden, wenn die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind und die Beschwerde offensichtlich begründet ist. Genau davon ging das Gericht hier aus.
Der Kern der Beanstandung liegt im Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert nicht irgendeinen, sondern wirksamen Rechtsschutz. Wo eine Hauptsacheentscheidung zu spät käme und schwere, kaum rückgängig zu machende Nachteile drohen, dürfen sich Gerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG nicht mit einer oberflächlichen Prüfung begnügen. Sie müssen den entscheidungserheblichen Sachverhalt so weit wie möglich aufklären.
Ist das in der Kürze der Zeit ausnahmsweise nicht leistbar, verlangt das Bundesverfassungsgericht als Ausgleich eine sorgfältige Folgenabwägung: Was passiert, wenn die Leistung vorläufig verweigert wird, sich der Anspruch später aber als berechtigt erweist – und umgekehrt? Dabei sind die betroffenen Grundrechte mit besonderem Gewicht einzustellen. Im entschiedenen Fall fehlte nach Auffassung der Kammer beides: eine hinreichende Sachaufklärung ebenso wie eine an den drohenden Folgen orientierte Abwägung. Ein stattgebender Kammerbeschluss führt in aller Regel dazu, dass die beanstandete Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Fachgericht zurückgegeben wird, das dann erneut und mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben entscheiden muss.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen ist die Entscheidung praktisch wertvoll. Sie bestätigt: Wer im Eilverfahren um Teilhabeleistungen streitet, muss sich nicht mit einer pauschalen Kürzung abfinden, die das Gericht ohne nähere Prüfung des tatsächlichen Bedarfs ausspricht. Gerade beim Persönlichen Budget hängt an der Höhe unmittelbar, ob Assistenz überhaupt organisiert und Personal bezahlt werden kann.
Praktisch empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Zuerst wird das Budget beim zuständigen Träger beantragt; gegen eine Ablehnung oder eine nur teilweise Bewilligung ist innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Parallel kann beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Entscheidend ist dort die Beweislage: ärztliche Befunde, Pflege- oder Bedarfsgutachten, Stundenaufstellungen zum Hilfebedarf, Arbeitsverträge oder Angebote von Assistenzdiensten sowie eine nachvollziehbare Kostenaufstellung. Ebenso wichtig ist die Darlegung der Dringlichkeit – also warum ein Zuwarten bis zum Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist.
Bleibt das Gericht dennoch bei einer knappen Begründung ohne echte Aufklärung oder Abwägung, sollte die Beschwerde zum Landessozialgericht geprüft werden. Danach kommen die Anhörungsrüge und – als letzter Schritt – die Verfassungsbeschwerde in Betracht, die grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung der letzten Entscheidung erhoben werden muss. Diese Fristen sind kurz und werden nicht verlängert. Wer die Schwelle zum Verfassungsrecht erreicht, sollte spätestens dann anwaltliche Hilfe einschalten; bei geringem Einkommen kommen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Betracht.
Wer sich gegen eine zu niedrige Bewilligung oder eine schleppende Bearbeitung wehren möchte, sollte den Bescheid und die gesamte Korrespondenz sammeln und frühzeitig rechtlich prüfen lassen. Eine erste Einschätzung klärt schnell, ob ein Eilantrag Aussicht auf Erfolg hat: Anwalt für Sozialrecht finden.
Quellen: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.07.2026, Az. 1 BvR 1302/26 · Weiterführend: Fundstelle bei Rechtsprechung im Internet