Wer einen vergessenen Dienstschlüssel holt und dabei verunglückt, kann trotz Umweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 U 5/24 klargestellt, dass ein versicherter Wegeunfall auch dann in Betracht kommt, wenn sich die beschäftigte Person im Unfallzeitpunkt gar nicht auf der direkten Strecke zur Arbeitsstätte befindet. Für Berufstätige ist das eine wichtige Weichenstellung, denn vom Versicherungsschutz hängen Heilbehandlung, Verletztengeld und mögliche Rentenleistungen ab.
Der Fall
Ausgangspunkt war ein alltägliches Missgeschick: Ein Angestellter hatte einen Dienstschlüssel vergessen. Deshalb legte er nicht die übliche unmittelbare Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurück, sondern fuhr einen Umweg. Auf diesem Umweg kam es zu einem Unfall, bei dem er verletzt wurde.
Anschließend war streitig, ob dieses Ereignis als Arbeitsunfall einzustufen ist und damit von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen wird. Träger sind je nach Branche die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen. Sie prüfen in solchen Verfahren regelmäßig, ob der zurückgelegte Weg noch dem Betrieb zuzurechnen ist oder ob es sich um eine rein private, sogenannte eigenwirtschaftliche Erledigung handelte.
Weitere Einzelheiten zum Ablauf, zum Streitwert oder zum Verfahrensgang in den Vorinstanzen sind der bislang vorliegenden Berichterstattung nicht zu entnehmen. Der Rechtsstreit gelangte jedenfalls bis nach Kassel zum BSG, das als oberstes Gericht der Sozialgerichtsbarkeit über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das BSG klargestellt, dass ein versicherter Wegeunfall auch dann vorliegen kann, wenn der Beschäftigte im Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit unterwegs ist, weil er einen Dienstschlüssel vergessen hat. Der Umweg stand dem Versicherungsschutz also nicht von vornherein entgegen.
Damit rückt das Gericht den Zweck des Weges in den Mittelpunkt und nicht allein die geografische Linie zwischen Wohnung und Betrieb. Wird eine Fahrt unternommen, um ein betrieblich benötigtes Arbeitsmittel zu beschaffen, spricht vieles dafür, dass der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit fortbesteht. Ein Dienstschlüssel dient regelmäßig ausschließlich betrieblichen Zwecken, denn ohne ihn lässt sich die Arbeit häufig überhaupt nicht aufnehmen.
Die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe lagen bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht vor. Erst aus ihnen wird sich ergeben, wie weit das Gericht die Grenzen zieht und welche Kriterien Berufsgenossenschaften und Instanzgerichte künftig anlegen müssen.
Rechtlicher Hintergrund
Maßgeblich ist § 8 SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zählt dazu auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit – der klassische Wegeunfall. Wer versichert ist, regelt § 2 SGB VII; Beschäftigte sind kraft Gesetzes erfasst, Beiträge zahlt allein der Arbeitgeber.
In der Praxis unterscheiden die Sozialgerichte zwischen einem Umweg, einem Abweg und einer Unterbrechung des Weges. Rein private Erledigungen wie ein Einkauf oder ein Restaurantbesuch unterbrechen den Versicherungsschutz. Dient die Abweichung dagegen betrieblichen Belangen, kann der Weg versichert bleiben – teilweise sogar als sogenannter Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII, der unabhängig von der Wegstrecke geschützt ist. Entscheidend ist stets die Handlungstendenz: Was war der wesentliche Zweck der Fahrt im Unfallzeitpunkt?
Was bedeutet das für Betroffene?
Beschäftigte sollten einen Unfall auf dem Arbeitsweg niemals vorschnell als Privatsache abhaken. Wichtig ist zunächst die medizinische Weichenstellung: Bei Verdacht auf einen Arbeitsunfall sollte ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht und dort ausdrücklich angegeben werden, dass sich der Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit ereignet hat. Der Arbeitgeber ist bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen verpflichtet, den Unfall dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
Sichern Sie außerdem Beweise, die den betrieblichen Zweck der Fahrt belegen: Namen von Zeugen, das polizeiliche Unfallprotokoll, Nachrichten oder E-Mails an Kolleginnen und Vorgesetzte über den vergessenen Schlüssel sowie Angaben zur genauen Uhrzeit und Route. Gerade weil es auf die Handlungstendenz ankommt, entscheiden solche Details häufig über den Ausgang des Verfahrens.
Lehnt die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, gilt eine kurze Frist: Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, gegen den Widerspruchsbescheid steht die Klage vor dem Sozialgericht offen – ebenfalls binnen eines Monats. Für Versicherte ist das sozialgerichtliche Verfahren gerichtskostenfrei, was das Prozessrisiko deutlich senkt.
Der Unterschied zwischen Krankenkasse und Unfallversicherung ist erheblich: Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Heilbehandlung mit allen geeigneten Mitteln, zahlt Verletztengeld, das in der Regel höher ausfällt als Krankengeld, und leistet bei dauerhaften Folgen eine Verletztenrente. Auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen in Betracht.
Wenn der Versicherungsschutz streitig ist oder ein Ablehnungsbescheid vorliegt, lohnt sich frühzeitig fachkundige Unterstützung. Eine spezialisierte Kanzlei kann prüfen, ob der Weg betrieblich geprägt war, und die Fristen im Blick behalten: Anwalt für Sozialrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
