Das Bundesverfassungsgericht hat eine bereits laufende Räumungsvollstreckung im Eilverfahren vorläufig gestoppt. Ausschlaggebend war, dass die Zwangsräumung nur einen von mehreren Vollstreckungsschuldnern betraf und dadurch nach Einschätzung der Kammer die Gesundheit der in der Wohnung verbleibenden Räumungsschuldnerin gefährdet gewesen wäre. Die Entscheidung zeigt, dass Vollstreckungsgerichte gesundheitliche Risiken sehr genau prüfen müssen — auch dann, wenn sie nicht die geräumte Person selbst treffen.
Der Fall: eine Räumung mit langem Vorlauf
Der Vollstreckung ging ein Verfahren voraus, das sich über Jahre erstreckte. Ausgangspunkt war ein Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. Januar 2026 (Az. 1517 K 188/23). Die eigentliche Räumungsvollstreckung wurde anschließend beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck geführt, das unter dem Aktenzeichen 1 M 2033/26 gleich zweimal innerhalb weniger Tage entschied: am 6. Juli 2026 und erneut am 10. Juli 2026.
Noch am selben 10. Juli 2026 befasste sich auch das Landgericht München II als Beschwerdegericht mit der Sache (Az. 12 T 2216/26). Für die Betroffene blieben diese Entscheidungen ohne Erfolg — andernfalls hätte es des Gangs nach Karlsruhe nicht bedurft. Die Räumung stand damit unmittelbar bevor.
Die Besonderheit der Konstellation: In der Wohnung lebten mehrere Personen, gegen die ein Räumungstitel bestand. Vollstreckt werden sollte jedoch zunächst gegen einen von ihnen. Die weitere Räumungsschuldnerin wäre also zurückgeblieben — und gerade darin lag nach der Bewertung des Bundesverfassungsgerichts das Problem. Mit der Verfassungsbeschwerde verbanden die Betroffenen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die 2. Kammer des Zweiten Senats gab dem Eilantrag am 16. Juli 2026 statt (Az. 2 BvR 1349/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260716.2bvr134926). Maßgeblich war das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO.
§ 765a ZPO erlaubt es dem Vollstreckungsgericht, eine an sich zulässige Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise einzustellen, wenn sie unter Abwägung der Interessen des Gläubigers eine besondere, mit den guten Sitten nicht vereinbare Härte darstellt. Eine solche Härte kommt vor allem dann in Betracht, wenn durch die Räumung eine ernsthafte Gefahr für Leben oder Gesundheit droht.
Das Bundesverfassungsgericht stützte seine Eilentscheidung auf eine sogenannte Folgenabwägung. Dabei stellt das Gericht zwei Szenarien gegenüber: Welche Nachteile entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hat — und welche Nachteile entstehen umgekehrt, wenn die Vollstreckung gestoppt wird, die Verfassungsbeschwerde sich später jedoch als unbegründet erweist. Drohen im ersten Fall schwere, kaum rückgängig zu machende Folgen, überwiegt der vorläufige Schutz.
Genau das nahm die Kammer hier an: Eine bereits vollzogene Räumung lässt sich praktisch nicht rückabwickeln, und ein Gesundheitsschaden erst recht nicht. Demgegenüber wiegt eine zeitliche Verzögerung der Vollstreckung für die Gläubigerseite deutlich weniger schwer. Wichtig ist: Mit dieser Eilentscheidung ist über die Verfassungsbeschwerde selbst noch nicht abschließend entschieden. Die einstweilige Anordnung sichert lediglich den Zustand, bis in der Hauptsache geklärt ist, ob die Fachgerichte die grundrechtlichen Vorgaben ausreichend beachtet haben.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Mieterinnen, Mieter und sonstige Räumungsschuldner enthält die Entscheidung eine wichtige Botschaft: Gesundheitliche Härten müssen im Vollstreckungsverfahren ernsthaft geprüft werden — und zwar auch dann, wenn sich die Gefahr nicht bei der geräumten Person selbst, sondern bei einer weiteren Bewohnerin oder einem weiteren Bewohner der Wohnung verwirklicht. Wer auf Pflege, Betreuung oder alltägliche Unterstützung durch eine mitwohnende Person angewiesen ist, sollte das im Verfahren ausdrücklich vortragen.
Praktisch heißt das: Der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO muss so früh wie möglich beim zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt werden, spätestens sobald der Gerichtsvollzieher den Räumungstermin ankündigt. Pauschale Angaben genügen nicht. Erforderlich sind aussagekräftige, möglichst fachärztliche Atteste, die konkret beschreiben, welche Erkrankung vorliegt, welche Folgen eine Räumung hätte und warum diese Folgen nicht durch mildere Maßnahmen — etwa eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO oder eine Ersatzunterkunft — abgewendet werden können.
Wird der Antrag abgelehnt, läuft in der Regel eine kurze Frist von zwei Wochen für die sofortige Beschwerde. Diese Frist ist häufig der entscheidende Punkt, weil eine bereits durchgeführte Räumung nach § 885 ZPO kaum noch korrigierbar ist. Parallel sollten Betroffene das Sozialamt, die kommunale Fachstelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit und gegebenenfalls eine Schuldnerberatung einschalten. Anwaltliche Hilfe ist spätestens dann sinnvoll, wenn ein Räumungstitel vorliegt — nicht erst, wenn der Gerichtsvollzieher an der Tür klingelt.
Wer selbst von einer Räumung bedroht ist oder als Vermieter einen Titel vollstrecken möchte, sollte die konkrete Situation rechtlich prüfen lassen. Über unser Portal können Sie schnell einen Anwalt für Mietrecht finden, der Fristen, Erfolgsaussichten und mögliche Schutzanträge einschätzt.