Eigenblutbehandlung: BVerfG bestätigt Arztvorbehalt für Heilpraktiker

01. August 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen Eigenblutbehandlungen weiterhin nur eingeschränkt anbieten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin gegen den ärztlichen Vorbehalt für nichthomöopathische Eigenblutprodukte mit Beschluss vom 20. Mai 2026 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 2324/24). Der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist nach Auffassung der 1. Kammer des Ersten Senats gerechtfertigt, und auch die Unterscheidung zwischen homöopathisch aufbereitetem und sonstigem Eigenblut hält vor dem Gleichheitssatz stand.

Der Fall: Eigenbluttherapie in der Heilpraktikerpraxis

Eine Heilpraktikerin wollte ihren Patientinnen und Patienten Eigenblutbehandlungen in größerem Umfang anbieten, als es ihr rechtlich zugestanden wurde. Bei einer Eigenbluttherapie wird einer Person eine kleine Menge Blut entnommen und ihr anschließend – unverändert oder nach einer Aufbereitung – wieder zugeführt. Arzneimittelrechtlich gelten solche Zubereitungen aus menschlichem Blut als Arzneimittel, weshalb für Herstellung und Anwendung besondere Anforderungen gelten.

Das Arzneimittelrecht unterscheidet dabei zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten. Als homöopathisches Arzneimittel gilt nach § 4 Abs. 26 AMG nur eine Zubereitung, die nach einem im Arzneibuch beschriebenen homöopathischen Verfahren hergestellt worden ist. Für die übrigen Eigenblutzubereitungen gilt ein Arztvorbehalt – also die gesetzliche Anordnung, dass eine bestimmte Tätigkeit ausschließlich unter ärztlicher Verantwortung ausgeübt werden darf. Damit war der Heilpraktikerin ein Teil ihres geplanten Behandlungsangebots verschlossen.

Gegen diese Beschränkung wehrte sie sich vor den Verwaltungsgerichten, allerdings ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied mit Urteil vom 29. November 2023 gegen sie (Az. 14 LB 50/22). Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu und wies ihre Beschwerde mit Beschluss vom 22. August 2024 zurück (Az. 3 B 4/24). Daraufhin rief die Heilpraktikerin das Bundesverfassungsgericht an und rügte vor allem eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit sowie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Die Entscheidung des Gerichts

Die 1. Kammer des Ersten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Ein solcher Nichtannahmebeschluss bedeutet, dass die Karlsruher Richterinnen und Richter der Beschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung beimessen noch eine Grundrechtsverletzung erkennen, die eine Sachentscheidung erforderlich machen würde. Für die Beschwerdeführerin ist das Verfahren damit endgültig beendet; die fachgerichtlichen Entscheidungen bleiben bestehen.

In der Sache stellte die Kammer klar, dass der Arztvorbehalt zwar in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit eingreift. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Hintergrund ist der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Patientinnen und Patienten, den Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dem Staat als Aufgabe zuweist. Der Umgang mit menschlichem Blut birgt Risiken – etwa Infektionen, Verwechslungen oder Fehler bei der Aufbereitung –, die der Gesetzgeber durch strengere Anforderungen begrenzen darf.

Auch die Differenzierung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten beanstandete die Kammer nicht. Sie ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber darf typisierend berücksichtigen, dass sich Herstellungsverfahren, Verarbeitungstiefe und damit auch das Gefährdungspotenzial beider Produktgruppen unterscheiden. Maßstab für die Prüfung der Verfassungsbeschwerde war § 90 BVerfGG, der regelt, wer sich unter welchen Voraussetzungen mit der Behauptung einer Grundrechtsverletzung an das Bundesverfassungsgericht wenden kann.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ist die Rechtslage damit auf höchster Ebene bestätigt: Eigenblutbehandlungen sind ihnen nur im Rahmen homöopathischer Zubereitungen erlaubt. Wer Blut entnimmt, es aufbereitet – etwa anreichert, aktiviert oder mit Zusätzen versieht – und anschließend zurückführt, bewegt sich regelmäßig im arztvorbehaltenen Bereich. Verstöße können empfindliche Folgen haben: Untersagungsverfügungen der Aufsichtsbehörde, Bußgelder, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbände und im Einzelfall auch strafrechtliche Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelrecht.

Praktisch bedeutet das: Prüfen Sie vor der Aufnahme oder Fortführung einer Eigenbluttherapie genau, welches Herstellungsverfahren tatsächlich angewendet wird, und dokumentieren Sie dieses nachvollziehbar. Werbeaussagen auf Website, Flyern und in sozialen Netzwerken sollten mit dem tatsächlich zulässigen Leistungsspektrum übereinstimmen – gerade Werbung ist ein häufiger Anknüpfungspunkt für Abmahnungen. Erhalten Sie eine behördliche Anordnung, achten Sie unbedingt auf die Rechtsbehelfsfrist von in der Regel einem Monat ab Zustellung und sammeln Sie Bescheid, Zustellungsnachweis, Behandlungsdokumentation und Produktunterlagen.

Patientinnen und Patienten profitieren von der Entscheidung, weil sie klarstellt, wer welche Blutbehandlung überhaupt anbieten darf. Wer eine Eigenbluttherapie erwägt, sollte vorab nachfragen, um welche Art von Zubereitung es sich handelt und ob eine ärztliche Verantwortung besteht. Kam es nach einer unzulässigen Behandlung zu einem Gesundheitsschaden, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht kommen.

Ob eine konkrete Behandlungsform unter den Arztvorbehalt fällt, lässt sich häufig nur nach genauer Prüfung des Verfahrens beurteilen. Bei behördlichen Untersagungen, Abmahnungen oder Haftungsfragen ist frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll. Einen passenden Anwalt für Medizinrecht finden Sie über unsere Anwaltssuche.

Quellen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.05.2026, Az. 1 BvR 2324/24 · Weiterführend: Meldung im Entscheidungsdienst

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Häufig gestellte Fragen

Dürfen Heilpraktiker überhaupt noch Eigenblutbehandlungen anbieten?
Ja, aber nur eingeschränkt. Zulässig bleibt die Anwendung homöopathischer Eigenblutzubereitungen. Für nichthomöopathische Eigenblutprodukte gilt ein Arztvorbehalt, das heißt, sie dürfen nur unter ärztlicher Verantwortung hergestellt und angewendet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschränkung mit Beschluss vom 20. Mai 2026 (Az. 1 BvR 2324/24) nicht beanstandet.
Was ist ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts?
Mit einem Nichtannahmebeschluss lehnt es das Gericht ab, eine Verfassungsbeschwerde inhaltlich zu entscheiden. Das geschieht, wenn die Beschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und keine Grundrechtsverletzung erkennbar ist. Für die Betroffenen ist das Verfahren damit beendet, die vorangegangenen Gerichtsentscheidungen bleiben bestehen.
Warum wird zwischen homöopathischem und sonstigem Eigenblut unterschieden?
Maßgeblich ist das Herstellungsverfahren. Als homöopathisches Arzneimittel gilt nach § 4 Abs. 26 AMG nur eine Zubereitung, die nach einem im Arzneibuch beschriebenen homöopathischen Verfahren hergestellt wurde. Bei anderen Aufbereitungen sieht der Gesetzgeber ein höheres Risiko für die Gesundheit. Diese Differenzierung ist laut BVerfG mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Welche Folgen drohen bei einem Verstoß gegen den Arztvorbehalt?
In Betracht kommen behördliche Untersagungsverfügungen, Bußgelder, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und im Einzelfall strafrechtliche Ermittlungen. Zusätzlich können Haftungsansprüche von Patientinnen und Patienten entstehen, wenn durch eine unzulässige Behandlung ein Gesundheitsschaden eintritt. Anwaltliche Beratung ist hier frühzeitig sinnvoll.
Redaktionell geprüft Stand: 01. August 2026

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.

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