BGH 2026: Strenge Regeln für Ärzte-Testsiegel wie FOCUS

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30. Juli 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Der Bundesgerichtshof hat am 30. Juli 2026 entschieden, dass für kostenpflichtig an Ärztinnen und Ärzte vergebene Testsiegel besonders strenge Maßstäbe gelten (Az. I ZR 130/25). Weil solche Auszeichnungen die Gesundheit betreffen, müssen das Bewertungsverfahren und die Gestaltung des Siegels richtig, eindeutig und klar sein. Die Revision der Wettbewerbszentrale war erfolgreich, das Verfahren geht zurück an das Oberlandesgericht München.

Der Fall: Ärztelisten und kostenpflichtige Siegel

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, eine Selbstkontrolleinrichtung der Wirtschaft, die Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verfolgt. Beklagt war der Verlag der Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT", die einmal jährlich als „Ärzteliste" erscheint. Die Ausgaben 2020 und 2021 führten Medizinerinnen und Mediziner nach Fachbereichen auf, geordnet nach Rubriken wie Fachrichtung, Behandlungsspektrum und Publikationen.

Hinzu kamen Kategorien, die auf Einschätzungen Dritter beruhten: In der Liste 2020 hieß es „von Kollegen empfohlen" und „von Patienten empfohlen", in der Ausgabe 2021 gab es unter der Rubrik „Reputation" die Untergruppen „von Ärzten empfohlen" und „Patientenbewertung". Den gelisteten Ärzten verlieh der Verlag ein Siegel „FOCUS Top Mediziner", bestimmte Fachärzte erhielten zusätzlich das Siegel „FOCUS Empfehlung".

Entscheidend für den Streit war das Geschäftsmodell dahinter: Gegen eine jährliche Lizenzgebühr durften die ausgezeichneten Praxen die Siegel für ihre eigene Werbung verwenden. Die Wettbewerbszentrale griff ausdrücklich nicht die redaktionelle Veröffentlichung der Listen an. Sie hielt aber das Anbieten und Bereitstellen der Siegel für unlauter, weil dahinter keine sachgerechten Kriterien stünden und die Aufmachung der Siegel in die Irre führe. Das Landgericht München I gab der Unterlassungsklage 2023 statt, das Oberlandesgericht München wies sie 2025 in der Berufung ab.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück nach München. Die Siegel sind nach seiner Bewertung Testlogos mit Gesundheitsbezug. Für sie greifen die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung, die besonders hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage stellen. Begründet wird das mit dem hohen Rang des Schutzgutes Gesundheit und damit, dass Werbung mit Gesundheitsbezug bei Verbrauchern erfahrungsgemäß besonders stark wirkt.

Weder die Meinungsfreiheit noch die Presse- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 11 der EU-Grundrechtecharta stehen diesem strengen Prüfungsmaßstab entgegen. Zwar ist die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge selbst keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 UWG. Die entgeltliche Abgabe von Werbesiegeln an Ärzte beurteilte der Senat jedoch anders: Hier vermarktet der Verlag ein eigenständiges Produkt außerhalb des Presseerzeugnisses und fördert damit sowohl den Absatz der ausgezeichneten Praxen als auch sein eigenes Geschäft. Die journalistische Vorarbeit tritt dabei so weit zurück, dass eine geschäftliche Handlung vorliegt.

Inhaltlich hielt der Senat die Feststellungen des Oberlandesgerichts für unzureichend. Offen blieb etwa, ob das Verfahren überhaupt geeignet war, ein belastbares Ergebnis zu erzeugen: Für die Aufnahme in die Liste genügte bereits eine frühere Auszeichnung als „FOCUS Top Mediziner". Ungeprüft blieb ferner, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner verteilt wurden, aus denen anschließend 30.000 um Selbstauskunft gebeten wurden. Auch dass die Bewertung der Behandlungsleistung wesentlich auf Selbstauskünften der Ärzte fußte, hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt.

Ein zweiter Kritikpunkt betrifft die Gestaltung: Wenn ein Testverfahren nur begrenzt aussagekräftig ist, darf das Siegel keine unbeschränkte Aussage treffen, sondern muss die Einschränkungen erkennbar machen. Die Siegel enthielten aber eine pauschale Qualitätsaussage, ohne die Kriterien oder die subjektiven Grundlagen offenzulegen. Damit könnten sie eine fachliche Autorität behaupten, die so nicht gerechtfertigt ist – und das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verletzen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Patientinnen und Patienten ist die wichtigste Botschaft: Ein Siegel auf einer Praxis-Website oder im Wartezimmer ist kein Qualitätsnachweis wie eine Facharztprüfung. Es kann auch auf Kollegenempfehlungen, Online-Bewertungen und Selbstauskünften beruhen. Wer eine Praxis auswählt, sollte zusätzlich auf Facharzttitel, Schwerpunktbezeichnungen, Fallzahlen bei Eingriffen und Zertifizierungen der Fachgesellschaften achten und im Gespräch nach Erfahrung mit der konkreten Behandlung fragen.

Ärztinnen und Ärzte, die lizenzierte Siegel in der Werbung nutzen, tragen ein eigenes Risiko: Sie können bei irreführender Werbung selbst abgemahnt werden, unabhängig davon, wer das Siegel vergeben hat. Wer wirbt, sollte deshalb dokumentieren, welche Kriterien der Auszeichnung zugrunde lagen, und prüfen, ob Bezugsjahr, Fachgebiet und Prüfmaßstab am Siegel erkennbar sind. Zu beachten sind zudem die berufsrechtlichen Werbegrenzen und das Heilmittelwerberecht.

Praktisch gilt: Abmahnungen im Wettbewerbsrecht setzen sehr kurze Fristen, oft nur wenige Tage, und verlangen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung – eine Verpflichtung, das Verhalten künftig zu unterlassen und bei Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Unterschreiben Sie eine solche Erklärung nie ungeprüft, sie bindet Sie meist dauerhaft. Sammeln Sie Screenshots der beanstandeten Werbung, den Lizenzvertrag und die Vergabeunterlagen und lassen Sie die Sache anwaltlich bewerten. Auch Anbieter von Siegeln aller Art sollten ihre Verfahren und Logos nun auf Transparenz überprüfen.

Bei Streit um Arztwerbung, Berufsrecht oder Abmahnungen lohnt sich frühe fachkundige Unterstützung. Über unser Portal können Sie einen passenden Anwalt für Medizinrecht finden und Ihren Fall besprechen, bevor Fristen ablaufen.

Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 137/2026 vom 30.07.2026 zum Urteil vom 30. Juli 2026, Az. I ZR 130/25 · Weiterführend: Meldung der BGH-Pressestelle

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Häufig gestellte Fragen

Sind Testsiegel für Ärzte nach dem BGH-Urteil verboten?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat sie nicht generell untersagt. Er verlangt aber, dass das Bewertungsverfahren belastbar ist und dass ein Siegel keine unbeschränkte Qualitätsaussage trifft, wenn die Untersuchung nur eingeschränkt aussagekräftig ist. Ob die konkreten Siegel irreführend waren, muss nun das Oberlandesgericht München klären.
Warum gelten für Arzt-Siegel strengere Regeln als für andere Testlogos?
Weil sie einen Gesundheitsbezug haben. Für gesundheitsbezogene Werbung fordert die Rechtsprechung besonders hohe Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Grund ist der hohe Wert der Gesundheit und die Erfahrung, dass Werbung mit Gesundheitsbezug bei Verbrauchern besonders stark wirkt.
Kann ich als Arzt für ein gekauftes Siegel abgemahnt werden?
Ja, das ist möglich. Wer mit einem irreführenden Siegel wirbt, nimmt selbst eine geschäftliche Handlung vor und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Prüfen Sie daher, ob Vergabekriterien, Bezugsjahr und Aussagekraft erkennbar sind, und lassen Sie eine Abmahnung anwaltlich prüfen, bevor Sie etwas unterschreiben.
Woran erkenne ich als Patient echte Qualität einer Praxis?
Aussagekräftiger als Werbesiegel sind Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen, Zertifizierungen medizinischer Fachgesellschaften, Erfahrung und Fallzahlen bei der konkreten Behandlung sowie ein verständliches Aufklärungsgespräch. Fragen Sie in der Praxis ruhig nach, wie oft ein Eingriff dort durchgeführt wird.
Mit KI-Unterstützung erstellt Stand: 30. Juli 2026

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.