Wer einen gerichtlichen Unterlassungstitel gegen eine Plattform erstritten hat und trotzdem zusehen muss, wie rechtswidrige Beiträge tagelang online bleiben, kann ein Ordnungsgeld erzwingen. Wie hoch dieses ausfällt, hängt jedoch maßgeblich vom Verschuldensgrad ab. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat ein gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta verhängtes Ordnungsgeld deutlich reduziert – von 100.000 auf 75.000 Euro.
Der Fall
Ausgangspunkt war ein bereits bestehendes gerichtliches Verbot: Bestimmte Beiträge durften auf Facebook nicht mehr verbreitet werden. Trotz dieses Titels blieben die betroffenen Posts nach den berichteten Angaben noch rund zwei Wochen auf der Plattform abrufbar, bevor sie schließlich entfernt wurden.
Das zuständige Landgericht sah darin einen Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung und setzte ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro fest. Ordnungsgelder dieser Art sind kein Schadensersatz an die betroffene Person, sondern fließen in die Staatskasse. Sie sollen den Schuldner dazu bringen, einen Unterlassungstitel ernst zu nehmen und ihn zügig umzusetzen.
Gegen diese Festsetzung wandte sich der Konzern mit einem Rechtsmittel an das OLG Frankfurt am Main, das unter dem Aktenzeichen 16 W 32/26 entschieden hat. Weitere Einzelheiten des Sachverhalts – etwa der Inhalt der beanstandeten Beiträge oder die konkreten internen Abläufe bei Meta – sind über die vorliegende Berichterstattung hinaus nicht gesichert.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das OLG Frankfurt am Main das Ordnungsgeld auf 75.000 Euro herabgesetzt. Ausschlaggebend war danach die Bewertung des Verschuldens: Das Gericht ging nicht davon aus, dass der Konzern die verbotenen Inhalte absichtlich nur schleppend entfernt hat. Ein vorsätzliches Zuwarten konnte das Gericht demnach nicht feststellen.
Damit bleibt es zwar bei einem sanktionswürdigen Verstoß – der Titel wurde eben nicht so schnell umgesetzt, wie es geboten gewesen wäre. Der Schuldvorwurf fällt aber geringer aus als in der ersten Instanz angenommen, was sich unmittelbar auf die Höhe des Ordnungsgeldes auswirkt. Eine vollständige Aufhebung der Sanktion lehnte das Gericht offenkundig ab.
Die Entscheidung zeigt die typische Prüfungsreihenfolge in solchen Verfahren: Zunächst wird festgestellt, ob überhaupt ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel vorliegt. Erst danach geht es um die Frage, wie schwer der Vorwurf wiegt – also ob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde – und welcher Betrag angemessen ist. Über die Begründung hinausgehende Details der Entscheidungsgründe lagen bei Veröffentlichung nicht vor.
Rechtlicher Hintergrund
Grundlage für ein Ordnungsgeld bei Verstößen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot ist § 890 ZPO. Danach kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft verhängen, wenn der Schuldner einer Verpflichtung zum Unterlassen zuwiderhandelt. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Schuldner zuvor ausdrücklich auf diese Folgen hingewiesen wurde (Ordnungsmittelandrohung).
Das Ordnungsgeld hat eine Doppelnatur: Es soll künftige Verstöße verhindern und zugleich das bereits geschehene Fehlverhalten ahnden. Deshalb spielen bei der Bemessung neben der Dauer und Schwere des Verstoßes auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners und eben der Verschuldensgrad eine zentrale Rolle. Vorsätzliches Handeln rechtfertigt ein spürbar höheres Ordnungsgeld als bloße Fahrlässigkeit etwa durch organisatorische Mängel.
Der materielle Unterlassungsanspruch gegen Plattformen ergibt sich in Persönlichkeitsrechtsfällen typischerweise aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Auf der anderen Seite steht die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, die Gerichte im Einzelfall abwägen müssen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Menschen, die gegen rechtswidrige Inhalte auf großen Plattformen vorgehen, enthält der Fall zwei Botschaften. Erstens: Ein Unterlassungstitel ist kein Papiertiger. Wird er nicht zügig umgesetzt, lässt sich über das Vollstreckungsverfahren wirksam Druck aufbauen – auch gegenüber internationalen Konzernen. Zweitens: Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nie garantiert, weil Gerichte den Verschuldensgrad eigenständig bewerten und in der Beschwerdeinstanz korrigieren können.
Praktisch entscheidend ist die Beweisführung. Wer einen Verstoß geltend machen will, sollte lückenlos dokumentieren: Screenshots mit sichtbarem Datum und URL, der Zeitpunkt der Zustellung des Titels an die Plattform, jede Meldung an den Anbieter sowie die Antworten. Je klarer belegt ist, ab wann die Plattform Kenntnis hatte und wie lange der Inhalt danach noch abrufbar war, desto stabiler ist der Antrag nach § 890 ZPO.
Wichtig ist außerdem, dass die Ordnungsmittelandrohung im Titel enthalten ist – fehlt sie, muss sie zunächst nachgeholt werden. Beachten Sie zudem die kurzen Fristen im einstweiligen Rechtsschutz: Wer eine Verfügung erwirken will, sollte nicht wochenlang zuwarten, weil sonst die Dringlichkeit entfallen kann. Auch für Beschwerden gegen Ordnungsgeldbeschlüsse gelten enge Fristen.
Anwaltliche Hilfe ist in diesen Konstellationen früh sinnvoll: bei der Formulierung des Unterlassungsantrags, bei der Zustellung im Ausland und bei der Frage, ob ein Ordnungsgeldantrag wirtschaftlich sinnvoll ist. Denn das Ordnungsgeld fließt in die Staatskasse – ein eigener Geldanspruch muss gesondert verfolgt werden.
Wer von rechtswidrigen Inhalten im Netz betroffen ist oder einen bestehenden Titel durchsetzen möchte, sollte die Erfolgsaussichten fachkundig prüfen lassen und kann hier einen Anwalt für IT-Recht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
