Wer fremde Texte übernimmt und dabei nur einzelne Wörter austauscht, bewegt sich urheberrechtlich auf dünnem Eis. Das Landgericht Hamburg hat in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen 310 O 136/26 entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung auch dann vorliegen kann, wenn übernommene Passagen leicht umgeschrieben werden. Für Redaktionen, Blogs und Unternehmenswebsites ist das eine deutliche Warnung: Die Umformulierung allein macht aus einer Übernahme noch keinen eigenen Text.
Der Fall
Hinter der Entscheidung steht ein Rechtsstreit, den das juristische Nachrichtenportal Legal Tribune Online (LTO) in eigener Sache geführt hat. Im Kern ging es um den Vorwurf, dass Textpassagen aus LTO-Beiträgen in anderer Berichterstattung wiederverwendet wurden – nicht wortgleich, sondern in sprachlich leicht veränderter Form.
Zuständig war das Landgericht Hamburg, dessen Kammern für Urheber- und Presserecht bundesweit häufig in Streitigkeiten über Textübernahmen angerufen werden. Weitere Einzelheiten zum Umfang der beanstandeten Passagen, zu etwaigen Zahlungsansprüchen oder zum genauen Verfahrensgang sind bislang nicht veröffentlicht. Ein amtlicher Volltext der Entscheidung lag bei Redaktionsschluss nicht vor, sodass sich die Darstellung auf die berichteten Eckpunkte beschränkt.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass das Abschreiben fremder Beiträge auch dann eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, wenn die übernommenen Stellen sprachlich leicht abgewandelt werden. Das Gericht untersagte die weitere Verwendung.
Damit bestätigt die Kammer eine Linie, die in der urheberrechtlichen Praxis seit langem gilt: Geschützt ist nicht nur der exakte Wortlaut eines Textes, sondern die konkrete individuelle Formulierung in ihrer erkennbaren Gestalt. Wer diese Gestalt übernimmt und nur an der Oberfläche verändert, entfernt sich nicht weit genug vom Original. Entscheidend ist, ob die schöpferischen Züge der Vorlage im neuen Text noch durchscheinen – nicht, wie viele Wörter ausgetauscht wurden. Ob und in welchem Umfang das Urteil bereits rechtskräftig ist, ist bislang nicht bekannt.
Rechtlicher Hintergrund
Sprachwerke wie Zeitungsartikel, Analysen oder Blogbeiträge sind nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützt, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Die Schwelle dafür ist bei journalistischen Texten in der Regel niedrig: Auswahl, Anordnung und sprachliche Ausgestaltung genügen häufig.
Wer einen solchen Text kopiert, greift in das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und – bei Onlineveröffentlichung – in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG ein. Für Umarbeitungen gilt § 23 UrhG: Bearbeitungen und andere Umgestaltungen dürfen nur mit Einwilligung veröffentlicht werden. Zulässig ist ein neues Werk erst dann, wenn es einen hinreichenden Abstand zur Vorlage wahrt.
Frei sind dagegen die reinen Fakten: Wer, was, wann, wo, welches Gericht, welches Aktenzeichen, welches Ergebnis. Nachrichten über Tagesereignisse und einzelne Informationen genießen keinen Urheberrechtsschutz. Erlaubt ist außerdem das Zitat nach § 51 UrhG – allerdings nur mit Quellenangabe, in angemessenem Umfang und zur Auseinandersetzung mit dem zitierten Inhalt, nicht als Ersatz für eigene Arbeit. Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz folgen aus § 97 UrhG.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Redaktionen, freie Journalistinnen und Journalisten, Agenturen, Blogbetreiber und Unternehmen mit eigenem Newsroom ist die Botschaft klar: Ein „Spinning" fremder Texte – also das systematische Austauschen von Wörtern bei gleichbleibendem Satzbau und gleicher Gedankenführung – bietet keinen rechtlichen Schutz. Das gilt auch für Inhalte, die mit KI-Werkzeugen umgeschrieben werden, denn das rechtliche Prüfmaß bleibt der Abstand zum Original.
Praktisch empfiehlt sich ein einfaches Vorgehen: Recherchieren Sie die Fakten aus der Fremdmeldung, notieren Sie diese stichpunktartig und schreiben Sie den Beitrag anschließend ohne Blick auf den Ausgangstext neu – mit eigener Gliederung, eigener Perspektive und eigenen Beispielen. Wo Sie fremde Formulierungen wirklich brauchen, kennzeichnen Sie diese als Zitat und nennen Sie die Quelle. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine Quellenangabe allein die Übernahme rechtfertigt: Sie ersetzt keine Einwilligung.
Wer eine Abmahnung erhält, sollte die häufig sehr kurzen Fristen ernst nehmen, aber nichts unbedacht unterschreiben. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet in der Regel dauerhaft und löst bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe aus. Sichern Sie zunächst Beweise: Screenshots der eigenen und der fremden Veröffentlichung mit Datum, Entwurfsfassungen, Rechercheunterlagen und Zeitstempel aus dem Redaktionssystem. Diese Dokumente entscheiden oft darüber, wer wann was zuerst veröffentlicht hat. Anwaltliche Hilfe ist sinnvoll, sobald eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Schadensersatzforderung im Raum steht – und ebenso vorbeugend, wenn Sie interne Leitlinien für den Umgang mit fremden Inhalten aufsetzen wollen.
Urheberrechtsstreitigkeiten um Textübernahmen sind technisch und rechtlich anspruchsvoll, weil es auf den Vergleich einzelner Passagen ankommt. Wer betroffen ist – als Rechteinhaber oder als Abgemahnter –, kann hier einen Anwalt für IT-Recht finden und den Fall frühzeitig prüfen lassen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
