Wer gewerblich Pressespiegel zusammenstellt und an Kunden ausliefert, schuldet den Urhebern der ausgewerteten Artikel nicht automatisch eine zusätzliche Vergütung. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin II handelt es sich bei solchen Anbietern um reine Dienstleister. Autorinnen und Autoren, die eine gesonderte Lizenzzahlung durchsetzen wollen, müssen sich deshalb an diejenigen wenden, die den Pressespiegel beziehen und nutzen (Az. 15 O 517/25). Für den Markt der Medienbeobachtung ist das eine bedeutsame Weichenstellung.
Der Fall
Gestritten wurde über die Frage, wer für die urheberrechtliche Vergütung von Pressespiegeln einzustehen hat. Pressespiegel sind Zusammenstellungen von Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen zu bestimmten Themen oder Unternehmen, die Behörden, Verbände und Firmen intern verteilen, um sich über die Berichterstattung zu informieren. Erstellt werden sie heute meist nicht mehr in der eigenen Poststelle, sondern von spezialisierten Dienstleistern, die die Beiträge digital aufbereiten und an ihre Kunden ausliefern.
Auf der anderen Seite standen Urheberinteressen: Verlangt wurde eine zusätzliche Vergütung dafür, dass Artikel in solchen Pressespiegeln abgebildet werden. Die entscheidende Streitfrage lautete damit, ob der Anbieter des Pressespiegels selbst der richtige Anspruchsgegner ist – oder ob dieser Anspruch gegenüber den Beziehern geltend gemacht werden muss. Weitere Einzelheiten des Sachverhalts sind bislang nicht öffentlich dokumentiert.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das LG Berlin II klargestellt, dass Anbieter von Pressespiegeln lediglich als Dienstleister für ihre Kunden tätig werden. Die urheberrechtlich relevante Nutzung wird damit nicht dem technischen Aufbereiter zugerechnet, sondern demjenigen, der den Pressespiegel bezieht und im eigenen Haus verwendet. Wer als Urheber eine gesonderte Vergütung für die Abbildung seiner Artikel beansprucht, muss sich folgerichtig an die Bezieher halten.
Juristisch geht es dabei um die sogenannte Passivlegitimation – also um die Frage, wer der richtige Beklagte ist. Wird der Falsche in Anspruch genommen, scheitert die Klage unabhängig davon, ob inhaltlich ein Vergütungsanspruch besteht. Ein amtlicher Volltext der Entscheidung mit den vollständigen Urteilsgründen lag bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht vor; die Begründung im Detail bleibt daher abzuwarten. Ob das Verfahren in die nächste Instanz geht, ist offen.
Rechtlicher Hintergrund
Pressespiegel bewegen sich in einem klar umrissenen Rahmen des Urheberrechtsgesetzes. Zentral ist § 49 UrhG: Danach dürfen Artikel zu Tagesfragen aus Zeitungen und anderen Informationsblättern unter bestimmten Voraussetzungen vervielfältigt und verbreitet werden – allerdings grundsätzlich gegen eine angemessene Vergütung, die nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Enthält der Beitrag einen ausdrücklichen Rechtevorbehalt, greift die Schranke nicht.
Ohne eine solche gesetzliche Erlaubnis oder eine vertragliche Lizenz wären das Kopieren und das digitale Bereitstellen von Artikeln nach § 16 UrhG (Vervielfältigung) und § 19a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung) unzulässig. Verstöße können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG auslösen. Der Bundesgerichtshof hatte bereits vor Jahren entschieden, dass auch elektronische Pressespiegel unter die Pressespiegelschranke fallen können, wenn sie nach Funktion und Nutzungsmöglichkeit einem herkömmlichen betriebsinternen Pressespiegel entsprechen. Daneben steht Verlagen mit dem Presseverleger-Leistungsschutzrecht der §§ 87f ff. UrhG ein eigenes Recht zu, das von den Ansprüchen der Journalistinnen und Journalisten zu unterscheiden ist.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für freie Journalistinnen und Journalisten sowie für angestellte Autorinnen und Autoren bedeutet die Entscheidung vor allem eines: Die Adressatenwahl entscheidet über den Erfolg. Wer eine zusätzliche Vergütung für die Verwendung eigener Artikel in Pressespiegeln erreichen will, sollte zunächst klären, welche Unternehmen, Behörden oder Verbände die Zusammenstellung tatsächlich beziehen und intern verteilen. Sinnvoll ist es außerdem, den eigenen Wahrnehmungsvertrag mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft zu prüfen, da gesetzliche Vergütungsansprüche aus § 49 UrhG typischerweise nur über sie durchgesetzt werden können. Wichtig ist auch der Blick auf die Verjährung: Urheberrechtliche Ansprüche verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte davon Kenntnis erlangt hat.
Unternehmen, die Pressespiegel beziehen, sollten ihre Verträge mit dem Dienstleister genau lesen. Zu klären ist, welche Lizenzen der Anbieter tatsächlich beschafft, ob Weiterleitungen an Tochtergesellschaften oder das gesamte Intranet abgedeckt sind und ob Freistellungsklauseln für Ansprüche Dritter existieren. Wer Beiträge über den vereinbarten Nutzerkreis hinaus verteilt, riskiert Nachforderungen. Empfehlenswert sind eine schriftliche Dokumentation des Verteilerkreises, klare interne Regeln zum Umgang mit Presseartikeln und – bei einer Abmahnung – die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche durch eine spezialisierte Kanzlei, bevor Unterlassungserklärungen unterschrieben werden. Anbieter selbst sollten ihre Rolle als Dienstleister vertraglich sauber abbilden und dokumentieren, welche Rechte sie für ihre Kunden einholen.
Da die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht sind und die Rechtslage bei elektronischen Pressespiegeln von Details abhängt, lohnt sich bei größeren Beträgen eine anwaltliche Einschätzung. Wer Unterstützung sucht, kann hier einen Anwalt für IT-Recht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
