Der Webbrowser Edge von Microsoft muss die besonders strengen Vorgaben des europäischen Digital Markets Act (DMA) nicht erfüllen. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat bestätigt, dass der Browser nicht als zentraler Plattformdienst eines sogenannten Torwächters einzustufen ist. Ausschlaggebend war, dass zu wenige Menschen ihn tatsächlich nutzen. Für Wettbewerber bedeutet das: Gegenüber Edge greifen die Sonderpflichten des DMA nicht.
Der Fall
Der DMA verpflichtet besonders große Digitalunternehmen zu einem strengen Regime. Wird ein Dienst von der EU-Kommission förmlich als Zugangstor zu digitalen Märkten benannt, gelten für den Anbieter zahlreiche Ge- und Verbote, die den Wettbewerb offenhalten sollen. Genau um diese Einstufung wurde im Fall des Microsoft-Browsers Edge gestritten.
Der Streit landete beim EuG, dem erstinstanzlichen Gericht der Europäischen Union in Luxemburg, das unter anderem über Klagen gegen Entscheidungen der EU-Kommission entscheidet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen T-357/24 geführt. Im Kern ging es um die Frage, ob Edge die Schwelle erreicht, ab der ein Dienst als bedeutendes Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endkunden gilt – und damit den besonderen Regeln des DMA unterworfen wäre.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das EuG entschieden, dass der Browser Edge nicht die Voraussetzungen erfüllt, um als zentraler Plattformdienst mit Torwächterfunktion behandelt zu werden. Maßgeblich war danach die zu geringe Verbreitung des Dienstes: Die Nutzerzahlen reichten nicht aus, um Edge als bedeutendes Zugangstor zu digitalen Märkten anzusehen.
Damit bleibt es für diesen Dienst bei den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regeln. Die spezifischen DMA-Pflichten, die für benannte Dienste gelten – etwa Vorgaben zur Interoperabilität, zur Datennutzung oder zum Verbot der Selbstbevorzugung –, sind auf Edge nach dieser Entscheidung nicht anwendbar. Weitere Einzelheiten der Urteilsbegründung sind bislang nicht öffentlich zugänglich; ein amtlicher Volltext lag bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht vor.
Zu beachten ist außerdem: Urteile des EuG sind nicht das letzte Wort. Gegen sie kann grundsätzlich ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden, in der Regel innerhalb von zwei Monaten zuzüglich einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen.
Rechtlicher Hintergrund
Der Digital Markets Act ist die Verordnung (EU) 2022/1925. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und richtet sich an sogenannte Gatekeeper, auf Deutsch Torwächter. Das Gesetz zählt bestimmte Dienstekategorien abschließend auf, die als zentrale Plattformdienste in Betracht kommen – dazu gehören unter anderem Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Betriebssysteme, Vermittlungsdienste und ausdrücklich auch Webbrowser.
Ob ein Unternehmen als Torwächter benannt wird, richtet sich nach quantitativen Schwellenwerten: Erforderlich sind unter anderem ein sehr hoher Umsatz beziehungsweise eine sehr hohe Marktkapitalisierung sowie eine große Zahl monatlich aktiver Endnutzer und jährlich aktiver gewerblicher Nutzer in der Union. Erreicht ein Dienst diese Werte, wird eine Torwächterstellung vermutet. Umgekehrt kann ein Unternehmen die Vermutung mit belastbaren Argumenten widerlegen, und die Kommission kann in einer Marktuntersuchung prüfen, ob ein Dienst trotz oder trotz nicht erreichter Schwellen als Zugangstor einzustufen ist. Nutzerzahlen sind dabei kein bloßes Detail, sondern ein zentrales Kriterium.
In Deutschland existiert eine ähnliche Regelung im Kartellrecht: § 19a GWB erlaubt es dem Bundeskartellamt, Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb bestimmte Verhaltensweisen zu untersagen. Betroffene Unternehmen können daneben zivilrechtlich vorgehen, etwa mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach § 33 GWB.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Nutzerinnen und Nutzer ändert sich unmittelbar wenig. Wer Edge verwendet, kann sich gegenüber Microsoft nicht auf die besonderen DMA-Rechte für benannte Dienste berufen, etwa auf erleichterte Wechselmöglichkeiten oder besondere Auswahlbildschirme, soweit diese an die Benennung anknüpfen. Datenschutzrechte aus der DSGVO und allgemeine Verbraucherrechte bleiben davon selbstverständlich unberührt.
Für Unternehmen, die digitale Dienste anbieten oder auf fremde Plattformen angewiesen sind, ist die Entscheidung praktisch bedeutsam. Sie zeigt, dass die Zugehörigkeit zu einem großen Konzern allein nicht genügt: Entscheidend ist die tatsächliche Marktstellung des einzelnen Dienstes. Wer Beschwerden über das Verhalten großer Plattformen erwägt, sollte daher zunächst prüfen, ob der konkrete Dienst überhaupt als zentraler Plattformdienst benannt ist. Die Kommission veröffentlicht die Benennungsentscheidungen; diese Liste ist der erste Anlaufpunkt.
Praktisch empfiehlt sich Folgendes: Dokumentieren Sie problematische Vorgänge lückenlos – Screenshots, Ranking-Positionen, Vertragsklauseln, Schriftverkehr und Umsatzeinbrüche mit Datum. Achten Sie auf Fristen, denn kartellrechtliche Ansprüche verjähren, und Klagen gegen Entscheidungen der EU-Kommission müssen innerhalb weniger Wochen erhoben werden. Greift der DMA nicht, bleibt oft der Weg über das allgemeine Kartellrecht oder über eine Beschwerde beim Bundeskartellamt. Anwaltliche Unterstützung ist sinnvoll, sobald wirtschaftlich relevante Abhängigkeiten betroffen sind, weil sich die richtige Anspruchsgrundlage und das passende Forum – Behörde oder Gericht, national oder europäisch – kaum ohne fachliche Prüfung bestimmen lassen.
Die Entscheidung zeigt, wie fein die Abgrenzung im europäischen Plattformrecht inzwischen geworden ist. Wer als Unternehmen von den Regeln des DMA profitieren oder von ihnen betroffen sein könnte, sollte die eigene Position frühzeitig prüfen lassen: Anwalt für IT-Recht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
