Wer in München die Privatinsolvenz beantragen will, wendet sich an das Insolvenzgericht des Amtsgerichts München in der Infanteriestraße 5, 80797 München. Das Verfahren dauert bis zur Restschuldbefreiung im Regelfall drei Jahre, und die Kosten bestehen im Wesentlichen aus den Gerichtskosten und der Vergütung des Treuhänders — wer sie nicht aufbringen kann, kann eine Stundung beantragen. Dieser Beitrag erklärt Schritt für Schritt, wie das Verbraucherinsolvenzverfahren in München abläuft, welche Unterlagen nötig sind und womit Sie zeitlich und finanziell rechnen sollten.
Zuständiges Gericht: das Insolvenzgericht am Amtsgericht München
Insolvenzsachen sind am Amtsgericht München in einem eigenen Dienstgebäude gebündelt: Infanteriestraße 5, 80797 München. Dort sitzt das Insolvenzgericht, das nach Angaben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz die Verbraucherinsolvenzverfahren für Schuldner mit Wohnsitz in den Amtsgerichtsbezirken München, Dachau, Ebersberg und Fürstenfeldbruck bearbeitet. Wer also nicht in der Stadt selbst, sondern etwa in Dachau oder Ebersberg wohnt, stellt seinen Antrag ebenfalls in der Infanteriestraße. Maßgeblich ist immer der Bezirk, in dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat — in der Regel der Wohnsitz.
Erster Schritt: der außergerichtliche Einigungsversuch
Bevor das Gericht überhaupt tätig wird, verlangt das Gesetz einen ernsthaften Versuch, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Scheitert dieser Versuch, brauchen Sie darüber eine Bescheinigung. Sie kann von jedem zugelassenen Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle ausgestellt werden. Ohne diese Bescheinigung nimmt das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht an. In München gibt es mehrere anerkannte Schuldnerberatungsstellen; wegen der Nachfrage sollten Sie mit Wartezeit rechnen und sich früh um einen Termin bemühen.
Ablauf des Verfahrens in vier Schritten
Ist der Einigungsversuch gescheitert, folgt das eigentliche Verfahren in mehreren Etappen. Erstens: Sie reichen den Eröffnungsantrag mit den amtlichen Formularen beim Insolvenzgericht ein, zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung und einem vollständigen Verzeichnis Ihres Vermögens, Ihrer Einkünfte und Ihrer Gläubiger. Zweitens: Das Gericht prüft die Unterlagen und eröffnet das Verfahren; ein Treuhänder wird bestellt, der das pfändbare Vermögen und den pfändbaren Teil des Einkommens verwaltet. Drittens: Es folgt die sogenannte Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit treten Sie den pfändbaren Teil Ihrer Bezüge an den Treuhänder ab und müssen Obliegenheiten erfüllen, etwa eine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen und jeden Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel anzeigen. Viertens: Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung — mit ihr sind die verbliebenen Schulden gegenüber den beteiligten Gläubigern grundsätzlich erledigt.
Dauer: drei Jahre bis zur Restschuldbefreiung
Die Abtretungsfrist beträgt nach § 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung drei Jahre ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Besonderheit gilt für Schuldner, denen schon einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde: Bei ihnen verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Hinzu kommt die Zeit vor der Eröffnung — also der außergerichtliche Einigungsversuch und die Bearbeitung des Antrags —, die je nach Fall unterschiedlich lang ausfällt. Wer die Unterlagen vollständig und sorgfältig einreicht, vermeidet Rückfragen des Gerichts und damit unnötige Verzögerungen.
Kosten und Verfahrenskostenstundung
Die Kosten des Verfahrens setzen sich im Kern aus den Gerichtskosten und der Vergütung des Treuhänders zusammen; ihre Höhe hängt vom Einzelfall ab. Viele Schuldner können diese Beträge naturgemäß nicht aufbringen. Für sie sieht § 4a der Insolvenzordnung die Verfahrenskostenstundung vor: Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten zu decken, werden sie auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Soweit erforderlich, kann dem Schuldner dann auch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Stundung sorgt dafür, dass die Privatinsolvenz nicht an fehlendem Geld für das Verfahren selbst scheitert.
Wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist
Formal ist für die Privatinsolvenz kein Anwalt vorgeschrieben. In der Praxis lohnt sich rechtlicher Rat aber häufig: beim Einigungsversuch mit den Gläubigern, bei der Frage, ob statt der Verbraucherinsolvenz die Regelinsolvenz einschlägig ist — etwa nach einer früheren Selbstständigkeit —, bei drohenden Versagungsgründen für die Restschuldbefreiung und bei der korrekten Angabe von Vermögen und Gläubigern, wo Fehler das ganze Verfahren gefährden können. Eine Anwältin oder einen Anwalt für Insolvenzrecht in München finden Sie über unsere kostenlose Anfrage — schildern Sie kurz Ihren Fall, wir leiten ihn an eine passende Kanzlei weiter.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Amtsgericht München — Insolvenz-, Sanierungs- und Restrukturierungsverfahren (justiz.bayern.de), sowie Insolvenzordnung (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 02.09.2026.