Wer eine kostenlose Leistung bewirbt, muss deren Grenzen erkennbar machen – mehr aber nicht. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 27. Juli 2026 (Az. 6 W 57/26) entschieden, dass die Werbung eines Bonner Personenschifffahrtsunternehmens für einen kostenlosen Pendel-Shuttle auf dem Rhein nicht irreführend war. Der Eilantrag einer Wettbewerberin blieb damit auch in zweiter Instanz erfolglos. Die Entscheidung zeigt, wie stark es bei Werbeaussagen auf den Gesamteindruck ankommt.
Der Fall: Brückensperrung, Stau und ein Gratis-Angebot
Anlass der Aktion war die kurzfristige Vollsperrung der Bonner Nordbrücke, die den Straßenverkehr im Bonner Raum erheblich belastete. Ein Unternehmen, das von Bonn aus Personenschifffahrt auf dem Rhein betreibt, bewarb daraufhin einen kostenlosen Schiffs-Shuttle zwischen den drei Stationen Bonn „Alter Zoll“, Bonner Bogen und Bad Godesberg. Eingesetzt wurden dafür keine Sonderschiffe, sondern die drei ohnehin verkehrenden Linienschiffe, die die Stationen anliefen und anschließend – ohne Umsteigen der Fahrgäste – rheinaufwärts nach Königswinter beziehungsweise Linz weiterfuhren.
Eine Konkurrentin, die im Raum Bonn gewerbliche Fähr- und Fahrgastschifffahrt gegen Entgelt anbietet, hielt diese Werbung für unlauter. Mit Abmahnung vom 25. Juni 2026 beanstandete sie, es entstehe der falsche Eindruck, die Teilstrecke sei auch dann kostenfrei, wenn sie Teil einer durchgehenden Fahrt sei – der Fahrgast müsse dann also nur die Reststrecke ab Bad Godesberg zahlen. Unstreitig war zwischen den Parteien allerdings, dass Reisende, die über Bad Godesberg hinausfahren, den vollen Fahrpreis ab dem tatsächlichen Einstiegsort zahlen müssen. Das Landgericht Köln wies den Antrag auf eine einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 13. Juli 2026 (Az. 87 O 36/26) zurück. Dagegen legte die Antragstellerin am 14. Juli 2026 sofortige Beschwerde ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Der 6. Zivilsenat des OLG Köln wies die Beschwerde zurück; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Ansprüche aus § 8 UWG in Verbindung mit § 5 UWG (Irreführung) oder § 5a UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen) bestehen nach Ansicht des Senats nicht. Dass es sich bei dem Gratis-Angebot überhaupt um eine geschäftliche Handlung handelte, bejahte das Gericht: Auch wer unentgeltlich befördert, verfolgt einen werblichen Zweck, wenn er sich davon einen Image- und Bekanntheitsgewinn für seine übrigen kostenpflichtigen Fahrten erhofft.
Für die Frage der Irreführung stellte der Senat auf das Verständnis des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers ab und betrachtete die beanstandete Internetseite als Ganzes. Schon die Aussage, es handle sich um einen kostenlosen Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg, mache deutlich, dass nur dieser Teilabschnitt gratis ist. Verstärkt werde das durch die grafische Erläuterung unter „So funktioniert’s“ und den Hinweis auf die Mitnahme auf der kurzen Rheinstrecke.
Zentral war das Argument der Antragstellerin, das Angebot sei nicht kontrollierbar und könne daher von allen genutzt werden. Der Senat sah darin keinen Irreführungsvorwurf. Das Angebot sei erkennbar an den konkreten Anlass der Brückensperrung und an einen begrenzten Personenkreis gekoppelt. Missbrauchsanfälligkeit begründe keine abweichende Verkehrserwartung.
„Ein redlicher Verbraucher - nur auf diesen kommt es an - erkennt, dass die Antragsgegnerin einer akuten Problematik für einen eingegrenzten Personenkreis Rechnung tragen will.“
— OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2026, Az. 6 W 57/26
Auch die erhöhten Anforderungen an Gratis-Werbung wegen ihres Anlock-Effekts änderten daran nichts, weil die Bedingungen klar umrissen waren. Offen ließ der Senat, ob der Verbotsantrag mit seinen „ohne zugleich klar und deutlich darauf hinzuweisen“-Zusätzen ohnehin zu weit gefasst und schon deshalb unbegründet war: Ein Unterlassungstitel dürfe dem Gegner grundsätzlich nicht vorschreiben, auf welchem Weg er künftige Verstöße vermeidet.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für werbende Unternehmen ist die Entscheidung eine Entlastung: Nicht jede theoretisch denkbare Fehlvorstellung einzelner Kunden macht eine Aktion rechtswidrig. Maßgeblich ist, ob die Bedingungen der Gratisleistung im Gesamtzusammenhang der Werbung – Überschrift, Grafik, erläuternder Text – klar erkennbar sind. Praktisch heißt das: Räumliche und zeitliche Grenzen sowie der Adressatenkreis sollten unmittelbar in der Hauptbotschaft stehen und nicht nur im Kleingedruckten oder in verlinkten Bedingungen versteckt sein. Sinnvoll ist es außerdem, den Anlass der Aktion transparent zu machen, denn das prägt das Verständnis der Verbraucher.
Wer als Mitbewerber gegen Werbung vorgehen will, sollte die Angriffsstrategie sorgfältig vorbereiten. Zu dokumentieren sind vollständige Screenshots der beanstandeten Seite mit Datum, nicht nur einzelne Textbausteine – denn das Gericht prüft den Gesamtauftritt. Wichtig ist auch das Tempo: Im einstweiligen Rechtsschutz muss die Dringlichkeit gewahrt bleiben, weshalb Abmahnung und Antrag üblicherweise innerhalb weniger Wochen nach Kenntnis erfolgen sollten. Der Fall zeigt zudem, wie riskant zu weit gefasste Anträge sind: Wer dem Gegner eine bestimmte Gestaltung vorschreiben will, kann allein deshalb scheitern und trägt die Kosten. Verbraucher wiederum sollten sich merken, dass ein Gratis-Abschnitt nicht automatisch als Preisnachlass für eine längere Fahrt gilt – hier war unstreitig der volle Preis ab dem Einstiegsort fällig.
Ob eine Werbeaussage irreführend ist, entscheidet sich fast immer an Details des konkreten Auftritts und an der Formulierung des Verbotsantrags. Wer eine Abmahnung erhalten hat oder selbst gegen unlautere Werbung vorgehen möchte, sollte die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko früh prüfen lassen und dazu einen Anwalt für Handelsrecht finden.
Quellen: OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2026, Az. 6 W 57/26 · Weiterführend: Bericht bei LTO
