Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, muss dafür grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden – nach eigener Einschätzung des Gerichts als erstes Obergericht zu dieser Frage. Wer ohne entsprechende Eintragung mit solchen Leistungen wirbt, handelt wettbewerbswidrig.
Der Fall
Ein Wirtschaftsverband ging gegen ein Unternehmen vor, das auf seiner Internetseite damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team rundum anzubieten – von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis zur Wartung. Das Problem: Das Unternehmen war weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die sogenannte Handwerksrolle eingetragen.
Die Handwerksrolle ist ein öffentliches Verzeichnis, das von den Handwerkskammern geführt wird. Für sogenannte zulassungspflichtige Handwerke darf ein Betrieb nur dann selbständig tätig werden, wenn er dort eingetragen ist – das verlangt § 1 HwO (Handwerksordnung).
Der Verband sah in dem Werbeauftritt einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich gegen das Wettbewerbsrecht. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt (Urteil vom 26.08.2025, Az. 12 HK O 11/25). Das beklagte Unternehmen legte daraufhin Berufung beim OLG Koblenz ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Nach Auffassung des Senats gehören Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen – insbesondere auf Dächern – zum Kernbereich gleich zweier Handwerke: des Dachdecker- und des Elektrotechnikerhandwerks.
Entscheidend war für das Gericht, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen das Berufsbild beider Handwerke prägen. Damit handele es sich um sogenannte wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbietet und ausführt, muss laut Senat grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Da das beklagte Unternehmen diese Voraussetzung nicht erfüllte, wertete der Senat die Werbung als unlautere geschäftliche Handlung. Hier griffen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb: § 3a UWG behandelt den sogenannten Rechtsbruch, also den Verstoß gegen marktregelnde Vorschriften. Den daraus folgenden Unterlassungsanspruch stützt das Gesetz auf § 8 UWG.
Das OLG bestätigte zudem einen zweiten Unterlassungsanspruch. Das Unternehmen hatte auf seiner Website Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne offenzulegen, ob und wie sichergestellt wird, dass diese Bewertungen tatsächlich von echten Kunden stammen. Darin sah der Senat eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG, weil den Verbrauchern eine für eine informierte Kaufentscheidung wichtige Information vorenthalten werde.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Solarbetriebe und Handwerksfirmen hat das Urteil unmittelbare Folgen. Wer Photovoltaikanlagen komplett anbietet, sollte prüfen, ob er für das Dachdecker- und/oder das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Fehlt diese Eintragung, droht nicht nur eine Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbände, sondern auch eine kostenpflichtige Unterlassungsklage.
Praktisch bedeutet das: Betriebe, die einzelne Schritte nicht selbst abdecken können, sollten mit eingetragenen Fachbetrieben kooperieren oder die fehlende Eintragung beantragen. Möglich ist auch, dass eine Ausübungsberechtigung oder die Beschäftigung eines Meisters als sogenannter Betriebsleiter den Weg zur Eintragung ebnet. Hier lohnt eine frühzeitige Beratung durch die zuständige Handwerkskammer.
Beim Thema Werbung mit Kundenbewertungen gilt nun erhöhte Vorsicht: Wer Bewertungen auf seiner Website zeigt, sollte transparent angeben, ob und wie deren Echtheit geprüft wird. Andernfalls droht der Vorwurf der Irreführung. Eine kurze, klare Information zur Herkunft der Bewertungen kann Abmahnungen vermeiden.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Solaranlage planen, ist das Urteil ein Hinweis auf mehr Sicherheit: Bei der Auswahl eines Anbieters lohnt die Frage nach der Eintragung in die Handwerksrolle. Diese lässt sich bei der örtlichen Handwerkskammer überprüfen. Wurde eine Anlage von einem nicht eingetragenen Betrieb errichtet und treten später Mängel auf, sollten Betroffene ihre Unterlagen – Verträge, Rechnungen, Werbeaussagen – sichern und anwaltlichen Rat einholen, etwa zu Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen.
Wer als Betrieb eine Abmahnung erhält oder als Kunde Probleme mit einer Installation hat, sollte zeitnah handeln, da im Wettbewerbsrecht oft kurze Fristen gelten. Anwalt für Handelsrecht finden kann hier helfen, die eigene Rechtsposition einzuschätzen.
Quellen: OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.06.2026, Az. 9 U 1015/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO