Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2026 das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zum sogenannten Rundholz-Kartell vollständig aufgehoben und den Streit zur erneuten Verhandlung zurückgegeben (Az. KZR 11/24). Das Land Baden-Württemberg haftet damit vorläufig nicht für kartellbedingte Schäden von Sägewerken. Zugleich hat der BGH die Position des klagenden Inkassodienstleisters gestärkt: Dessen Geschäftsmodell verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Der Fall: gebündelter Holzverkauf über Jahrzehnte
Im Zentrum steht die Vermarktung von Nadel-Rundholz in Baden-Württemberg. Nach den bisherigen Feststellungen verkaufte die Landesforstverwaltung jedenfalls von 1978 bis Ende August 2015 rund zwei Drittel der im Land angebotenen Nadel-Rundholzmenge an nachfragende Sägewerke. Grundlage war das Landeswaldgesetz, das dem Land unter anderem die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald zuweist.
Das Besondere: Die Forstbehörden fassten Holz aus dem landeseigenen Staatswald (etwa 24 Prozent der Waldfläche), aus kommunalem Körperschaftswald (etwa 38 Prozent) und aus Privatwald (etwa 37 Prozent) zu einem einheitlichen Angebot zusammen – mit einem pro Verkaufsakt einheitlichen Preis. Kommunale und private Waldbesitzer hatten mit dem Land vereinbart, dass dieses ihr Holz zu den erzielbaren Marktpreisen bestmöglich veräußert.
Das Bundeskartellamt beschäftigte sich seit Langem mit diesem Modell. 2008 gab das Land Verpflichtungszusagen ab, die mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 für bindend erklärt wurden und eine Beteiligung der Forstverwaltung nur noch bis zu einer Betriebsfläche von 3.000 Hektar je Waldbesitzer erlaubten. 2012 nahm die Behörde die Ermittlungen wieder auf, hob den Zusagenbeschluss am 9. Juli 2015 auf und erließ eine Abstellungsverfügung mit einer Schwelle von 100 Hektar. Diese Verfügung und den bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hob der BGH allerdings bereits mit Beschluss vom 12. Juni 2018 (KVR 38/17) auf. Seit dem 1. September 2015 organisieren Holzverkaufsstellen in den Landkreisen den Verkauf für größere Körperschafts- und Privatwaldbesitzer.
Geklagt hat ein Inkassodienstleister aus abgetretenem Recht von 36 Sägewerksunternehmen. Er verlangt mindestens 270 Millionen Euro Schadensersatz sowie Zinsen von rund 203 Millionen Euro und weitere laufende Zinsen. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage am 20. Januar 2022 (30 O 176/19) komplett ab, weil es das Geschäftsmodell der Klägerin für unzulässig hielt. Das Oberlandesgericht Stuttgart erklärte die Ansprüche am 15. August 2024 (2 U 30/22) überwiegend dem Grunde nach für gerechtfertigt. Beide Seiten legten Revision ein.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Kartellsenat stellte zunächst klar, dass die Klägerin die abgetretenen Ansprüche geltend machen darf. Eine nach § 4 Satz 1 RDG verbotene strukturelle Interessenkollision – also ein Fall, in dem eigene wirtschaftliche Interessen des Dienstleisters die ordnungsgemäße Rechtsdienstleistung gefährden – lag nicht vor. Damit ist die Abweisung durch das Landgericht endgültig vom Tisch.
Auch in zwei weiteren Punkten bestätigte der BGH die Vorinstanz: Das Land und die beteiligten Gemeinden handelten beim Holzverkauf als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinn. Und die gebündelte Vermarktung ist als Vereinbarung beziehungsweise abgestimmte Verhaltensweise zwischen Land und Kommunen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, dem europäischen Kartellverbot, einzuordnen.
Entscheidend war jedoch der nächste Prüfungsschritt. Ob die Bündelung den Wettbewerb bezweckt oder bewirkt beeinträchtigt hat, durfte das Oberlandesgericht nach Auffassung des Senats ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht annehmen. Für den gesamten Zeitraum fehlten Feststellungen dazu, welchen Inhalt und welches Ausmaß die Absprachen zwischen Forstbehörden und kommunalen Waldbesitzern konkret hatten und in welchem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang sie standen. Offen sei deshalb, ob ohne die Bündelung überhaupt mehr Wettbewerb möglich gewesen wäre – oder ob das Holzangebot schlicht kleiner ausgefallen wäre, weil kommunale Waldbesitzer ihr Holz wegen des Aufwands gar nicht geschlagen und vermarktet hätten. Auf den Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. Juli 2015 durfte sich das Berufungsgericht dafür nicht stützen, weil sich entsprechende Feststellungen daraus nicht ergeben.
Ebenso lückenhaft war die Tatsachengrundlage für Verschulden, Holzbezüge und Schaden. Ob Mitarbeiter der Landesforstverwaltung vorsätzlich oder fahrlässig handelten, ob die behaupteten Einkäufe tatsächlich stattfanden und ob die Bündelung mit Wahrscheinlichkeit zu einem Preisaufschlag führte, muss das Oberlandesgericht Stuttgart nun erneut prüfen. Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz ist § 33 GWB in den früheren Fassungen (heute § 33 GWB).
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Unternehmen, die Kartellschadensersatz geltend machen, ist die Entscheidung zweischneidig. Positiv: Gebündelte Forderungsdurchsetzung über Inkassodienstleister bleibt ein tragfähiger Weg, wenn keine strukturelle Interessenkollision besteht. Wer als Mittelständler alleine kein Millionenverfahren gegen die öffentliche Hand führen kann, behält damit eine realistische Option.
Negativ: Der BGH verlangt eine sehr genaue Tatsachenarbeit. Es genügt nicht, auf eine Verfügung des Bundeskartellamts zu verweisen und daraus Kartellverstoß, Verschulden und Preisaufschlag abzuleiten – zumal wenn diese Verfügung später aufgehoben wurde. Gerichte müssen selbst feststellen, welche Absprachen konkret getroffen wurden und ob ohne sie mehr Wettbewerb geherrscht hätte.
Praktisch heißt das für betroffene Unternehmen: Dokumentation entscheidet. Bewahren Sie Einkaufsrechnungen, Lieferscheine, Angebots- und Preislisten sowie Korrespondenz über Verkaufsverfahren möglichst lückenlos auf, auch über viele Jahre. Nur so lässt sich später belegen, dass und zu welchen Preisen tatsächlich bezogen wurde. Prüfen Sie außerdem früh die Verjährung: Kartellschadensersatzansprüche unterliegen besonderen Hemmungsregeln, solange ein behördliches Verfahren läuft, doch die Fristen sind komplex und alte Zeiträume können endgültig verloren gehen.
Auch für Länder, Kommunen und kommunale Zweckverbände ist das Urteil relevant. Wer wirtschaftlich am Markt auftritt, unterliegt dem Kartellrecht – auch wenn eine gesetzliche Aufgabe wie die forsttechnische Betriebsleitung dahintersteht. Bündelungsmodelle sollten daher vertraglich klar ausgestaltet und kartellrechtlich geprüft werden, bevor Schadensersatzforderungen entstehen.
Wenn Sie als Unternehmen von einer Preisabsprache betroffen sein könnten oder selbst eine Kooperation kartellrechtlich absichern wollen, lohnt sich eine frühe Bewertung durch spezialisierte Beratung: Anwalt für Handelsrecht finden. Das Verfahren um das Rundholz in Baden-Württemberg ist nach über sieben Jahren Prozessdauer noch nicht beendet – es geht zurück nach Stuttgart.