Trennt sich ein Paar, geht es häufig nicht nur um Wohnung, Möbel und Auto, sondern auch um das gemeinsame Haustier. Das Landgericht Koblenz hat in einem solchen Streit entschieden, dass eine Hündin nicht abwechselnd bei beiden früheren Partnern leben soll. Stattdessen sollen die Ex-Partner um das Tier bieten – wer mehr zahlt, erhält es. Der Bundesgerichtshof muss diese Lösung nun überprüfen.
Der Streit um die gemeinsame Hündin
Ausgangspunkt ist die Trennung eines Paares, das gemeinsam eine Hündin hielt. Nach dem Auseinandergehen konnten sich die beiden nicht darauf einigen, bei wem das Tier künftig leben soll. Im Raum stand ein Wechselmodell: Die Hündin sollte jeweils zwei Wochen bei der einen und zwei Wochen bei dem anderen Halter verbringen – vergleichbar mit Betreuungsmodellen, wie man sie aus dem Umgangsrecht für Kinder kennt.
Der Streit landete beim Landgericht Koblenz, das die Sache unter dem Aktenzeichen 6 S 174/24 als Berufungsgericht in einer Zivilsache zu entscheiden hatte. Weitere Einzelheiten – etwa wer die Hündin ursprünglich angeschafft und bezahlt hat, wie lange sie bei wem lebte oder welchen Wert die Beteiligten dem Tier beimessen – sind der bisherigen Berichterstattung nicht zu entnehmen. Das Verfahren ist mit dem Urteil des Landgerichts nicht beendet: Es geht in die Revision.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Landgericht Koblenz dem Wechselmodell eine Absage erteilt. Die Hündin soll nicht im Zwei-Wochen-Rhythmus zwischen den beiden früheren Partnern pendeln. Stattdessen sollen die Ex-Partner Gebote auf das Tier abgeben; wer das höhere Gebot abgibt, soll die Hündin bekommen. Wirtschaftlich läuft das darauf hinaus, dass derjenige, der das Tier behält, den anderen für dessen Anteil in Höhe des Gebots entschädigt.
Das Verfahren ist damit nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof wird sich mit der Frage befassen müssen, ob eine solche Versteigerungslösung unter früheren Partnern zulässig ist und wie stark dabei das Wohl des Tieres zu berücksichtigen ist. Eine Entscheidung des BGH hätte über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil Streitigkeiten über Hunde und Katzen nach Trennungen an vielen Amts- und Landgerichten anhängig sind und bislang uneinheitlich gelöst werden.
Rechtlicher Hintergrund
Tiere sind nach § 90a BGB keine Sachen. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften aber entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Juristisch bedeutet das: Ein Hund hat einen Eigentümer, und über das Eigentum entscheidet nicht die emotionale Bindung, sondern das Sachenrecht.
Haben beide Partner das Tier gemeinsam angeschafft, entsteht regelmäßig Miteigentum nach Bruchteilen. Für solche Gemeinschaften gelten die §§ 741 ff. BGB. Jeder Teilhaber kann grundsätzlich jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 BGB). Da sich ein lebendes Tier nicht in Natur teilen lässt (§ 752 BGB), sieht das Gesetz in § 753 BGB als Auffanglösung den Verkauf und die Teilung des Erlöses vor. Genau in diesem Rahmen bewegt sich der Gedanke, die früheren Partner gegeneinander bieten zu lassen.
Bei Eheleuten gelten Sonderregeln: Während der Trennungszeit richtet sich die Zuteilung von Haushaltsgegenständen nach § 1361a BGB, nach der Scheidung nach § 1568b BGB. Familiengerichte behandeln Haustiere überwiegend als Haushaltsgegenstände und weisen sie einem Ehegatten endgültig zu. Ein „Umgangsrecht" mit dem Tier lehnt die Rechtsprechung dabei bislang überwiegend ab. Unabhängig davon bleibt jeder Halter an die Pflichten aus dem Tierschutzgesetz gebunden, insbesondere an § 2 TierSchG zu artgerechter Unterbringung, Ernährung und Pflege.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer sich trennt und ein Tier gemeinsam hält, sollte sich darauf einstellen, dass Gerichte keine dauerhafte Doppelhaltung anordnen. Die Praxis zielt darauf ab, eine klare Zuordnung zu schaffen – entweder über den Nachweis des Alleineigentums oder über einen finanziellen Ausgleich zugunsten des anderen. Ein Wechselmodell wie beim Kind ist rechtlich gerade kein Standard, weil ein Tier nach der gesetzlichen Systematik einem Eigentümer zugeordnet wird.
Praktisch entscheidend sind deshalb Belege. Sammeln Sie den Kauf- oder Übernahmevertrag, die Zahlungsnachweise, den Heimtierausweis, Impf- und Tierarztunterlagen, die Registrierung bei Haustierdatenbanken, den Hundesteuerbescheid und die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Diese Unterlagen zeigen, wer das Tier bezahlt, angemeldet und versorgt hat – und sie sind im Streitfall oft ausschlaggebend. Auch Fotos, Chatverläufe oder Zeugen zur Frage, wer das Tier tatsächlich betreut hat, können helfen.
Die beste Lösung bleibt eine schriftliche Einigung. Darin lässt sich regeln, wer das Tier behält, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichszahlung fließt, wer laufende Kosten und Tierarztrechnungen trägt und ob freiwillige Besuchskontakte stattfinden. Solche Vereinbarungen sind zulässig und ersparen ein teures Verfahren, dessen Ausgang – wie der Koblenzer Fall zeigt – schwer vorhersehbar ist. Feste gesetzliche Ausschlussfristen bestehen für den Streit um ein Tier in der Regel nicht; wer aber lange zuwartet, riskiert, dass sich die Lebensverhältnisse des Tieres beim anderen verfestigen und Gerichte dies zu seinen Lasten werten.
Anwaltliche Hilfe ist besonders sinnvoll, wenn erhebliche Anschaffungs- oder Behandlungskosten im Raum stehen, wenn das Tier eigenmächtig mitgenommen wurde oder wenn eine Scheidung ansteht und das Tier Teil der Hausratsverteilung wird. Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht finden lässt sich über eine gezielte Suche nach Rechtsgebiet und Ort – dabei sollten Sie alle vorhandenen Unterlagen zum Erstgespräch mitbringen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
