Wer in Deutschland geschieden werden möchte, muss im Regelfall zunächst ein Jahr von seinem Ehepartner getrennt leben. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass sexuelle Übergriffe eines Ehegatten auf das gemeinsame Kind das Festhalten an der Ehe für den anderen Ehegatten unzumutbar machen. Damit kann die Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochen werden – ein Punkt, der für betroffene Elternteile praktisch enorme Bedeutung hat.
Der Fall
Gesichert ist über den konkreten Sachverhalt nur wenig: Es ging um Eheleute, bei denen ein Ehegatte die Scheidung begehrte, ohne das gesetzlich vorgesehene Trennungsjahr vollständig abzuwarten. Hintergrund waren sexuelle Übergriffe zum Nachteil eines gemeinsamen Kindes. Über weitere Einzelheiten – etwa Alter des Kindes, Dauer der Trennung oder den Stand eines möglichen Strafverfahrens – liegen keine belastbaren Informationen vor, weil die Entscheidung bislang nur in Form einer Kurzmeldung bekannt ist.
Der übliche Weg in solchen Verfahren führt vom Familiengericht beim Amtsgericht über das Oberlandesgericht bis zum Bundesgerichtshof, der als letzte Instanz über Rechtsbeschwerden in Familiensachen entscheidet. Das Aktenzeichen XII ZB 576/25 weist auf den XII. Zivilsenat hin, der für Familienrecht zuständig ist. Streitpunkt ist in derartigen Konstellationen typischerweise, ob die vom Gesetz verlangte besondere Härte tatsächlich vorliegt.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sexueller Missbrauch am gemeinsamen Kind einen Ausnahmefall darstellt, in dem das Trennungsjahr nicht abgewartet werden muss. Die Fortsetzung der Ehe ist dem anderen Ehegatten in einer solchen Lage nicht zuzumuten. Die Scheidung kann deshalb sofort erfolgen.
Das ist keine Selbstverständlichkeit, denn die Gerichte legen die Ausnahme vom Trennungsjahr traditionell sehr streng aus. Verlangt wird nach dem Gesetz eine Härte, die gerade aus den Gründen folgt, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Bloße Zerrüttung, ein neuer Partner oder heftiger Streit genügen dafür nicht. Mit der nun berichteten Linie steht fest, dass ein sexueller Übergriff auf das eigene Kind zu den Fällen gehört, in denen das formale Warten auf den Ablauf eines Jahres nicht mehr verlangt werden kann. Ein amtlicher Volltext mit der ausführlichen Begründung stand bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht zur Verfügung; die genauen Erwägungen des Senats bleiben daher zunächst offen.
Rechtlicher Hintergrund
Grundlage jeder Scheidung ist § 1565 BGB: Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, also die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Leben die Ehegatten noch kein Jahr getrennt, darf die Ehe nach § 1565 Abs. 2 BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte wäre. Juristen sprechen von der Härtefallscheidung.
Ergänzend regelt § 1566 BGB eine Vermutung: Nach einem Jahr Trennung und beidseitigem Scheidungswunsch gilt die Ehe als gescheitert, nach drei Jahren auch gegen den Willen des anderen. Was Getrenntleben genau bedeutet, steht in § 1567 BGB – es genügt die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung, sofern es keine gemeinsame Haushaltsführung mehr gibt.
Sexueller Missbrauch von Kindern ist zugleich eine schwere Straftat nach § 176 StGB. Für den Schutz des Kindes im Familienrecht ist § 1666 BGB maßgeblich: Das Familiengericht kann bei Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen eingreifen, etwa die elterliche Sorge einschränken. Über den Umgang entscheidet das Gericht nach § 1684 BGB; er kann bei Gefahr für das Kind eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Elternteile, die den Verdacht sexueller Übergriffe durch den Partner haben, verkürzt sich der Weg aus der Ehe erheblich. Sie müssen nicht mehr zwölf Monate zuwarten, sondern können den Scheidungsantrag unmittelbar stellen. Wichtig ist dabei die Trennung der Verfahren: Der Schutz des Kindes wird nicht über die Scheidung erreicht, sondern über eigenständige Anträge zu Sorge, Umgang und – falls nötig – über eine Eilentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung.
Praktisch sollten Betroffene drei Dinge parallel angehen. Erstens: Beweise und Belege sichern, also ärztliche Befunde, Gesprächsprotokolle mit Kita oder Schule, Nachrichten, Vermerke des Jugendamts, gegebenenfalls das Aktenzeichen eines Strafverfahrens. Zweitens: das Jugendamt einbeziehen, das zur Gefährdungseinschätzung verpflichtet ist und im Familienverfahren gehört wird. Drittens: den Trennungszeitpunkt schriftlich dokumentieren, denn er bleibt für Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich bedeutsam.
Anwaltliche Vertretung ist in Scheidungsverfahren zwingend, weil vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht. Wer die Kosten nicht tragen kann, sollte Verfahrenskostenhilfe beantragen; für die vorgerichtliche Beratung gibt es Beratungshilfe. Für das Kind kann das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellen, der ausschließlich dessen Interessen vertritt. Zu bedenken ist auch: Eine Härtefallscheidung beschleunigt die Auflösung der Ehe, sie ersetzt aber keine Regelung der Folgesachen – Unterhalt, Hausrat, Wohnung und Vermögensauseinandersetzung müssen gesondert geklärt werden. Wer eine schnelle Scheidung anstrebt, sollte die Härtegründe von Anfang an substantiiert und mit Nachweisen vortragen, weil pauschale Vorwürfe vor Gericht regelmäßig scheitern.
Wie hoch die Hürden im Einzelfall wirklich liegen, hängt stark von der Beweislage und der konkreten Familiensituation ab. Eine frühe Einschätzung schützt davor, Fristen und Ansprüche zu verlieren: Anwalt für Familienrecht finden und die eigene Situation prüfen lassen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.