Der Bundesgerichtshof hat die Position von Vertragserben gestärkt: Behält sich ein Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vor, übt es aber zu Lebzeiten nicht aus, kann der eingesetzte Erbe ein Geschenk des Erblassers nach dessen Tod trotzdem vom Beschenkten zurückverlangen. Der bloße Vorbehalt allein steht dem Anspruch nicht entgegen.
Der Fall
Die beiden Parteien des Rechtsstreits sind die einzigen Kinder des Erblassers. Dieser hatte im Jahr 1969 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden ein – rechtlich bindend.
2015 ergänzten sie den Vertrag durch einen Nachtrag. Danach durfte der überlebende Ehegatte seinen eigenen Nachlass unter den Kindern abweichend verteilen (sogenannte Änderungsbefugnis). Zusätzlich behielten sich beide ein Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor (Rücktrittsvorbehalt).
Zu Lebzeiten übertrug der Erblasser der beklagten Tochter unter anderem zwei Grundstücke und leistete Geldzahlungen an sie – teils handelte sie dabei aufgrund einer Vollmacht für ihn selbst. Nach dem Tod des Erblassers schlug die Ehefrau die Erbschaft aus, sodass Kläger und Beklagte das Erbe antraten.
Der klagende Sohn fühlte sich durch diese Zuwendungen benachteiligt. Er verlangte die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken, hilfsweise die Hälfte des Wertes, sowie die Erstattung der Hälfte der Geldzahlungen. Das Landgericht Regensburg gab der Klage teilweise statt, das Oberlandesgericht Nürnberg wies sie ab. Dagegen richtete sich die zugelassene Revision.
Die Entscheidung des Gerichts
Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob das Berufungsurteil durch Versäumnisurteil auf. Im Kern ging es um die Auslegung von § 2287 BGB. Diese Norm erlaubt es dem Vertragserben, ein Geschenk des Erblassers vom Beschenkten herauszuverlangen, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht gemacht hat, den Erben zu beeinträchtigen.
Zunächst bestätigte der Senat, dass ein Erbvertrag die Beteiligten bindet: Ihre letztwilligen Verfügungen können sie nicht einfach einseitig ändern. Verschenken darf der Erblasser zu Lebzeiten aber grundsätzlich. Voraussetzung für die Rückforderung ist nach ständiger Rechtsprechung unter anderem, dass die Schenkung der berechtigten Erwartung des Erben widerspricht, den Erblasser zu beerben.
Bislang war höchstrichterlich ungeklärt, ob diese Erwartung bereits entfällt, wenn sich der Erblasser gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten, den Rücktritt aber noch nicht erklärt hat. Anders als das Oberlandesgericht verneinte der BGH das. Der bloße Vorbehalt eines Rücktritts hindert den Herausgabeanspruch nicht.
Zwar mindert der Vorbehalt die Aussichten des Erben, weil dieser jederzeit mit einem Rücktritt rechnen muss. Solange der Erblasser aber nicht zurückgetreten ist, bleibt er an seine Verfügungen gebunden – und der Erbe darf davon ausgehen, ihn zu beerben. Andernfalls könnte der Erblasser die Erbeinsetzung durch Schenkungen wirtschaftlich aushöhlen und den Vertragspartner umgehen, der von der Schenkung oft gar nichts erfährt.
Auch die Änderungsbefugnis trägt die Klageabweisung nicht. Das Oberlandesgericht hatte ihren Inhalt fehlerhaft bestimmt: Seine Annahme, der Vertrag dürfe schon zu Lebzeiten beider Eltern geändert werden, widersprach dem Wortlaut. Der BGH verwies den Streit zurück, damit das OLG die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs prüfen kann.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Vertragserben ist die Entscheidung eine spürbare Stärkung. Wer in einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament bindend eingesetzt wurde, muss nicht tatenlos zusehen, wenn der Erblasser sein Vermögen kurz vor dem Tod an Dritte verschenkt. Ein nur vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht kann den Herausgabeanspruch nicht von vornherein aushebeln.
Wichtig bleibt jedoch: Der Anspruch aus § 2287 BGB setzt eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers voraus. Die Gerichte prüfen, ob die Schenkung überwiegend dazu diente, den Vertragserben zu benachteiligen, oder ob ein anerkennenswertes eigenes Interesse des Erblassers bestand – etwa Dank für Pflege oder Versorgung. Diese Abwägung entscheidet oft über Erfolg oder Misserfolg.
Betroffene sollten nach dem Erbfall zügig handeln. Sinnvoll ist, sämtliche Schenkungen und Vermögensübertragungen der letzten Jahre nachzuvollziehen: Grundbuchauszüge, Kontoauszüge, Schenkungs- und Übertragungsverträge sowie erteilte Vollmachten. Diese Unterlagen belegen, was verschenkt wurde und ob eine Vollmacht im Spiel war.
Da der Herausgabeanspruch nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung verjährt und die Beweislage komplex ist, ist frühzeitige anwaltliche Beratung ratsam. Ein spezialisierter Anwalt prüft die Erfolgsaussichten, sichert Beweise und wahrt Fristen, bevor Ansprüche verloren gehen.
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Quellen: BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2026, Az. IV ZR 256/25 · Weiterführend: Pressemitteilung des BGH