Das Landgericht Berlin I hat gegen die Wohnungsgesellschaft Deutsche Wohnen SE ein Bußgeld in Höhe von 900.000 Euro verhängt. Grund ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Das Unternehmen hatte personenbezogene Daten ehemaliger Mieterinnen und Mieter nicht rechtzeitig gelöscht. Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmen für mangelhafte Lösch- und IT-Prozesse spürbar zur Verantwortung gezogen werden.
Der Fall
Ausgangspunkt war ein Bußgeldbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) vom 30. Oktober 2019. Die Aufsichtsbehörde hatte gegen die Deutsche Wohnen wegen mehrerer DSGVO-Verstöße ein Bußgeld von rund 14,5 Millionen Euro festgesetzt. Das Unternehmen legte dagegen Einspruch ein.
Im Kern ging es um ein veraltetes IT-Archivsystem, in dem sensible Unterlagen ehemaliger Mieter gespeichert blieben – darunter Gehaltsbescheinigungen, Kontoauszüge und Kopien von Personalausweisen. Eine fristgemäße Löschung dieser Daten war technisch nicht eingerichtet, obwohl die DSGVO seit dem 25. Mai 2018 nach einem zweijährigen Übergangszeitraum verbindlich gilt.
Der Verfahrensweg war lang: Die 26. Große Strafkammer des Landgerichts stellte das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 18. Februar 2021 wegen eines Verfahrenshindernisses ein. Auf die Beschwerde der Datenschutzbehörde legte das Kammergericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Nach dessen Grundsatzentscheidung im Dezember 2023 hob das Kammergericht den Einstellungsbeschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Die Entscheidung des Gerichts
Die 26. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I führte nun – in geänderter personeller Besetzung – eine mehrtägige Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme durch. Im Ergebnis stand für die Kammer fest, dass die Deutsche Wohnen im Tatzeitraum vom 25. Mai 2018 bis 5. März 2019 gegen zentrale Datenschutzgrundsätze verstoßen hat: gegen die Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO und die Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO.
Datenminimierung bedeutet, dass nur die wirklich nötigen Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen. Speicherbegrenzung verlangt, dass Daten gelöscht werden, sobald der Zweck der Speicherung entfallen ist. Nach Auffassung der Kammer war es dem Unternehmen sowohl zumutbar als auch technisch möglich, die sensiblen Daten besser zu schützen und rechtzeitig zu löschen. In einzelnen Fällen sei zudem vorsätzlich gegen die Grundsätze der rechtmäßigen Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstoßen worden.
„Es sei von einem vorsätzlichen Verstoß des Unternehmens gegen die DSGVO auszugehen."
— LG Berlin I, Urteil vom 09.06.2026, Az. 526 OWi LG 1/20
Beim Bußgeld blieb das Gericht jedoch deutlich unter dem ursprünglichen Betrag. Die Kammer würdigte mildernd, dass die Deutsche Wohnen externe Wirtschaftsprüfer, Berater und IT-Fachleute eingeschaltet hatte, um die Systeme an die neuen Vorgaben anzupassen. Die Verstöße seien in der Einführungsphase der DSGVO aufgetreten – einer Zeit, in der auch die Datenschutzbehörde Schwierigkeiten hatte, den Ist-Zustand gerichtsfest zu dokumentieren. Tat- und schuldangemessen sei daher eine Geldbuße von 900.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für ehemalige Mieterinnen und Mieter zeigt der Fall, wie sensibel die Daten sind, die Vermieter im Rahmen eines Mietverhältnisses sammeln. Gehaltsnachweise, Kontoauszüge und Ausweiskopien dürfen nicht zeitlich unbegrenzt gespeichert bleiben. Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter diese Unterlagen löschen, sobald keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht mehr besteht.
Wenn Sie als ehemaliger Mieter den Verdacht haben, dass Ihre Daten weiterhin gespeichert werden, haben Sie konkrete Rechte. Nach Art. 15 DSGVO können Sie Auskunft verlangen, welche Daten ein Unternehmen über Sie speichert. Nach Art. 17 DSGVO können Sie die Löschung verlangen, wenn der Zweck der Speicherung entfallen ist. Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich und setzen Sie eine angemessene Frist, etwa von vier Wochen.
Bewahren Sie die Kopie Ihres Antrags und etwaige Antworten gut auf – diese Unterlagen sind wichtig, falls Sie später eine Beschwerde einreichen. Reagiert das Unternehmen nicht oder unzureichend, können Sie sich kostenlos an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes wenden. Anwaltliche Hilfe ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO im Raum steht oder das Unternehmen Ihre berechtigten Anfragen wiederholt ignoriert.
Auch für Unternehmen und Vermieter ist die Entscheidung ein deutliches Signal: Lösch- und Aufbewahrungskonzepte müssen technisch umgesetzt und regelmäßig überprüft werden. Allein der Verweis auf veraltete IT-Systeme schützt nicht vor einem Bußgeld. Wer hier unsicher ist, sollte frühzeitig fachliche Beratung einholen.
Bei Fragen rund um Datenschutz, Auskunftsansprüche und Löschpflichten kann eine erste rechtliche Einschätzung helfen. Anwalt für Datenschutzrecht finden und Ihre Rechte prüfen lassen.
Quellen: LG Berlin I, Pressemitteilung vom 09.06.2026, Az. 526 OWi LG 1/20 · Weiterführend: Bericht bei LTO