Wer vertrauliche Messenger-Nachrichten aus einer Freundschaft an Dritte weitergibt, kann damit erhebliche Folgen auslösen – im entschiedenen Ausgangsfall verlor eine Angestellte ihren Arbeitsplatz. Ob eine solche Weiterleitung einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt und Geldentschädigung auslöst, klärt nun der Bundesgerichtshof. Der I. Zivilsenat hat für den 30. Juli 2026 einen Verhandlungstermin im Verfahren I ZR 256/25 angesetzt; die Vorinstanzen hatten die Frage gegensätzlich beantwortet.
Der Fall: Aus vertraulichen Nachrichten wird eine Kündigung
Zwei Frauen waren befreundet und schrieben sich über einen Messenger-Dienst. Themen dieser Unterhaltungen waren unter anderem die Zustände in einer Arztpraxis, in der eine der beiden – die späinstanzliche Klägerin – angestellt war. Es handelte sich also um vertrauliche Kommunikation über den Arbeitgeber, nicht um Äußerungen für die Öffentlichkeit.
Nach der Pressemitteilung des Gerichts kannte die andere Frau, die spätere Beklagte, den Arbeitgeber und dessen Lebensgefährtin, die als Office-Managerin in der Praxis tätig war, von gemeinsamen Treffen. Als die Freundschaft zerbrach, schickte sie den gemeinsamen Chatverlauf an die Office-Managerin. Kurz darauf sprach der Arbeitgeber die Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus.
Die Betroffene sah in der Weiterleitung einen rechtswidrigen Eingriff und zog vor Gericht. Sie verlangte eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro, außerdem die Feststellung, dass die frühere Freundin für weitere Schäden haftet, und die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten. Zuvor hatte sie in einem Eilverfahren bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erreicht – also eine Verpflichtung, die Weitergabe zu unterlassen, verbunden mit einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall. Die Kosten dieses Eilverfahrens trug die Gegenseite.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen und die offene Frage beim BGH
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage mit Urteil vom 14. November 2024 (Az. 27 O 75/24) in vollem Umfang statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah es am 27. November 2025 (Az. 6 U 361/24) anders, änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab.
Ausschlaggebend war für das OLG die sogenannte Haushaltsausnahme in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO. Danach gilt die Verordnung nicht für die Datenverarbeitung durch natürliche Personen im Rahmen ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Das Berufungsgericht ordnete die Weiterleitung des Chatverlaufs als rein privates Handeln ein: Sie habe nicht mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten zusammengehangen und sei auch nicht aus der Privatsphäre heraus in den öffentlichen Raum gelangt. Dass die Empfängerin in der Arztpraxis arbeitete, änderte daran aus Sicht des OLG nichts – selbst dann nicht, wenn die Absenderin die Kündigung bezweckt oder jedenfalls einkalkuliert haben sollte. Damit war auch der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO vom Tisch.
Auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG) verneinte das OLG. Zwar ging es von einem rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in die Privat- und möglicherweise sogar Intimsphäre aus. Für eine Geldentschädigung verlangt die Rechtsprechung aber eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung – diese Schwelle sah das Gericht nicht als überschritten an. Zusätzlich verwies es darauf, dass die Klägerin durch die Unterlassungserklärung und die Kostenübernahme im Eilverfahren bereits Genugtuung erlangt habe. Das OLG ließ die Revision zu; die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche nun in Karlsruhe weiter. Eine Entscheidung des BGH liegt bislang nicht vor.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für den Alltag ist die Frage von erheblicher Bedeutung: Screenshots und weitergeleitete Chatverläufe sind allgegenwärtig – in Freundeskreisen, in Familien, unter Nachbarn und Kollegen. Bestätigt der BGH die Linie des OLG, bleibt privates Weiterleiten weitgehend außerhalb der DSGVO, und Betroffene müssen ihre Ansprüche über das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründen. Dort gilt eine deutlich höhere Hürde: Nicht jede Indiskretion führt zu Geld, sondern nur ein besonders schwerer Eingriff. Kippt der BGH die Entscheidung, könnte künftig auch die Weitergabe eines Chats an eine einzelne Person Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO auslösen.
Wer selbst von einer solchen Weitergabe betroffen ist, sollte zügig handeln. Sinnvoll ist es, den Vorfall vollständig zu dokumentieren: Screenshots der weitergeleiteten Inhalte, Angaben zu Empfängern, Datum und Uhrzeit sowie Hinweise darauf, wie Sie von der Weitergabe erfahren haben. Ebenso wichtig sind Belege für konkrete Folgen – etwa das Kündigungsschreiben, Zeugenangaben oder Nachweise über Verdienstausfall. Wird eine Kündigung ausgesprochen, ist besondere Eile geboten: Eine Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Parallel lässt sich ein Unterlassungsanspruch häufig im Eilverfahren durchsetzen, um die weitere Verbreitung zu stoppen.
Für die Gegenseite gilt umgekehrt: Auch wer aus Enttäuschung handelt, riskiert Unterlassungsansprüche, Kostenlasten und – je nach Inhalt – Vorwürfe wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Vertrauliche Nachrichten sollten deshalb grundsätzlich nicht weitergegeben werden. Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Entschädigung besteht, hängt stark von den Umständen ab; eine anwaltliche Einschätzung ist vor Ablauf von Fristen ratsam. Wer Unterstützung braucht, kann hier einen Anwalt für Datenschutzrecht finden.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 076/2026 vom 06.05.2026, Verhandlungstermin in Sachen I ZR 256/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO