Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 04.08.2026 (Az. IV B 15/26) klargestellt, dass Finanzgerichte im Vollstreckungsverfahren genauer hinsehen müssen, wenn eine Behörde behauptet, sie habe eine gerichtlich angeordnete Datenauskunft bereits vollständig erteilt. Substantiierte Einwendungen der auskunftsberechtigten Person dürfen nicht einfach übergangen werden. Der ablehnende Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.02.2026 (Az. 16 S 16126/25) wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Der Fall: Auskunft erstritten, aber nicht zufrieden
Eine Steuerpflichtige hatte vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ein rechtskräftiges Urteil erwirkt (Urteil vom 12.02.2025, Az. 16 K 2086/23). Darin wurde das Finanzamt verpflichtet, ihr eine Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erteilen – also Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und die begleitenden Pflichtinformationen.
Das Finanzamt antwortete am 28.05.2025. Es übersandte Übersichten zu Grunddaten, Bescheiddaten und sogenannten eDaten, verwies für weitere Informationen auf den Belegdatenabruf über „Mein Elster" und auf ein allgemeines Informationsschreiben. Eingeleitet wurde das Schreiben mit dem Hinweis, die Auskunft ergehe unter Beachtung der Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO.
Die Betroffene hielt die Auskunft für unvollständig und beantragte die Vollstreckung des Urteils. Sie regte sogar Erzwingungshaft an. Das Finanzgericht lehnte ab, weil das Finanzamt den Anspruch erfüllt habe. Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hob diesen Beschluss auf (Beschluss vom 11.12.2025, Az. VII B 129/25) und stellte klar, dass sich die Vollstreckung nach § 154 FGO richtet und nicht nach § 888 ZPO. Im zweiten Rechtsgang wies das Finanzgericht den Antrag erneut zurück – dagegen richtete sich die Beschwerde.
Die Entscheidung des Gerichts
Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs gab der Beschwerde statt. Nach den Leitsätzen richtet sich die Vollstreckung eines auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO gerichteten rechtskräftigen Finanzgerichtsurteils nach § 154 FGO. Diese Vorschrift regelt die Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand, wenn eine Behörde einer im Urteil ausgesprochenen Verpflichtung – etwa nach § 101 FGO – nicht nachkommt. Das Gericht kann dann auf Antrag ein Zwangsgeld bis 1.000 Euro androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Eine Zwangshaft sieht das Gesetz hier nicht vor.
Zweiter Punkt: Die Behörde als Auskunftsschuldnerin darf im Vollstreckungsverfahren den sogenannten Erfüllungseinwand erheben. Sie kann also geltend machen, sie habe den titulierten Anspruch bereits erfüllt, weshalb kein Zwangsmittel mehr in Betracht komme.
Entscheidend ist der dritte Leitsatz. Bei der Prüfung dieses Einwands muss das Gericht auch im Vollstreckungsverfahren klären, ob überhaupt eine – gegebenenfalls stillschweigend abgegebene – Vollständigkeitserklärung vorliegt und ob Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Solche Zweifel können sich aus drei Quellen ergeben: aus der Formulierung der Vollständigkeitserklärung selbst, aus einer offensichtlichen Unvollständigkeit der Auskunft oder aus substantiierten Einwendungen der auskunftsberechtigten Person.
Genau daran fehlte es im Streitfall. Das Finanzgericht hatte den detaillierten Vortrag der Antragstellerin – fehlende Angaben zu Verarbeitungszwecken, Datenkategorien, Empfängern, Speicherdauer und Herkunft der Daten – als unerheblich behandelt, weil die inhaltliche Richtigkeit im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen sei. Diese Verkürzung trägt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht. Die Sache wurde deshalb an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen wurde.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für alle, die von Behörden – insbesondere von Finanzämtern – Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen, verbessert die Entscheidung die Durchsetzungschancen spürbar. Bislang liefen Betroffene Gefahr, nach einem gewonnenen Prozess mit einer dürftigen Datenübersicht abgespeist zu werden und anschließend ein komplett neues Klageverfahren führen zu müssen. Der Bundesfinanzhof zieht diese Grenze nun anders: Wer konkret darlegt, welche Pflichtangaben fehlen, zwingt das Gericht zur inhaltlichen Auseinandersetzung.
Praktisch heißt das: Formulieren Sie Ihr Auskunftsverlangen von Anfang an möglichst präzise und gehen Sie die Kategorien des Art. 15 DSGVO Punkt für Punkt durch – Zwecke der Verarbeitung, Datenkategorien, Empfänger, geplante Speicherdauer, Herkunft der Daten, automatisierte Entscheidungsfindung und Übermittlungen in Drittländer. Kommt eine unzureichende Antwort, sollten Sie nicht pauschal „Unvollständigkeit" rügen, sondern jede Lücke einzeln benennen und dokumentieren.
Wichtig ist außerdem die Formalie: Für die Vollstreckung brauchen Sie eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils mit Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO. Ohne dieses Dokument scheitert der Antrag unabhängig von der Sache. Bewahren Sie zudem alle Schreiben mit Datum auf; sie belegen den zeitlichen Ablauf und können für spätere Ansprüche, etwa auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, bedeutsam sein.
Anwaltliche Unterstützung ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Behörde ihre Auskunft mit pauschalen Hinweisen auf gesetzliche Beschränkungen einleitet oder wenn unklar ist, ob eine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren oder in einem neuen Hauptsacheverfahren durchzusetzen ist. Eine erste Einschätzung erhalten Sie hier: Anwalt für Datenschutzrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.08.2026, Az. IV B 15/26 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH
