Darf ein Unternehmen die Datenauskunft verweigern, wenn es vermutet, dass jemand nur auf Schadensersatz aus ist? Das Amtsgericht Arnsberg hält diese Frage für so unklar, dass es sie dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hat. Mit Beschluss vom 31. Juli 2024 (Az. 42 C 434/23) setzte das Gericht das Verfahren aus und formulierte acht Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Der Fall: Newsletter, Auskunft und eine Forderung über 1.000 Euro
Geklagt hat ein familiengeführtes Unternehmen mit Sitz in Arnsberg. Es wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ein Privatmann aus Wien keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro hat. Der Mann hatte sich am 16. März 2023 über die Website des Unternehmens für einen Newsletter angemeldet, seine Daten eingegeben und die Einwilligung zur Datenverarbeitung per Häkchen bestätigt.
Nur knapp zwei Wochen später, am 29. März 2023, verlangte er per Fax Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Diesen Anspruch stützte er auf Art. 15 DSGVO, das sogenannte Auskunftsrecht. Das Unternehmen bestätigte den Eingang, verweigerte die Auskunft dann aber mit Schreiben vom 26. April 2023. Es hielt das Begehren für rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DSGVO.
Der Mann ließ nicht locker. Er verfolgte seinen Auskunftsanspruch weiter und forderte am 29. Juni 2023 zusätzlich eine Entschädigung von 1.000 Euro nach Art. 82 DSGVO. Später erhob er Widerklage auf Herausgabe der Datenkopie, Auskunft über Verarbeitungszwecke und Empfänger sowie auf Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten.
Das Unternehmen wiederum behauptete, der Beklagte gehe systematisch nach einem festen Muster vor: Newsletter-Anmeldung, Auskunftsersuchen und anschließende Geldforderung. Zum Beleg verwies es auf Berichte in Onlinemedien und Blogbeiträge von Rechtsanwälten. Der Beklagte hielt dagegen: Das Auskunftsrecht gelte voraussetzungslos und unabhängig von den Beweggründen des Antragstellers.
Die Entscheidung des Gerichts: Fragen an den EuGH statt Urteil
Das Amtsgericht Arnsberg entschied den Fall nicht selbst, sondern setzte das Verfahren aus. Es legte dem EuGH nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) acht Fragen zur Vorabentscheidung vor. Ein solches Vorabentscheidungsersuchen ist üblich, wenn ein nationales Gericht die Auslegung von Europarecht für zweifelhaft hält. Der EuGH gibt dann verbindliche Antworten, an denen sich alle Gerichte der Mitgliedstaaten orientieren müssen.
Der Kern der Fragen: Wann darf ein Verantwortlicher eine Auskunft verweigern, weil er sie für „exzessiv" oder rechtsmissbräuchlich hält? Das Gericht wollte etwa wissen, ob ein exzessiver Antrag schon bei der ersten Anfrage vorliegen kann und ob die Absicht, Schadensersatz zu provozieren, eine Ablehnung rechtfertigt.
„Ist Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO dergestalt auszulegen, dass der Verantwortliche ein Auskunftsersuchen des Betroffenen verweigern kann, wenn der Betroffene beabsichtigt, mit dem Auskunftsersuchen Schadenersatzansprüche gegen den Verantwortlichen zu provozieren."
— AG Arnsberg, Beschluss vom 31.07.2024, Az. 42 C 434/23
Darüber hinaus fragte das Gericht, ob öffentlich zugängliche Informationen über ein vielfaches Vorgehen des Betroffenen einen Rechtsmissbrauch begründen können. Zentral ist auch, ob ein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO überhaupt eine Datenverarbeitung voraussetzt und ob allein die Verletzung des Auskunftsrechts einen ersatzfähigen immateriellen Schaden auslöst. Das nationale Recht wie § 242 BGB (Treu und Glauben) oder § 226 ZPO hielt das Gericht wegen des Vorrangs des Unionsrechts für nicht einschlägig.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Verbraucher bleibt zunächst festzuhalten: Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist ein starkes Instrument. Grundsätzlich muss ein Unternehmen offenlegen, welche Daten es über eine Person gespeichert hat, zu welchen Zwecken und an wen sie weitergegeben wurden. Ob und wann dieses Recht wegen Missbrauchs eingeschränkt werden darf, wird nun der EuGH klären.
Wer als Betroffener eine berechtigte Datenauskunft möchte, sollte den Antrag klar und nachvollziehbar formulieren und dokumentieren. Reagiert das Unternehmen nicht innerhalb eines Monats oder verweigert es die Auskunft, empfiehlt sich eine schriftliche Erinnerung und gegebenenfalls eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde. Wer eine Entschädigung nach Art. 82 DSGVO fordert, muss künftig womöglich einen konkreten Nachteil darlegen können.
Für Unternehmen als Verantwortliche zeigt der Fall, dass eine pauschale Ablehnung riskant ist. Wer eine Anfrage für rechtsmissbräuchlich hält, sollte die Gründe sorgfältig dokumentieren und die Ablehnung transparent begründen, wie es Art. 12 DSGVO verlangt. Bis zur EuGH-Entscheidung bleibt die Rechtslage unsicher – vorschnelle Verweigerungen können teuer werden.
Wer unsicher ist, ob eine Auskunft oder ein Schadensersatzanspruch durchsetzbar ist, sollte anwaltlichen Rat einholen. Das gilt besonders bei laufenden Fristen oder wenn bereits eine Klage droht. Fachkundige Unterstützung finden Sie über Anwalt für Datenschutzrecht finden.
Quellen: AG Arnsberg, Beschluss vom 31.07.2024, Az. 42 C 434/23 · Weiterführend: Bericht bei LTO