BGH: Keine Erstattung der Schufa-Auskunft als Verzugsschaden

16. Juni 2026 4 Min. Lesezeit Anwaltvergleich.de Redaktion

Der Bundesgerichtshof hat am 11. Juni 2026 entschieden, dass ein Gläubiger die Kosten für eine vor dem Prozess eingeholte Schufa-Bonitätsauskunft über seinen Schuldner nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen kann. In zwei Parallelverfahren wies der VII. Zivilsenat die Revisionen der klagenden Unternehmen zurück. Damit bleiben Gläubiger auf diesen Kosten in der Regel sitzen.

Der Fall

In beiden Verfahren ging es um Forderungen aus Abfallentsorgungsleistungen. Die jeweiligen Kläger hatten Entsorgungsentgelte abgerechnet, die ihre Kunden nicht bezahlten. In der Sache mit dem Aktenzeichen VII ZR 93/25 wurde eine Lastschrift über das offene Entgelt für November und Dezember 2023 zurückgebucht. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung über einen Rückstand von 39,27 Euro beauftragte die Klägerin ein Inkassounternehmen.

Als der Schuldner weiterhin nicht zahlte, holte der Inkassodienstleister eine Schufa-Auskunft über dessen Bonität ein. Die Kosten dafür betrugen 1,35 Euro. Im Parallelverfahren VII ZR 96/25 ging es um einen nicht gezahlten Halbjahresabschlag von 79,98 Euro für das Jahr 2024. Auch hier wurde nach erfolgloser Mahnung ein Inkassounternehmen eingeschaltet, das eine Bonitätsauskunft für 1,61 Euro einholte.

In den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht Ratzeburg und dem Landgericht Lübeck hatten die Klagen weitgehend Erfolg. Lediglich die Kosten für die Bonitätsauskünfte wurden den Klägern nicht zugesprochen. Gegen diese Abweisung wandten sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und verlangten weiterhin die Erstattung dieser kleinen Beträge.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof wies beide Revisionen zurück. Ein Anspruch auf Erstattung der Auskunftskosten nach § 280 BGB in Verbindung mit § 286 BGB bestehe nicht. Als Verzugsschaden ersatzfähig sind nur solche Aufwendungen, die ein Gläubiger zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte für erforderlich und zweckmäßig halten darf.

Maßgeblich ist dabei die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde — die sogenannte ex-ante-Betrachtung. Diese Einschätzung ist nach Auffassung des Senats vom Tatrichter im Einzelfall vorzunehmen und unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht.

Entscheidend war für den BGH, dass eine vor dem gerichtlichen Verfahren eingeholte Bonitätsauskunft grundsätzlich nicht erforderlich ist, um die Forderung durchzusetzen. Für die Einleitung und den erfolgreichen Abschluss eines Gerichtsverfahrens mit vollstreckbarem Titel braucht der Gläubiger diese Informationen üblicherweise nicht.

„Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche von Gesetzes wegen in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung."
— BGH, Urteil vom 11.06.2026, Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25

Eine solche Auskunft könne zwar Hinweise darauf geben, ob eine spätere Zwangsvollstreckung erfolgversprechend wäre. Allein zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dürfe der Gläubiger sie aber jedenfalls ohne besondere Umstände nicht für erforderlich halten. Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine andere Bewertung gerechtfertigt hätten, hatten die Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend dargelegt.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Gläubiger und insbesondere für Inkassounternehmen hat das Urteil eine klare Konsequenz: Die Kosten einer vorprozessual eingeholten Schufa-Auskunft müssen sie in der Regel selbst tragen. Diese Beträge lassen sich nicht ohne Weiteres auf den säumigen Schuldner abwälzen. Auch wenn es im Einzelfall um nur wenige Euro geht, hat die Frage angesichts millionenfacher Forderungsbeitreibungen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.

Schuldner profitieren von der Entscheidung, weil ihre Verbindlichkeiten nicht durch standardmäßig eingeholte Auskünfte um zusätzliche Posten anwachsen. Der BGH betont, dass solche Kosten nicht automatisch als notwendiger Teil der Rechtsverfolgung gelten. Wer eine Mahnung mit aufgeschlagenen Auskunftskosten erhält, sollte diese Position daher kritisch prüfen.

Gläubiger, die dennoch eine Erstattung anstreben, müssen konkret darlegen, warum die Bonitätsauskunft im jeweiligen Einzelfall ausnahmsweise erforderlich war. Dabei reicht der pauschale Hinweis auf eine mögliche Zwangsvollstreckung nicht aus. Sinnvoll ist es, besondere Umstände — etwa konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Vermögensverschiebung — sorgfältig zu dokumentieren.

Wer als Unternehmen Forderungen durchsetzt oder als Verbraucher eine fragwürdige Inkasso-Rechnung erhält, sollte die einzelnen Kostenpositionen genau hinterfragen. Bei höheren Beträgen oder unklarer Rechtslage kann anwaltliche Unterstützung helfen, unberechtigte Forderungen abzuwehren oder die eigene Forderung korrekt zu beziffern.

Wenn Sie Unterstützung bei Inkasso, Mahnverfahren oder der Abwehr überhöhter Forderungen benötigen, finden Sie hier passende Hilfe: Anwalt für Bankrecht finden.

Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 104/2026 vom 11.06.2026, Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 · Weiterführend: Meldung der BGH-Pressestelle

Artikel teilen

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Gläubiger die Kosten einer Schufa-Auskunft vom Schuldner verlangen?
In der Regel nicht. Der BGH hat am 11. Juni 2026 entschieden, dass die Kosten einer vor dem Prozess eingeholten Bonitätsauskunft grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden sind. Nur bei besonderen Umständen, die der Gläubiger darlegen muss, kann ausnahmsweise etwas anderes gelten.
Warum sind die Kosten kein Verzugsschaden?
Ersatzfähig sind nur Aufwendungen, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich und zweckmäßig sind. Für ein Gerichtsverfahren braucht der Gläubiger die Bonitätsauskunft nach Ansicht des BGH üblicherweise nicht. Sie sagt zudem wenig über den Erfolg einer späteren Zwangsvollstreckung aus, da Titel 30 Jahre vollstreckbar bleiben.
Was sollte ich tun, wenn meine Inkasso-Rechnung Auskunftskosten enthält?
Prüfen Sie die einzelnen Positionen genau. Pauschal aufgeschlagene Kosten für eine Bonitätsauskunft müssen Sie nach dieser Rechtsprechung in der Regel nicht zahlen. Bei Unsicherheit oder höheren Beträgen kann anwaltlicher Rat helfen, unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Gilt das Urteil für alle Gläubiger?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzliche Bedeutung und betrifft alle Gläubiger und Inkassodienstleister. Sie müssen vorprozessual eingeholte Schufa-Auskünfte grundsätzlich selbst bezahlen, solange sie keine besonderen Gründe für die Erforderlichkeit nachweisen.
Mit KI-Unterstützung erstellt Stand: 21. Juni 2026

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.