Bausparkassen dürfen für die Verwaltung eines sogenannten Riester-Bausparvertrags kein pauschales Jahresentgelt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen. Der Bundesgerichtshof hat am 28. Juli 2026 entschieden, dass zwei entsprechende Klauseln einer Bausparkasse unwirksam sind (Az. XI ZR 83/25). Für viele Sparer bedeutet das: Beträge, die auf Grundlage solcher Klauseln abgebucht wurden, sind ohne wirksame Rechtsgrundlage geflossen.
Der Fall: Verbraucherschützer klagen gegen zwei Entgeltklauseln
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen und darf deshalb im Wege der Unterlassungsklage gegen unwirksame Vertragsbedingungen vorgehen. Ziel des Verfahrens war es, der beklagten Bausparkasse die weitere Verwendung zweier Klauseln zu verbieten.
Die erste Klausel stammt aus den Bedingungen, die die Bausparkasse bis Anfang 2022 verwendete. Danach wurde für jedes Konto des Bausparers zu Jahresbeginn ein Jahresentgelt von 15 Euro berechnet, im ersten Vertragsjahr anteilig; zusätzlich behielt sich die Bausparkasse eine Anpassung nach billigem Ermessen vor, wenn sich die Verwaltungskosten wesentlich veränderten.
Die zweite Klausel gilt seit dem 25. Januar 2022 für Neuverträge im Tarif Wohn-Riester. Sie sieht in der Sparphase ein jährliches Vertragsentgelt von 24 Euro vor, fällig jeweils zu Jahresbeginn und im ersten Jahr anteilig. Die Bausparkasse ordnete dieses Entgelt ausdrücklich den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG zu.
In den ersten beiden Instanzen hatten die Verbraucherschützer keinen Erfolg: Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Unterlassungsklage mit Urteil vom 5. Oktober 2023 ab (Az. 2-28 O 93/23), das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Berufung am 23. Juli 2025 zurück (Az. 17 U 192/23). Das OLG ließ jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Die Entscheidung des Gerichts
Der für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat gab der Klage statt. Beide Klauseln sind demnach unwirksam, die Bausparkasse darf sie nicht weiter verwenden.
Zunächst stellte der Senat klar, dass die Klauseln überhaupt einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen kontrollfähig, wenn sie von gesetzlichen Regelungen abweichen. Das ist hier der Fall, weil die Klauseln ein Entgelt für Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse in der Anspar- und/oder Darlehensphase regeln. Juristisch handelt es sich damit um sogenannte Preisnebenabreden – also nicht um den eigentlichen Preis der Hauptleistung, sondern um Nebenkosten, die das Gericht überprüfen darf.
Auch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz schützt die Klauseln nicht. Der Senat betonte, dass dieses Gesetz nicht regelt, unter welchen materiellen Voraussetzungen Vertragsbedingungen von Altersvorsorgeverträgen wirksam sind. Dass § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG Verwaltungskosten als zulässige Kostenart benennt, bedeutet nach Ansicht des Gerichts nicht, dass der Gesetzgeber eine solche Entgeltklausel dem Grunde und der Höhe nach inhaltlich gebilligt hätte.
Inhaltlich benachteiligen die Klauseln die Kunden unangemessen und weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Maßstab ist das Leitbild des Darlehensvertrags aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der Darlehensnehmer schuldet Zinsen und die Rückzahlung – nicht aber ein Extra-Entgelt dafür, dass die Bank ihren eigenen Verwaltungsaufwand betreibt. Genau das geschah hier: Über das Jahresentgelt wurden Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden verlagert, die die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erbringt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind vor allem Verbraucher mit einem Riester- oder Wohn-Riester-Bausparvertrag, denen jährlich pauschale Kontoführungs- oder Vertragsentgelte belastet wurden. Bei 15 oder 24 Euro pro Jahr wirken die Summen klein, über eine Vertragslaufzeit von 15, 20 oder 30 Jahren summieren sie sich aber auf mehrere Hundert Euro – Geld, das der Altersvorsorge entzogen wurde und dort auch keine Zinsen mehr erwirtschaften konnte.
Wichtig ist die rechtliche Wirkung des Urteils: Es handelt sich um eine Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands. Die betroffene Bausparkasse darf die Klauseln künftig nicht mehr verwenden. Ihr Geld erhalten einzelne Sparer damit nicht automatisch zurück – dafür ist regelmäßig eine eigene Rückforderung nötig. Die Argumentation des BGH gilt allerdings der Sache nach für vergleichbare Klauseln anderer Bausparkassen, weil sie am gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags ansetzt.
Praktisch empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Prüfen Sie zunächst Ihre Vertragsunterlagen und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge auf eine Klausel zu Jahres-, Vertrags- oder Kontoentgelten – meist findet sich diese unter der Überschrift Jahresentgelt oder Verwaltungskosten. Sammeln Sie anschließend die Jahreskontoauszüge, aus denen die einzelnen Belastungen mit Datum und Betrag hervorgehen. Fordern Sie die Bausparkasse schriftlich, am besten mit Fristsetzung, zur Rückzahlung auf und nehmen Sie Bezug auf das BGH-Urteil vom 28. Juli 2026.
Achten Sie auf die Verjährung: Rückforderungsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren zum Jahresende. Wer lange belastete Entgelte zurückholen möchte, sollte deshalb nicht abwarten. Zu bedenken ist außerdem, dass Rückzahlungen auf einen Riester-Vertrag förderrechtliche Folgen haben können – lassen Sie sich hier beraten, bevor Sie eine Auszahlung auf ein privates Konto verlangen.
Reagiert die Bausparkasse nicht oder lehnt sie eine Rückzahlung ab, lohnt eine Einschätzung durch eine Verbraucherzentrale oder eine auf Bankrecht spezialisierte Kanzlei. Auch der kostenlose Weg über die Ombudsstelle der Bausparkassen oder die BaFin-Schlichtung kommt in Betracht. Bei höheren Beträgen oder mehreren Verträgen können Sie hier einen Anwalt für Bankrecht finden, der die Klausel prüft und die Ansprüche geltend macht.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 135/2026 vom 28.07.2026 zum Urteil vom 28.07.2026, Az. XI ZR 83/25 · Weiterführend: Meldung der BGH-Pressestelle