Wer in München eine Kündigung erhält, hat genau drei Wochen Zeit: Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam — selbst dann, wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre (§ 7 KSchG). Nur in engen Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Zulassung möglich.
Zuständig: das Arbeitsgericht München
Für Kündigungen im Raum München ist das Arbeitsgericht München, Winzererstraße 106, 80797 München zuständig. Sein Bezirk reicht weit über die Stadt hinaus und umfasst unter anderem die Landkreise Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Landsberg am Lech, Miesbach, München, Starnberg und Wolfratshausen sowie Außenkammern in Ingolstadt und Weilheim.
So läuft das Verfahren ab
Nach Klageeingang setzt das Gericht zügig eine Güteverhandlung an — meist innerhalb weniger Wochen. Dort wird zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht; in der Praxis enden viele Verfahren hier mit einem Abfindungsvergleich. Kommt keine Einigung zustande, folgt die Kammerverhandlung. Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang — angesichts der kurzen Frist und der Vergleichsverhandlungen lassen sich die meisten Beschäftigten dennoch vertreten.
Was kostet die Klage?
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst — unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Gerichtskosten fallen bei einem Vergleich in der Regel nicht an. Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsbaustein hat, ist meist abgesichert; ohne Versicherung kommt bei geringem Einkommen Prozesskostenhilfe in Betracht.
Abfindung: kein Automatismus
Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Abfindungen entstehen in der Praxis vor allem durch Vergleich — ihre Höhe hängt von den Erfolgsaussichten der Klage, der Betriebszugehörigkeit und dem Verhandlungsgeschick ab. Eine verbreitete Orientierung ist ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr, verbindlich ist sie nicht.
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