Drittelbeteiligung: BGH zum Gemeinschaftsbetrieb im Konzern

31. Juli 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für den Schwellenwert von in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, der die Mitbestimmung im Aufsichtsrat auslöst, allein die Beschäftigtenzahl der jeweiligen Gesellschaft maßgeblich ist. Arbeitnehmer, die in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Konzernunternehmen tätig sind, werden dabei nicht wechselseitig hinzugerechnet. Damit bleiben Aufsichtsräte mitbestimmungsfrei, deren Gesellschaft selbst unter der Schwelle liegt – auch wenn im Konzern insgesamt weit mehr Menschen arbeiten (Beschlüsse vom 23. Juni 2026, Az. II ZB 11/25 und II ZB 12/25).

Der Fall: Ein Konzern, vier Gesellschaften, zwei Statusverfahren

Ausgangspunkt war eine mehrstufige Konzernstruktur. Die Konzernobergesellschaft beschäftigte rund 290 Arbeitnehmer, ihre Tochtergesellschaft rund 80. Zwei weitere Gesellschaften des Konzerns – eine Tochter der Obergesellschaft und eine Enkelgesellschaft – kamen jeweils auf etwa 400 Arbeitnehmer.

Rechtlich waren die Gesellschaften unterschiedlich miteinander verbunden: Zwischen Obergesellschaft und ihrer Tochter bestand ein Beherrschungsvertrag, mit den beiden übrigen Gesellschaften jeweils ein Gewinnabführungsvertrag. Beide Vertragstypen regelt § 291 AktG. Während des Beschwerdeverfahrens nahmen zwei der Gesellschaften die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) an; eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung nach § 21 SEBG wurde dabei nicht geschlossen. Die Aufsichtsräte bestanden jeweils aus fünf Mitgliedern und waren ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt.

Mehrere Betriebsräte wollten das ändern. In zwei sogenannten Statusverfahren – gerichtlichen Verfahren über die richtige Zusammensetzung eines Aufsichtsrats – beantragten sie festzustellen, dass die Aufsichtsräte nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt sein müssen. Ihr Argument: Die Gesellschaften führten einen Gemeinschaftsbetrieb, also einen einheitlichen Betrieb mehrerer Unternehmen mit gemeinsamer Leitung. Das Landgericht Berlin II wies die Anträge am 18. Dezember 2024 zurück, das Kammergericht bestätigte dies im Juni 2025 und ließ die Rechtsbeschwerde zur Zurechnungsfrage zu.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat wies die Rechtsbeschwerden zurück. Eine wechselseitige Zurechnung der Arbeitnehmer sämtlicher Konzerngesellschaften allein wegen eines gemeinsamen Betriebs findet nicht statt.

Maßgeblich ist für den Senat zunächst der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG: Anknüpfungspunkt ist die Arbeitnehmerzahl der Aktiengesellschaft selbst, nicht die Belegschaft eines Gemeinschaftsbetriebs. Hinzu kommt ein systematisches Argument. Der Gesetzgeber hat die Zurechnung von Beschäftigten eines Gemeinschaftsbetriebs ausdrücklich nur für die Errichtung eines Betriebsrats geregelt, nämlich in § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Für die Aufsichtsratsmitbestimmung fehlt eine vergleichbare Vorschrift – der Maßstab ist dort also strenger.

Gestützt wird das laut BGH durch § 2 Abs. 2 DrittelbG. Diese Norm rechnet Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens dem herrschenden Unternehmen nur ausnahmsweise zu, nämlich bei einem Beherrschungsvertrag oder bei Eingliederung. Ein bloßer Gewinnabführungsvertrag genügt dafür nicht. Auch der Verweis in § 3 Abs. 1 DrittelbG hilft den Betriebsräten nicht weiter: Er bezieht sich für den Arbeitnehmerbegriff auf § 5 Abs. 1 BetrVG – ohne leitende Angestellte –, nicht aber auf die Gemeinschaftsbetriebsregel des Betriebsverfassungsgesetzes.

Rechnerisch bedeutet das für den entschiedenen Fall: Die Obergesellschaft musste sich nur die Beschäftigten der über den Beherrschungsvertrag verbundenen Tochter zurechnen lassen und blieb damit deutlich unter der Schwelle von 500 Arbeitnehmern. Die beiden personalstarken Gesellschaften mit je rund 400 Beschäftigten fielen aus der Berechnung heraus.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Arbeitnehmer und Betriebsräte in Konzernstrukturen ist die Entscheidung eine deutliche Einschränkung. Wer im Aufsichtsrat mitreden will, muss den Schwellenwert bei der konkreten Gesellschaft erreichen. Eine faktisch einheitliche Organisation mit gemeinsamer Personalabteilung, gemeinsamen Räumen und gemeinsamer Leitung reicht dafür nicht aus, selbst wenn dieselbe Struktur betriebsverfassungsrechtlich einen einheitlichen Betriebsrat rechtfertigt.

Die Betriebsratsebene bleibt unberührt: Für Betriebsratswahlen und die Größe des Gremiums gilt die Zurechnung im Gemeinschaftsbetrieb weiterhin. Die Trennlinie verläuft also zwischen betrieblicher Mitbestimmung und Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat.

Praktisch empfiehlt sich vor einem Statusverfahren eine nüchterne Bestandsaufnahme. Prüfen Sie erstens die tatsächliche Arbeitnehmerzahl der Gesellschaft – ohne leitende Angestellte, gemessen am Regelzustand über einen längeren Zeitraum, nicht an Spitzen. Prüfen Sie zweitens die Vertragslage im Konzern: Existiert ein Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung, ist eine Zurechnung möglich; ein reiner Gewinnabführungsvertrag genügt nicht. Verträge dieser Art sind im Handelsregister eintragungspflichtig, ein Registerauszug schafft daher Klarheit. Wichtig ist drittens die Umwandlungsphase: Wird eine Gesellschaft in eine SE umgewandelt, wird der bestehende Mitbestimmungsstand grundsätzlich fortgeschrieben. Wer zu diesem Zeitpunkt keine Beteiligungsvereinbarung verhandelt, verliert die Chance auf spätere Nachbesserung häufig dauerhaft. Betriebsräte sollten deshalb früh anwaltliche Unterstützung einholen – Beschäftigtenzahlen, Konzernverträge und Umwandlungsunterlagen sollten dabei vollständig vorliegen.

Auch für Unternehmen und Aufsichtsräte bringt der Beschluss Planungssicherheit: Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach klaren gesellschaftsrechtlichen Kriterien und nicht nach der Betriebsorganisation. Wer als Arbeitnehmervertreter oder Unternehmen unsicher ist, wie die Zahlen im eigenen Konzern zu bewerten sind, kann sich hier einen Anwalt für Arbeitsrecht finden.

Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 139/2026 vom 31.07.2026 zu den Beschlüssen vom 23.06.2026, Az. II ZB 11/25 und II ZB 12/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO

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Häufig gestellte Fragen

Ab wann müssen Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vertreten sein?
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG besteht ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, wenn dort in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dann muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden.
Was ist ein Gemeinschaftsbetrieb?
Ein Gemeinschaftsbetrieb liegt vor, wenn mehrere Unternehmen einen Betrieb mit gemeinsamer Leitung und einheitlicher Organisation führen, etwa mit gemeinsamer Personalverwaltung. Betriebsverfassungsrechtlich kann dafür ein einheitlicher Betriebsrat gewählt werden.
Zählen Beschäftigte eines Gemeinschaftsbetriebs für den 500er-Schwellenwert mit?
Nein. Der BGH hat mit den Beschlüssen vom 23. Juni 2026 (II ZB 11/25 und II ZB 12/25) entschieden, dass Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen nicht allein deshalb wechselseitig zugerechnet werden, weil sie in einem gemeinsamen Betrieb tätig sind.
Wann werden Arbeitnehmer anderer Konzerngesellschaften doch mitgezählt?
Nach § 2 Abs. 2 DrittelbG gelten Beschäftigte eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen eingegliedert ist. Ein bloßer Gewinnabführungsvertrag reicht nicht aus.
Redaktionell geprüft Stand: 31. Juli 2026

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