Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechtsbeschwerde der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) im Streit um die anwendbaren Tarifverträge bei der DB Regio AG zurückgewiesen (Az. 4 ABR 2/25). Damit bleibt es bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Der Fall zeigt, wie schwierig die Durchsetzung des Tarifeinheitsgesetzes in der Praxis ist – vor allem, wenn der maßgebliche Zeitpunkt der Tarifkollision längst überholt ist.
Der Fall
Bei der DB Regio AG, einer Tochter der Deutschen Bahn AG, konkurrieren zwei Gewerkschaften: die GDL und die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG). Beide hatten mit dem Arbeitgeberverband AGV MOVE zahlreiche Tarifverträge für Beschäftigte im Bahnkonzern geschlossen. Betroffen war konkret der Wahlbetrieb R.4.2. Berlin/Brandenburg.
Bis Ende März 2021 wandte die DB Regio AG die Tarifverträge beider Gewerkschaften nebeneinander an. Danach zog sie das Tarifeinheitsgesetz heran und wendete nur noch die EVG-Tarifverträge an. Hintergrund ist § 4a des Tarifvertragsgesetzes (TVG): Kollidieren in einem Betrieb Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften, gilt nur der Tarifvertrag jener Gewerkschaft, die dort die meisten Mitglieder organisiert.
Die GDL machte geltend, dass zu mehreren Stichtagen – dem 31. Mai 2022, dem 9. Oktober 2023 und dem 26. März 2024 – im fraglichen Wahlbetrieb mehr ihrer Mitglieder beschäftigt gewesen seien als EVG-Mitglieder. Daraus folgerte sie, dass allein ihre Tarifverträge als sogenannte Mehrheitstarifverträge anzuwenden seien. Sie beantragte im Verfahren nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) die gerichtliche Feststellung, welche Tarifverträge für zwei zurückliegende Zeiträume galten.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BAG bestätigte die Vorinstanz und wies die Rechtsbeschwerde der GDL zurück. Ausschlaggebend war die Frage des Rechtsschutzinteresses – also ob es überhaupt einen berechtigten Grund gibt, die begehrte Feststellung gerichtlich klären zu lassen.
Kern des Problems war der sogenannte überholte Kollisionszeitpunkt. Nach dem Tarifeinheitsgesetz kommt es für die Verdrängung eines Tarifvertrags auf einen bestimmten Stichtag an, zu dem sich die konkurrierenden Tarifverträge erstmals im Betrieb überschneiden. Die GDL wollte für abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Zeiträume feststellen lassen, welche Tarifverträge anwendbar waren.
Das Verfahren nach § 99 ArbGG dient dazu, verbindlich zu klären, welcher Tarifvertrag im Kollisionsfall verdrängt wird und welcher gilt. Es setzt jedoch voraus, dass die begehrte Feststellung für die Beteiligten noch eine praktische Bedeutung hat. Wenn die maßgebliche Tarifkollision durch spätere Tarifabschlüsse bereits abgelöst wurde, kann das erforderliche Feststellungsinteresse fehlen. Neue Tarifabschlüsse zwischen EVG und AGV MOVE im Oktober 2023 sowie zwischen GDL und AGV MOVE im März 2024 hatten die Ausgangslage verändert.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit mehreren Gewerkschaften ist die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Das Tarifeinheitsgesetz sorgt dafür, dass im Kollisionsfall nur ein Tarifvertrag gilt – nämlich der der mitgliederstärkeren Gewerkschaft. Für Beschäftigte kann das bedeuten, dass Regelungen zu Entgelt, Arbeitszeit oder Zusatzversorgung ihrer eigenen Gewerkschaft nicht angewendet werden, wenn diese im Betrieb in der Minderheit ist.
Wer sich unsicher ist, welcher Tarifvertrag für das eigene Arbeitsverhältnis gilt, sollte zunächst die Angaben im Arbeitsvertrag und die Aushänge im Betrieb prüfen. Häufig verweist der Arbeitsvertrag auf einen konkreten Tarifvertrag oder auf die jeweils geltenden Regelungen. Wichtig ist auch die Frage, welcher Gewerkschaft man angehört – denn nur Mitglieder können sich unmittelbar auf einen Tarifvertrag berufen.
Die Entscheidung macht zugleich deutlich, dass gerichtliche Feststellungsverfahren zeitkritisch sind. Wer Ansprüche aus einem angeblich anwendbaren Tarifvertrag durchsetzen will, sollte nicht abwarten, bis neue Tarifabschlüsse die Rechtslage überholen. Andernfalls droht der Verlust des Rechtsschutzinteresses, ohne dass die eigentliche Rechtsfrage geklärt wird.
Konkrete Zahlungsansprüche aus einem Tarifvertrag – etwa auf höheres Entgelt oder Zulagen – müssen zudem oft innerhalb tariflicher Ausschlussfristen geltend gemacht werden. Diese betragen häufig nur wenige Monate. Betroffene sollten deshalb frühzeitig anwaltlichen Rat einholen und dabei den Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Nachweise der Gewerkschaftsmitgliedschaft bereithalten. Gerade bei komplexen Tarifkollisionen im Konzern lohnt sich eine sorgfältige Prüfung.
Bei Fragen zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen oder zur Durchsetzung tariflicher Ansprüche kann eine fachkundige Beratung entscheidend sein. Einen passenden Anwalt für Arbeitsrecht finden Sie über unseren Vergleich.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss, Az. 4 ABR 2/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO
