Wird die Schwerbehindertenvertretung ausschließlich per Briefwahl gewählt, muss der Wahlvorstand die eingegangenen Umschläge öffentlich öffnen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass dafür keine eigene, gesondert angekündigte Sitzung erforderlich ist: Es genügt, wenn dieser Schritt zu Beginn der bekannt gemachten öffentlichen Stimmauszählung erfolgt. Der Siebte Senat hob deshalb eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf, das die Wahl für unwirksam erklärt hatte (Az. 7 ABR 32/24).
Der Fall: Briefwahl in einem niedersächsischen Betrieb
In einem Betrieb sollten eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und 17 stellvertretende Mitglieder gewählt werden. Der Wahlvorstand leitete die Wahl mit einem Wahlausschreiben vom 25. August 2022 ein und beschloss, die Stimmabgabe vollständig schriftlich durchzuführen. Alle Wahlberechtigten erhielten die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zugesandt.
Im Wahlausschreiben war festgelegt, dass die Unterlagen bis zum 14. Oktober 2022 um 9:00 Uhr beim Wahlvorstand eingegangen sein mussten. Für denselben Tag ab 9:00 Uhr kündigte der Wahlvorstand die öffentliche Stimmauszählung in einem bestimmten Saal an. Zeit und Ort für das Öffnen der Freiumschläge nannte er dagegen nicht ausdrücklich.
Am Wahltag wurden im hinteren Bereich des angekündigten Saales die Freiumschläge geöffnet, die Unterlagen geprüft und die Stimmabgaben in der Wählerliste vermerkt. Anschließend wurden die Stimmen ausgezählt und die Ergebnisse mündlich mitgeteilt. Bekannt gemacht wurde das Wahlergebnis durch Aushang am 21. Oktober 2022.
Drei wahlberechtigte Beschäftigte sowie ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Mitarbeiter fochten die Wahlen am 4. November 2022 beim Arbeitsgericht an. Sie hielten den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl für verletzt, weil die Umschläge nicht in einer öffentlichen Sitzung geöffnet worden seien. Das Arbeitsgericht erklärte beide Wahlen für unwirksam, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die Beschwerden am 27. März 2024 zurück (Az. 2 TaBV 44/23).
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht gab der Rechtsbeschwerde der gewählten Vertrauensperson und der Stellvertreter statt, hob den Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Anhörung zurück. Die Begründung der Vorinstanz trug das Ergebnis nicht.
Formal war die Anfechtung in Ordnung: Über § 19 BetrVG, der über § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sinngemäß gilt, können mindestens drei Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses vorgehen. Diese Frist war mit dem Eingang am 4. November 2022 gewahrt. Zudem betonte der Senat, dass die Wahl der Vertrauensperson und die Wahl der Stellvertreter zwei getrennte Wahlen sind, die unabhängig voneinander angefochten werden können.
Inhaltlich unterscheidet die Wahlordnung zur Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) zwischen der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen nach § 12 und der Stimmauszählung nach § 13. Das Öffnen der Freiumschläge findet unmittelbar vor Abschluss der Wahl statt, die Auszählung unverzüglich danach. Diese Trennung schützt die Geheimheit der Wahl, weil Stimmen so keiner Person zugeordnet werden können. Das Öffnen der Umschläge ist damit ein eigenständiger Abschnitt und nicht bloß ein Teil der Auszählung – im Wahlausschreiben muss nach der Wahlordnung nur Ort und Zeit der Auszählung angegeben werden.
Fehlt eine ausdrückliche Ankündigung, folgt daraus aber nicht automatisch ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. Nach Auffassung des Senats ist die Kontrolle ausreichend gesichert, wenn der Wahlvorstand die Umschläge nach Abschluss der Wahl, aber noch vor der Auszählung in der ordnungsgemäß angekündigten öffentlichen Sitzung öffnet. Wer erscheint, um den Ablauf zu beobachten, kann dann beide Schritte verfolgen, ohne sein Kontrollinteresse vorher gegenüber dem Wahlvorstand offenlegen zu müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wahlvorstand hinreichend erkennbar macht, dass er gerade die Handlungen nach § 12 SchwbVWO vornimmt. Genau dazu muss das Landesarbeitsgericht nun weitere Feststellungen treffen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Wahlvorstände entschärft die Entscheidung eine typische Fehlerquelle. Wer die Briefwahlunterlagen zu Beginn der angekündigten öffentlichen Auszählungssitzung öffnet, riskiert nicht allein deswegen eine erfolgreiche Anfechtung. Praktisch bleibt es aber empfehlenswert, Ort und Zeit auch dieses Schritts vorsorglich im Wahlausschreiben oder in einem zusätzlichen Aushang zu nennen – damit ist der Streit von Anfang an vermieden.
Entscheidend ist die Sichtbarkeit: Die Umschläge sollten nicht in einer Ecke des Raumes, sondern erkennbar vor den Anwesenden geöffnet werden. Ein kurzer mündlicher Hinweis, dass jetzt die schriftlich abgegebenen Stimmen behandelt werden, sowie ein sorgfältiges Wahlprotokoll mit Uhrzeiten und Ablauf sind die beste Absicherung gegen späteren Manipulationsverdacht.
Schwerbehinderte Beschäftigte, die Zweifel am Ablauf haben, müssen schnell handeln. Die Anfechtungsfrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine harte Ausschlussfrist, und es müssen mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Anfechtung tragen. Nützlich sind Wahlausschreiben, Aushang mit Datum, Notizen zum Ablauf und Namen von Personen, die die Sitzung beobachtet haben.
Zu bedenken ist außerdem: Eine Anfechtung hat nur Erfolg, wenn der Verstoß das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Reine Formalien ohne Auswirkung genügen nicht. Weil solche Verfahren stark von Details des Wahlablaufs abhängen und mehrere Beteiligte zwingend anzuhören sind, lohnt sich früh eine fachanwaltliche Einschätzung – sowohl für anfechtende Beschäftigte als auch für Wahlvorstände und Arbeitgeber, die die Wahl verteidigen wollen.
Wer eine Wahl anfechten oder verteidigen möchte, sollte den Ablauf zeitnah dokumentieren und die Fristen im Blick behalten. Unterstützung bietet ein Anwalt für Arbeitsrecht finden.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss, Az. 7 ABR 32/24 · Weiterführend: Entscheidungsdatenbank des BAG