Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Betrieb, in dem überwiegend Rohrreinigungs- und Rohrleitungsbauarbeiten anfallen, grundsätzlich beitragspflichtig zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft sein kann. Für einen Großteil des eingeklagten Zeitraums muss der beklagte Betriebsinhaber daher zahlen – ältere Forderungen waren jedoch bereits verfallen (Az. 10 AZR 147/25).
Der Fall
Kläger war eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die als rechtsfähiger Verein tarifvertraglich mit dem Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft betraut ist. Sie verlangte von einem nicht originär tarifgebundenen Betriebsinhaber Beiträge in Höhe von insgesamt 135.597,00 Euro für den Zeitraum Dezember 2017 bis Mai 2021.
Der Betrieb führte nach den Feststellungen der Vorinstanz mindestens 65 Prozent der gesamten Arbeitszeit Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden aus, um Verstopfungen zu beseitigen. Dabei kamen unter anderem Fräsen und Druckluftpistolen zum Einsatz. Auf Kundenwunsch folgte manchmal eine Kamerabefahrung der Rohre; festgestellte Schäden reparierte allerdings nicht dieser Betrieb, sondern ein Sanitärunternehmen.
Der Betriebsinhaber wehrte sich gegen die Beitragspflicht. Er argumentierte, es handele sich um reine Reinigungsdienstleistungen, die weder der Instandhaltung von Rohren dienten noch bauliche Leistungen seien. Die Substanz der Rohre werde nicht berührt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden und das Hessische Landesarbeitsgericht gaben ihm zunächst recht und wiesen die Klage vollständig ab. Der Kläger legte daraufhin die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BAG gab der Revision teilweise statt. Nach Auffassung des Zehnten Senats haben die Vorinstanzen die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Für die Monate Dezember 2018 bis Mai 2021 kann der Kläger Beiträge in Höhe von 97.653,00 Euro verlangen. Für den früheren Zeitraum Dezember 2017 bis November 2018 waren die Ansprüche dagegen verfallen, weil die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt wurde.
Entscheidend war die Einordnung des Betriebs in den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Diese wurden per Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes auch auf nicht tarifgebundene Betriebe erstreckt. Ein Betrieb fällt darunter, wenn dort arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrags ausgeführt werden.
Das Gericht ordnete die Rohrleitungsbauarbeiten dem Abschnitt V Nr. 25 des VTV zu. Unter Rohrleitungsbau versteht die Rechtsprechung das Verlegen und Montieren von Rohren – einschließlich Instandsetzung und Instandhaltung. Die zeitlich überwiegenden Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden ordnete der Senat den baulichen Instandhaltungsleistungen nach Abschnitt II VTV zu. Der Betrieb war auch nicht durch die Ausnahmeregelung für das Klempner-, Installations- oder Heizungsbauergewerbe (Abschnitt VII Nr. 12) vom Anwendungsbereich ausgenommen. Damit unterlag der Betrieb der Beitragspflicht zu den Sozialkassen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung ist für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe im Umfeld von Rohren, Kanälen und Abflüssen wichtig. Wer glaubt, mit reiner Reinigung außerhalb des klassischen Baugewerbes zu stehen, kann sich täuschen: Auch scheinbar reine Reinigungs- und Sanierungsarbeiten an Rohrleitungen können arbeitsrechtlich als bauliche Tätigkeiten gelten und damit eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft auslösen.
Für die Praxis bedeutet das: Betriebe sollten genau prüfen und dokumentieren, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang tatsächlich anfallen. Maßgeblich ist, welche Arbeiten arbeitszeitlich überwiegen. Wer mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit mit Tätigkeiten verbringt, die der Tarifvertrag dem Baugewerbe zuordnet, riskiert erhebliche Nachforderungen – im vorliegenden Fall ging es um einen sechsstelligen Betrag.
Ein zweiter Punkt ist ebenso praxisrelevant: Auch die Sozialkasse muss Fristen wahren. Weil die tarifliche Ausschlussfrist für den ältesten Zeitraum nicht eingehalten wurde, gingen Forderungen über rund 38.000 Euro verloren. Betriebe sollten Beitragsbescheide und Mahnungen deshalb genau auf ihren Bezugszeitraum prüfen und mögliche Verfallfristen im Blick behalten.
Wer eine Aufforderung zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren erhält, sollte nicht vorschnell zahlen, aber auch nicht ignorieren. Sinnvoll ist es, Arbeitszeitaufzeichnungen, Auftragsunterlagen und Leistungsbeschreibungen zu sichern und frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um die Einordnung des Betriebs sauber zu bewerten. Anwalt für Arbeitsrecht finden kann helfen, die eigene Beitragspflicht realistisch einzuschätzen und Fristen zu wahren.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil, Az. 10 AZR 147/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO