Kündigung: BAG verneint Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben

09. Juli 2026 4 Min. Lesezeit Anwaltvergleich.de Redaktion

Wer eine wichtige Erklärung per Einwurf-Einschreiben verschickt, hat damit noch keinen sicheren Beweis für deren Zugang. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass allein der Auslieferungsbeleg der Post keinen Anscheinsbeweis dafür begründet, dass eine Sendung tatsächlich im Briefkasten des Empfängers gelandet ist. Für einen gekündigten Arbeitnehmer bedeutete das einen vollen Erfolg.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer war seit Mai 2015 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, einem Betrieb mit mehr als zehn Vollzeitkräften. In den drei Jahren vor der Kündigung war er jeweils deutlich mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt.

Der Arbeitgeber lud ihn mehrfach zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ein. Das bEM ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX, mit dem Arbeitgeber gemeinsam mit erkrankten Beschäftigten Möglichkeiten suchen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten. Eine dieser Einladungen nahm der Arbeitnehmer an, es folgte ein Gespräch.

Eine erneute Einladung vom 12. April 2023 blieb unbeantwortet. Danach erkrankte der Beschäftigte erneut. Der Arbeitgeber verschickte deshalb am 11. Oktober 2023 ein weiteres bEM-Einladungsschreiben – diesmal als Einwurf-Einschreiben. Ob dieses Schreiben ankam, war zwischen den Parteien streitig. Ohne dass ein weiteres bEM stattfand, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 15. Dezember 2023 aus krankheitsbedingten Gründen zum 30. Juni 2024.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG wies die Revision des Arbeitgebers zurück und bestätigte damit die Vorinstanzen. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam nach § 1 Abs. 2 KSchG.

Entscheidend war die Verhältnismäßigkeit. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn es kein milderes Mittel gibt. Hat der Arbeitgeber ein pflichtiges bEM nicht durchgeführt, muss er beweisen, dass auch ein bEM keine milderen Alternativen zur Kündigung hätte hervorbringen können. Diesen Nachweis konnte der Arbeitgeber nicht führen.

Zunächst hätte er wegen der erneuten Erkrankungen ein weiteres bEM anbieten müssen. Sein Versuch dazu – die Einladung vom 11. Oktober 2023 – scheiterte jedoch am fehlenden Zugangsnachweis. Der Zugang einer schriftlichen Erklärung setzt entsprechend § 130 Abs. 1 BGB voraus, dass sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser normalerweise Kenntnis nehmen kann, etwa durch Einwurf in den Briefkasten. Die Beweislast dafür trägt der Absender.

Der vom Arbeitgeber vorgelegte Auslieferungsbeleg der Post reichte dem BAG nicht. Ein Anscheinsbeweis – also der Schluss von einem typischen Geschehensablauf auf ein bestimmtes Ergebnis – greift beim Einwurf-Einschreiben nicht. Der Beleg dokumentiert nach dem festgestellten Ablauf lediglich, dass der Zusteller den Vorgang gescannt und unterschrieben hat, nicht aber zwingend den tatsächlichen Einwurf in genau diesen Briefkasten. Der Arbeitgeber blieb somit beweisfällig.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Arbeitgeber ist die Entscheidung ein deutliches Warnsignal. Wer sich auf ein Einwurf-Einschreiben verlässt, hat im Streitfall keinen automatischen Beweis für den Zugang. Der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung genügen für sich genommen nicht. Wer bei krankheitsbedingten Kündigungen auf Nummer sicher gehen will, sollte wichtige Schreiben durch einen Boten mit Zeugen übergeben lassen, der Einwurf und Zeitpunkt persönlich bestätigen kann, oder den Zugang anderweitig nachweisbar machen.

Besonders wichtig: Das bEM ist kein reiner Formalismus. Führt der Arbeitgeber es trotz Pflicht nicht durch oder kann er die Einladung nicht nachweisen, verschlechtert sich seine Position im Kündigungsschutzprozess erheblich. Er muss dann konkret darlegen und beweisen, dass ein bEM ohnehin ergebnislos geblieben wäre – eine schwer zu erfüllende Hürde.

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil, dass eine krankheitsbedingte Kündigung häufig angreifbar ist, wenn das bEM fehlt oder mangelhaft war. Wer eine solche Kündigung erhält, sollte unbedingt die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG beachten: Innerhalb dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehen, sonst gilt die Kündigung als wirksam. Sinnvoll ist es, Unterlagen zu Krankheitszeiten und etwaigen bEM-Einladungen zu sammeln und frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

Prüfen Sie im Zweifel, ob ein ordnungsgemäßes bEM angeboten wurde und ob Ihnen die Einladung nachweislich zugegangen ist. Bei Unsicherheiten kann ein Anwalt für Arbeitsrecht finden die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.05.2026, Az. 2 AZR 184/25 · Weiterführend: Bericht bei BAG

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Häufig gestellte Fragen

Reicht ein Einwurf-Einschreiben als Zugangsnachweis?
Nein. Nach dem BAG begründet ein Einwurf-Einschreiben allein keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung dokumentieren nur den Vorgang beim Zusteller, beweisen aber nicht zwingend, dass die Sendung tatsächlich im richtigen Briefkasten gelandet ist.
Was ist ein bEM und wann ist es Pflicht?
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) ist ein Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Arbeitgeber müssen es anbieten, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Ziel ist, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten.
Ist eine krankheitsbedingte Kündigung ohne bEM automatisch unwirksam?
Nicht automatisch, aber sie ist deutlich angreifbarer. Fehlt ein pflichtiges bEM, muss der Arbeitgeber beweisen, dass auch ein bEM keine milderen Mittel als die Kündigung ergeben hätte. Dieser Nachweis gelingt selten, weshalb solche Kündigungen häufig scheitern.
Welche Frist gilt für eine Kündigungsschutzklage?
Nach § 4 KSchG müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam. Deshalb sollten Sie nach Erhalt einer Kündigung schnell handeln.
Redaktionell geprüft Stand: 09. Juli 2026

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