Wer im Namen einer GmbH kündigt, muss seine Vertretungsmacht nachweisen können – andernfalls darf der Gekündigte die Kündigung zurückweisen, und sie ist endgültig unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass zwei von drei Aufsichtsratsmitgliedern eine Kündigung nicht wirksam aussprechen können, wenn der Gesellschaftsvertrag die Vertretung dem Aufsichtsrat als Gremium zuweist und dem Schreiben kein Nachweis beiliegt (Az. 2 AZR 130/25). Für gekündigte Führungskräfte ist das ein starkes formales Verteidigungsargument.
Der Fall
Der Kläger war seit dem 1. Juli 2018 auf Grundlage eines Anstellungsvertrags vom 27. März 2018 als Geschäftsführer einer deutschen GmbH tätig. Alleinige Gesellschafterin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Türkei. Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2000 sieht einen Aufsichtsrat mit drei bis fünf Mitgliedern vor. Dieser ist für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig und vertritt die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit ihnen, also auch beim Abschluss und bei der Beendigung der Anstellungsverträge.
Im August 2023 gehörten dem Aufsichtsrat drei Personen an. Am 7. August 2023 beschlossen alle drei, den Geschäftsführer mit Wirkung zum 14. August 2023 abzuberufen und den Anstellungsvertrag ordentlich zu kündigen. Das Kündigungsschreiben vom 11. August 2023 unterzeichneten allerdings nur zwei Personen: die Aufsichtsratsvorsitzende und ein weiteres Mitglied. Das Schreiben ging dem Kläger am 14. August 2023 zu und beendete das Vertragsverhältnis zum 31. Oktober 2023.
Bereits am 18. August 2023 wies der Kläger die Kündigung zurück, weil ihm keine Vollmacht vorgelegt worden war. Seine Klage ging am 31. August 2023 bei Gericht ein und wurde der Gesellschaft am 9. Oktober 2023 zugestellt. Am 7. Dezember 2023 erklärte die Arbeitgeberin über ihren Prozessbevollmächtigten vorsorglich eine fristlose Kündigung per Schriftsatz. Der Kläger machte geltend, er sei nur formal Geschäftsführer, tatsächlich aber weisungsgebundener Niederlassungsleiter und damit Arbeitnehmer gewesen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück (Urteil vom 28. April 2025, Az. 7 SLa 739/24).
Die Entscheidung des Gerichts
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts wies die Revision der Gesellschaft auf deren Kosten zurück. Weder die Kündigung vom 11. August 2023 noch die Schriftsatzkündigung vom 7. Dezember 2023 haben das Arbeitsverhältnis beendet.
Dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a BGB bestand, war für das Revisionsgericht bindend: Die Gesellschaft hatte dies in zweiter Instanz zuletzt nicht mehr bestritten. Auch die Klagefrist war gewahrt; die Zustellung erfolgte trotz des zeitlichen Abstands noch „demnächst" im Sinne von § 167 ZPO, sodass die Kündigung nicht nach § 7 KSchG als wirksam galt. Verzögerungen im Geschäftsbetrieb der Gerichte gehen nicht zulasten der klagenden Partei.
Entscheidend war § 174 BGB in entsprechender Anwendung. Die Norm gilt nach ihrem Wortlaut nur für rechtsgeschäftliche Vollmachten. Sie ist aber analog heranzuziehen, wenn für den Empfänger eine vergleichbare Unsicherheit über die Vertretungsmacht besteht und diese auf einer nachweisbaren Willensentscheidung des Vertretenen beruht. Genau das war hier der Fall: Nach dem Gesellschaftsvertrag vertritt der Aufsichtsrat als Gremium; eine Klausel, die einzelne Mitglieder oder die Vorsitzende zur Abgabe von Erklärungen für das Gremium ermächtigt, fehlte. Zwar hatte der Aufsichtsrat einen Beschluss gefasst – dieser wurde dem Gekündigten jedoch nicht mit der Kündigung übergeben, sondern erst im Prozess vorgelegt. Da die Zurückweisung binnen weniger Tage und damit unverzüglich erfolgte (Maßstab sind die Grundsätze zu § 121 BGB), war die Kündigung unwirksam – ohne Möglichkeit einer Heilung oder nachträglichen Genehmigung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch für Führungskräfte in geschäftsführerähnlicher Position – lohnt sich der erste Blick auf die Unterschrift. Prüfen Sie sofort, wer unterzeichnet hat, in welcher Funktion und ob eine Vollmachtsurkunde im Original beilag. Fehlt der Nachweis und wurde Ihnen die Vertretungsbefugnis auch nicht vorher bekannt gegeben, können Sie die Kündigung zurückweisen. Das muss unverzüglich geschehen; als grober Richtwert gelten wenige Tage bis etwa eine Woche. Die Zurückweisung sollte schriftlich erfolgen, den Grund – fehlende Vollmachtsvorlage – ausdrücklich nennen und beweisbar zugehen.
Ganz wichtig: Eine Zurückweisung ersetzt niemals die Kündigungsschutzklage. Die Drei-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung läuft unabhängig davon weiter. Wer sie versäumt, dem hilft auch der schönste Formfehler nicht mehr. Sammeln Sie deshalb frühzeitig Kündigungsschreiben, Briefumschlag mit Zugangsvermerk, Anstellungsvertrag und – bei Gesellschaften – einen Handelsregisterauszug sowie, wenn verfügbar, den Gesellschaftsvertrag.
Unternehmen und Gremien sollten die Entscheidung als Warnsignal lesen. Ist im Gesellschaftsvertrag der Aufsichtsrat als Gremium zur Vertretung berufen, sollten entweder alle Mitglieder unterschreiben oder dem Kündigungsschreiben der Beschluss beziehungsweise eine ausdrückliche Ermächtigung im Original beigefügt werden. Alternativ empfiehlt sich eine Satzungsklausel, die den Vorsitz zur Abgabe von Erklärungen im Namen des Gremiums ermächtigt. Ohne Satzungsregelung bleibt es bei der Grundzuständigkeit der Gesellschafterversammlung nach § 46 GmbHG samt Annexkompetenz.
Weil formale Fehler oft über den gesamten Prozess entscheiden und die Fristen kurz sind, ist anwaltliche Beratung schon in den ersten Tagen nach Zugang sinnvoll. Wer eine Kündigung erhalten hat oder als Gesellschaft rechtssicher trennen möchte, kann hier passende Unterstützung finden: Anwalt für Arbeitsrecht finden.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.05.2026, Az. 2 AZR 130/25 · Weiterführend: Entscheidungsdatenbank des BAG
